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Mitbestimmung
PositiveAssoziationen
EinGroßteil derMenschen inDeutschland
verbindetMitbestimmungmitpositivenAssozi­
ationen.DasbelegtdieStudie„Mitbestimmung
der Arbeitnehmer – was Menschen darüber
denken“ der wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Duisbug Essen. Für
die von der Hans-Böckler-Stiftung geförderte
Studie wurden 3.203 zufällig ausgewählte
Personenbefragt. 90 Prozent von ihnenmei­
nen, Mitbestimmung fördere die Arbeitszu­
friedenheit. Leider ist nur etwaeinDrittel der
Befragten sehrgutodergutüberBetriebsräte
undMitbestimmung informiert.Nachholbedarf
gibt es insbesondere inder Gruppeder unter
30-Jährigen.DieStudieerscheint Ende2015.
SchutzfaktorMitbestimmung
Anteil der Befragten, die denAussagen „völlig/eher“ zustimmen
Urlaubsgeld
Tarifbindung schafft klarenVorteil
43 Prozent der Beschäftigten erhalten ein Urlaubsgeld. Zu diesem
Ergebnis kommt eine Umfrage der Internetseite
,
die vomWirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut in der Hans-
Böckler-Stiftungbetreutwird.EinenklarenVorteilbringteineTarifbindung
desArbeitgebers: Beschäftigtemit Tarifbindung erhalten zu58Prozent
ein Urlaubsgeld, Beschäftigte ohne Tarifbindung dagegen nur zu 32
Prozent.
Michael Schulte
Quellen: DGB einblick 04/15 (Grafik), MagazinMitbestimmung03/2015
Mitbestimmung ...
bewirkt, dass ArbeitnehmerInnen zufriedener sind
stärkt die Rechte der ArbeitnehmerInnen
ist notwendig, damit nicht nur einigeUnternehmer undManager entscheiden
fördert den Zusammenhalt unter KollegInnen
steigert den Leistungswillen derMitarbeiterInnen
sorgt dafür, dass es bei der Bezahlung gerecht zugeht
schützt ArbeitnehmerInnen in der Krise
führt zumehr Konfliktenmit demManagement
verlangsamt wichtige unternehmerische Entscheidungen
verhindert, dass sich positive Kräfte desMarktes entfalten
führt dazu, dass deutscheUnternehmen ins Ausland abwandern
ist falsch, denn demUnternehmer gehört das Unternehmen
ermuss allein entscheinden
verhindert Arbeitsplätze
90%
87%
87%
82%
81%
71%
69%
63%
48%
31%
26%
17%
16%
Arbeitszeiterhöhung für Gymnasiallehrkräfte
Mehrarbeit verstößt gegen Fürsorgepflicht
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hat die Arbeitszeiter-
höhung nur für Gymnasiallehrkräfte für unwirksam erklärt. Sieben
Gymnasiallehrer und zwei Rektoren hatten – unterstützt vomGEW-
Rechtschutz – in Niedersachsen gegen die Mehrarbeit geklagt und
nun zum Teil Recht bekommen.
Mit einer Verordnung zurArbeitszeit vonBeamtInnenanöffentlichen
Schulen hatte die niedersächsische Landesregierungmit Wirkung vom
1.August2014diewöchentlicheRegelstundenzahl der Lehrkräfteunter
anderem anGymnasien um eine Stunde von23,5 auf 24,5 Stunden er­
höht.AuchdieUnterrichtsverpflichtungverbeamteterSchulleiterInnenan
Gymnasienwarangehobenworden.Diedaraus resultierendeMehrarbeit
verstoße jedochgegendieFürsorgepflicht,diedasLandgegenüber seinen
BeamtInnenhat.DasKultusministeriumhättevorabdieArbeitsbelastung
der Gymnasiallehrer ermittelnmüssen, ehe es dieArbeitszeit erhöhe.
Regelungen zurAltersermäßigung rechtmäßig
MitderselbenVerordnung sinddieRegelungen zurAltersermäßigung
für verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen verändert worden:
Ursprünglichwarabdem1.August2014dieErmäßigungderUnterrichts­
verpflichtung fürbeamteteLehrkräfteabVollendungdes55. Lebensjahres
umeineUnterrichtsstundeundabVollendungdes60. Lebensjahresum
zweiUnterrichtsstundenvorgesehen.NachderneuenVerordnungbleibt
es ab dem 1. August 2014 dauerhaft bei der zunächst bis zum 31. Juli
2014befristetenErmäßigungder Unterrichtsverpflichtungum lediglich
eineUnterrichtsstundeunderstabVollendungdes60. Lebensjahresum
eineweitere Stunde.
Diese Regelung, gegen die vier Lehrer geklagt hatten, hat das
OVG für rechtens erklärt. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums, nach dem der Umfang der wöchentlichen Unter­
richtsverpflichtungeiner Lehrkraft imBeamtenstatusausAltersgründen
ermäßigtwerdenmuss. Vielmehr stelltenderartigeErmäßigungsregelungen
eine freiwilligeLeistungdesDienstherrndar,dieaushaushaltsrechtlichen
Erwägungen geändert werden kann.
Konsequenzen für künftigeArbeitszeitregelungen
Diese Entscheidung zur Arbeitszeit von Lehrkräften ist eine grund­
sätzliche neue Ausrichtung für künftige gesetzliche Vorgaben zur Leh­
rerarbeitszeit, dieüber dieSonderregelungdesParagrafen44TV-Lauch
für Angestellte wirksam wird. Die aktuelle Rechtsprechung dürfte für
jedes Land –auch fürNRW –eine zusätzlicheHilfestellung sein, umden
Arbeitgeber zueinerÜberprüfungderBelastungen inBezugaufdie stei­
gendeUnterrichtsverpflichtungaufzufordern.Auch inNRWgabes inder
Vergangenheit eineVielzahl vonVeränderungen inder Schullandschaft,
diezueinerdeutlichenMehrbelastungderBeschäftigtengeführthat.Die
GEWNRWwird das niedersächsicheUrteil deshalbweiter zu bewerten
habenundmögliche rechtlicheSchritteeinleiten.
Mehr Infos imOnline-
Archiv unter
(Webcode: 234147).
Ute Lorenz/Quelle: OVG Lüneburg
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