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Abschluss: Rahmenkodex für guteBeschäftigungsbedingungen
Hochschulen sind am Zug
DieVerhandlungenüber denRahmenkodex für
guteBeschäftigungsbedingungen zwischendem
NRW-Wissenschaftsministerium, den Leitungs­
ebenen vonUniversitätenund Fachhochschulen
sowie den Zusammenschlüssender Hochschul­
personalräte konnten am3. Juni 2015nachmehr
als zweieinhalb Jahren abgeschlossenwerden.
WissenschaftsministeriumNRW:
Rahmenkodex „GuteBeschäf-
tigungsbedingungen für das
Hochschulpersonal“
Tatkräftig unterstützt wurden die Landes­
personalrätekonferenzenbei derDurchsetzung
ihrer Forderungendurchdie zuständigenGewerk-
schaften. Inkrafttretenwird die Vereinbarung,
wenndie LeitungeinerHochschuledenRahmen­
kodex als Vertragspartner des Ministeriums
unterzeichnet.
Bedingungen für Promovierende
Besonders intensiv wurde in den Verhand-
lungen über die Beschäftigungsbedingungen
für Promovierende diskutiert: Der gefundene
Kompromiss sieht einvonder Finanzierungsart
unabhängiges dreijähriges Beschäftigungsver-
hältnis bei Promotionsbeginn vor, das inhöch-
stens zwei Verträgeunterteiltwerdendarf. Bei
DrittmittelverträgensolldieArbeitsvertragslauf-
zeitmindestensderProjektlaufzeitentsprechen.
Arbeitsverträge inderPostdoc-Phasesolleneine
Laufzeit vonmindestensdrei Jahrenhabenund
als Vollzeitstellen angebotenwerden.
Insgesamtverpflichten sichdieHochschulen
dazu, Daueraufgaben zu identifizieren und
Personalplanungskonzepte zu erstellen. Schon
inderPräambelweistderRahmenkodexdarauf
hin, dass „nach geltendem deutschen Arbeits-
recht und dem Recht der EuropäischenUnion
das unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnis das
Normalarbeitsverhältnis“ ist.
Arbeitgeberwechsel und
Sprachunterricht
Einen weiteren Schwerpunkt des Rahmen-
kodexes bilden Regelungen, die Nachteile für
Beschäftigte beim Hochschulwechsel inner-
halb des Landes verhindern sollen, nur weil
dieser parallel mit einem Arbeitgeberwechsel
verbunden ist. Dazu zählen die vollständige
Mitnahme von Stufenlaufzeitenbei tariflichen
Erfahrungsstufen und die Weiterführung von
individuellenBesitzstandsregelungen, die sich
aus demÜbergangstarifvertrag der Länder er-
geben.
DieHochschulen sinddazuangehalten, den
als verpflichtend vorgesehenen Sprachunterricht
für Studierendemöglichstnicht vonLehrbeauf-
tragten, sondernvonhauptberuflichenLehrkräf-
ten erteilen zu lassen – allerdings steht diese
Regelung unter Finanzierungsvorbehalt.
KeineBesserstellung fürHilfskräfte
Fürdiestudentischenundwissenschaftlichen
Hilfskräfte konnten kaumBesserstellungen im
RahmenderVerhandlungenerreichtwerden:Der
Kodex stelltklar, dassHilfskräftenurAufgaben
zugewiesenbekommen, die imengenBezug zu
Forschungund/oder Lehre stehen. Vereinbart
wurdeauch, dass der Anteil derHilfskräftebe-
zogenauf dieZahl der Beschäftigten insgesamt
nicht ansteigen darf. Die Landespersonalräte-
konferenz der wissenschaftlich Beschäftigten
siehtandieser StelledenLandesgesetzgeber in
der Pflicht, der zumindest dafür sorgenmüsse,
dassMenschenmit abgeschlossenemHochschul-
studium nicht untertariflich entlohnt werden.
KeineSanktionenbei Nichteinhaltung
Der Rahmenkodex wird auch nach Unter-
zeichnung durch die Hochschule keine sofort
spürbaren arbeitsrechtlichen Besserstellungen
fürBeschäftigtemit sichbringen.HältdieHoch-
schulesichnichtandieVereinbarung, sindkeine
Sanktionen vorgesehen. Aber der Kodex wird
nachAnsichtdermeistenPersonalräteundder
Gewerkschaften trotzdemWirkungen entfalten,
weil er insbesondere den Personalräten ein
Instrumentarium an die Hand gibt, mit dem
diese weiter arbeiten und vor Ort bindende
Regelungen begründen können. Außerdem ist
vorgesehen, dieEffektederKodexunterzeichnung
auf Landesebene zu evaluieren. Eine ständige
Kommission soll dieWeiterentwicklung der Re-
gelungen kritischbeobachten.
Bernadette Stolle
Bernadette Stolle
Vorsitzende des Personalrats der
wissenschaftlichBeschäftigten
der Fachhochschule Südwestfalen
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arbeitsplatz
Foto: luckypic/shutterstock.com
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