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nds 6/7-2015
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
Die
Wissensecke
Höhe des Ruhegehalts
Welche Faktoren entscheiden?
„Die letzten fünf Jahre sind entscheidend für die Pensions-
höhe!“ – „BloßkeineTeilzeit kurz vor der Pension.Das zahlt sich
negativ aus!“ –DieseMeinungenhalten sichhartnäckig inden
Lehrerzimmern, obwohl sie ins ReichderMärchengehören.Welche
GrößenbestimmendieHöhedes Ruhegehalts bei BeamtInnen?
Entscheidend ist in erster LiniedieAnzahl der Dienstjahre. Jedes
Dienstjahr, indemdie beziehungsweise der Beschäftigte inVollzeit
beschäftigt war, wirdmit dem Faktor 1,79375multipliziert. Durch
dieAnzahlderDienstjahreerarbeitetman sichaufdiese Weise seine
„Prozente“.BeiTeilzeitbeschäftigungerwirtschaftetmanentsprechend
weniger, sodass zumBeispiel zwei Jahremit halber Stelle einer ein­
jährigenVollbeschäftigungentsprechen.DieHöchstpension,dieman
nach40vollenDienstjahrenerreicht, istgedeckeltauf71,75Prozent.
Bei derAnzahl derDienstjahre zähltdieZeit imVorbereitungsdienst
mit. Studienzeiten–ab2017maximal855Tage–könnenaufAntrag
berücksichtigt werden. Der persönlich erarbeitete Prozentsatz wird
dann in Beziehung gesetzt zum Vollzeitbruttogehalt des letzten
Amtes, egal obmandirekt vorderPensionierung inVoll- oder Teilzeit
gearbeitet hat.
Rechenbeispiel:
Beginndes Ruhegehalts nach32Dienstjahren,
letzteBesoldungnachA12 (4.119,90 Euro)
32 x 1,79375=57,40%
57,40% von4.119,90 Euro
=2.364,82 Euro (- Krankenversicherungund Steuern)
JürgenGottmann
Erreichender Altersgrenze
KeineWeiterbeschäftigungmöglich
DasVerwaltungsgerichtFrankfurtamMainhatdieKlageeinesLehrers,
der eine Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus erstreiten
wollte, abgewiesen. Der im Jahr 1948Geborene hatte im Juli 2013
dieAltergrenzeerreichtundwollte festgestelltwissen,dasserdarüber
hinausweiterhin im aktivenDienst tätig sein konnte.
Zur Begründung hat das Gericht
ausgeführt, dass durch eine starre
Altersgrenze, wie sie das hessische
Beamtengesetz fürdieBeschäftigung
von LehrerInnen für das Land Hes­
sen vorsieht, zwar eine Altersdiskri­
minierung gegeben sei, diese aber
gerechtfertigt sei.
Nach den Vorgaben der sogenannten Antidiskriminierungsrichtlinie
der Europäischen Union (Europäische Richtlinie 2000/78/EG) ist
eine altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung der
Altersgrenzen gerechtfertigt, wenn das Ziel des jeweiligen Gesetzes in
der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur liegt. Damit sollen
die Einstellung und Förderung jüngerer Berufsangehöriger begünstigt
und die Personalplanung optimiert werden. Dieses Ziel mussmit ange­
messenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden können. Hierbei
habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und müsse
nicht innerhalb der einzelnen Beamtenverhältnisse Differenzierungen
vornehmen. EinepauschaleBetrachtungderPersonalstruktur sei zulässig
ohne dabei auf die individuellen Leistungen des betroffenen Beamten
eingehen zumüssen.
DasGerichthatentschieden,dassdiestarreAltersgrenze imhessischen
Beamtengesetzes (§50HBG) diesenZielendient unddamit eineRecht­
fertigungdarstellt, dassderklagendeLehrerüberdieAltersgrenzevon65
Jahrenhinausnichtweiterbeschäftigtwerdenmuss (Verwaltungsgericht
Frankfurt: 9K3147/13.F). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt amMain
Altersgrenze inNRW
In NRW ist die Altersgrenze für
tarifbeschäftigte und verbeamtete
Lehrkräfte das Ende des Schulhalb­
jahres, in dem das 67. Lebensjahr
vollendet wird. Für Lehrkräfte bis zum
Geburtsjahrgang1963gilteineÜber­
gangsregelung.
Antidiskriminierungsgesetz
Nicht immer Entschädigungsanspruch
SchreibteinöffenlicherArbeitgebereineStellenur fürArbeitsloseoder
von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch
keineschwerbehindertenBewerberInnen, dieeineAnstellunghaben.
Ermuss sie nicht zumBewerbungsgespräch einladen.
DieUniversität schrieb eine Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder
vonArbeitslosigkeitBedrohteaus, umeineaufstockendeFörderungnach
dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen zu können. Der fachlich
zweifelsfreigeeigneteMannbewarb sichunterHinweisauf seineSchwer­
behinderungund stellteklar, dasser nicht arbeitslosundauchnicht von
Arbeitslosigkeit bedroht sei. Daraufhin wurde er im Auswahlverfahren
nicht berücksichtigt. Mit seiner Klage verlangte er Entschädigungnach
demAntidiskriminierungsgesetz.
Aus der Tatsache, dass die Stelle eingeschränkt ausgeschriebenwar,
lässt sich keinerlei Zusammenhangableiten, dass dieNichtberücksichti­
gungdesMannesdurchdieBehinderungmotiviertwar. ImÜbrigenmuss
einöffentlicherArbeitgebergeeignete schwerbehinderteBewerberInnen
zwar grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Geschieht
dies nicht, ist das in der Regel ein Anzeichen für eine Benachteiligung
wegen der Behinderung. Wird aber eine Bewerberin beziehungsweise
ein Bewerber mit Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vor­
stellungsgesprächeingeladen, weil siebeziehungsweiseer die formalen
Voraussetzungen der beschränktenAusschreibung nicht erfüllt, ist kein
Anhaltspunkt mehr für eine Benachteiligung gegeben (Arbeitsgericht
Kiel: öD2Ca1194 c/14).
Quelle: DGB einblick 2/15
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