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Neues Dienstrecht
Reform auf dem Prüfstand
Reparieren und neu ordnen – so will die Landesregierung die Dienstrechts
reform in NRW angehen. Doch schon die ersten Umsetzungsschritte zeigen:
eine Reformierung des Landesbeamtenrechts zur Verbesserung der motivation,
attraktivität und mobilität sieht anders aus.
Bereits seit 2006 hatte das Land durch die
Föderalismusreform, die die Regelungskompe
tenzen für die BeamtInnen auf die Länder über
tragen hat, die Möglichkeit das Bundesrecht zu
reformieren und in Landesrecht zu überführen.
Weder Schwarz-Gelb noch Rot-Grün hatten dies
in den letzten sieben Jahren umgesetzt. Nun wer
den erste Änderungen eingeleitet, die letztlich
Einsparungen auf Kosten der BeamtInnen sind.
Dienstrechtsanpassungsgesetz
Gegen die Stimmen der Opposition hat der
Landtag das sogenannte Reparaturgesetz mit
einigen Änderungen des ursprünglichen Regie
rungsentwurfes beschlossen:
•
u
Um niemanden aufgrund seines Alters zu
diskriminieren, erfolgt die Eingangsbesol
dung nicht mehr nach Dienstaltersstufen,
sondern nach Erfahrungsstufen. Dabei wird
das spätere Einstiegsalter (z. B. für Lehrkräf
te) berücksichtigt, indem die ursprünglichen
Eingangstufen (die dritte bei A12, die dritte
und vierte bei A 13 und 14) entfallen.
•
u
Wer sich bereits im Anwärterstatus befin
den, wird mit der Verbeamtung genau der
Stufe zugeordnet, die bei Antritt des Anwär
terdaseins zu erwarten war.
• Der Zeitraum der anrechenbaren Erfah
u
rungszeiten wurde aufgrund der massiven
Kritik der GEW und anderer Gewerkschaften
ausgeweitet. Nun können alle Erfahrungs
zeiten unbegrenzt angerechnet werden.
• Auch an der Sekundarschule werden künftig
u
Ämter ausgebracht.
• Bei der neu geregelten Professorenbesol
u
dung wird das Prinzip der Leistungszulage in
den Hochschulen weiter gestärkt.
Altersteilzeit beschlossen
Es ist vor allem das Verdienst der Gewerk
schaften, dass die Altersteilzeit-Regelungen des
Gesetzentwurfs erhalten und teilweise sogar
verbessert wurden. Die verbesserte Übergangs
regelung soll ausschließen, dass es aufgrund
der Veränderungen beim Versorgungsrecht zu
Irritationen darüber kommt, wie sich der Über
gang für diejenigen gestaltet, die sich bereits
im Altersteilzeitverfahren befinden. (s. infothek,
S. 36/37)
Die GEW wird nun gegenüber dem Arbeit
geberverband des Landes (AdL) die „verspro
chene“ Übertragung auf angestellte Lehrkräfte
mit einem Landesaltersteilzeittarifvertrages
einfordern.
eckpunkte zur weiteren Dienstrechtsreform (Drs. 16/2961)
• Das Weihnachtsgeld soll in die Grundvergütung eingebaut werden.
• Die Dienstrechtsreform muss die Demografiefestigkeit des öffentlichen Dienstes sicherstellen.
• Es soll ein durchlässiges Laufbahnrecht geschaffen werden.
• Die Zusage bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit von Feuerwehr-, Polizei- und Justizvollzugszu
lage soll eingelöst werden.
• Es soll ein Gesundheitsmanagement geben.
• Im öffentlichen Dienst muss es gleiche Karrierechancen für Frauen geben.
Die Eckpunkte wurden auch am 15. Mai 2013 mit dem Auftrag beschlossen, dass in einem
transparenten und offenen Verfahren mit allen Beteiligten eine breite Akzeptanz für die
Fort- und Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstes erreicht wird. Die Landesregierung ist
aufgefordert, in enger Abstimmung mit den Gewerkschaften, Berufsverbänden und den kom
munalen Spitzenverbänden das Dienstrecht in Nordrhein-Westfalen weiterzuentwickeln und zu
modernisieren.
Verschlechterungen im Versorgungsrecht
Leider haben die gewerkschaftlichen For
derungen hierzu nicht zu einem Einlenken
bzw. Umdenken geführt: Die Landesregierung
hat eine versorgungsrechtIiche Anlehnung
an das Rentenrecht vorgenommen. Damit ist
es nicht mehr möglich, ohne Abschläge (ma
ximaler Versorgungsabschlag: 14,4 Prozent)
mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand zu treten – es sei denn, es können
45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten
nachgewiesen werden.
Es wurde die angedachte Verkürzung der
Hochschulausbildungszeiten als ruhegehalt
fähige Dienstzeiten von bis zu drei Jahren
auf einen Zeitraum von bis zu 855 Tagen
vorgenommen – eine klare Benachteiligung
der akademischen Berufe im öffentlichen
Dienst.
Positive Änderungen
Beschlossen wurden außerdem:
•
u
die Einführung einer Familienpflegezeit für
den Beamtenbereich,
•
u
die Übertragung der im Gendiagnostik
gesetz vom 31. Juli 2009 niedergelegten
Verbote gendiagnostischer Untersuchungen
auf die BeamtInnen des Landes NRW
•
u
die Eröffnung der Möglichkeit, Personal
akten für BeamtInnen in digitaler Form zu
führen sowie
•
u
die Gleichstellung der eingetragenen Lebens
partnerschaft.
Ute Lorenz
nds-Reihe:
Neues Dienstrecht im Detail
Die wichtigsten dienstrechtlichen Änderungen und
ihre Auswirkungen werden in den den nächsten
Ausgaben der nds ausführlich vorgestellt und erklärt.
p us
SPD/Die Grünen: entschließungs
antrag zum Gesetzentwurf der
Landesregierung für ein „Dienst
rechtsanpassungsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen“ (Drs.
16/2961)
Landtag NRW: Dienstrechtsan
passungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen