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Evaluationsbericht: Kosten für Inklusion
Bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Förderung kommunaler
Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 wurden
dasMinisterium für SchuleundWeiterbildungunddie Landesregierung
beauftragt, gemeinsammit den Kommunalen Spitzenverbänden die
HöhekommunalerAufwendungen zuüberprüfenundüberdasErgebnis
zu berichten: „Der beigefügte Evaluationsbericht der Landesregierung
erstreckt sich sowohl auf den Belastungsausgleich als auch auf die In­
klusionspauschale. Er beruht auf demebenfallsbeigefügtenBericht des
Wuppertaler Instituts fürbildungsökonomischeForschungundvonProf.
em.Dr.KlausKlemm. BeidehattedieLandesregierung imEinvernehmen
mit denKommunalenSpitzenverbändenbeauftragt, einGutachten zum
methodischen Vorgehen zu erstellen sowie die kommunalen Angaben
auszuwerten.NachdemErgebnisdesGutachtens sind, bezogenauf den
Untersuchungszeitraum, keine Anpassungen des Belastungsausgleichs
und der Inklusionspauschale erforderlich.“
Evaluationsbericht desMSW
Webcode: 234094
zum Schu l recht
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Beirat für Schulversuche
Das Schulministerium teiltmit: „Am7.Mai 2015 tagte inDüsseldorf
unterder LeitungvonProf.WilfriedBos zumerstenMal dergemeinsame
wissenschaftliche Beirat der beiden Schulversuche zum längeren ge­
meinsamenLernen, ‚PRIMUS’ und ‚Gemeinschaftsschule’. ProfessorInnen
verschiedener Universitäten aus ganz Deutschland kamen zusammen,
um die gemeinsame Schnittmenge an Fragen, Perspektiven und Ideen
für denweiterenVerlauf der Schulversuche zu erörtern.“
MitteilungdesMSW
Webcode: 234112
Unvereinbar mit demGrundgesetz
ZumKopftuchurteildesBundesverfassungsgerichts istdemGesetz-und
Verordnungsblatt (GV. NRW – Ausgabe 2015, Nr. 26 vom1. Juni 2015,
Seite 471 bis 480) zu entnehmen: „§ 57 Absatz 4 Satz 3 des Schulge­
setzes (...) ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und mit Artikel 33 Absatz
3 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. § 57 Absatz 4 Sätze 1
und 2 sowie §58 Satz 2 des vorbezeichnetenGesetzes sind, soweit sie
religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen,
nachMaßgabe der Gründemit demGrundgesetz vereinbar.“
GV. NRWNr. 26 vom01.06.2015
Webcode: 234135
Aussetzung der Schulpflicht
DieFDP-Oppositionhinterfragt, inwieweit es imZugederUmsetzung
der Inklusion verstärkt zu einer Aussetzung der Schulpflicht für Kinder
mit sonderpädagogischemFörderbedarfgekommen istbeziehungsweise
kommen wird. Aus der Antwort der Landesregierung: „Die Frage stellt
einenZusammenhang zwischen schulorganisatorischenEntscheidungen
der Schulträger zur SicherungeinesgeordnetenSchulbetriebsanFörder-
schulenunddemRuhender Schulpflicht inden Fällendes §40Absatz
2desSchulgesetzesher.Dieserbestehtnicht, denndasRuhender Schul­
pflicht hängt vonVoraussetzungenab, die inder Person einer Schülerin
oder eines Schülers begründet sind.“
Antwort auf KleineAnfrage
Webcode: 234082
Als Lehrer Mitglied in einer Burschenschaft
DasMinisterium fürSchuleundWeiterbildungbeantwortetdieKleine
Anfrage der PIRATENmit dem Titel „‚Wir sind jung, aber nicht blöd’.
Politiklehrer in rechtsextremer Burschenschaft akzeptabel?“: „Bei der
‚Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks’ handelt es sich um eine
Studentenverbindung imDachverband der Deutschen Burschenschaft,
dienachVereinsrechtnicht verboten ist.DieMitgliedschafteinesLehrers
inder StudentenverbindunghatdieLandesregierungnicht zubewerten.
(...)Nachdem ‚BeutelsbacherKonsens’ ausdem Jahre1976, einerbundes­
weitenFestlegungvonGrundlagenundZielsetzungen fürdenBereichder
politischenBildung, demauchdie curricularenVorgaben für Schulen in
NordrheinWestfalen in ihrenBildungs- undErziehungszielen folgen, istes
‚nichterlaubt, SchülerInnen–mitwelchenMittelnauch immer – imSinne
erwünschterMeinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung
eines selbständigenUrteils’ zuhindern.Hier genau verläuft nämlichdie
Grenze zwischen Politischer Bildung und Indoktrination. Indoktrination
aber ist unvereinbar mit der Rolle des Lehrers in einer demokratischen
Gesellschaft und der – rundum akzeptierten – Zielvorstellung von der
Mündigkeit von SchülerInnen. (...) Es bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte, dass diesenGrundsätzen im angesprochenen Fall nicht
entsprochenwurde.“
Antwort auf KleineAnfrage
Webcode: 234138
Neue Rechtsverordnungen
Im Gesetz- und Verordnungsblatt wurden zuletzt Neuregelungen
veröffentlicht unter anderem zu Paragraf 93 Absatz 2 Schulgesetz, zur
Ausbildungs- undPrüfungsordnungSekundarstufe I (APO-SI), zurFeststel­
lungsprüfungsordnungHochschule und zur Externen-Prüfungsordnung
Sekundarstufe I (PO-Externe-SI).
VO zu§93Abs. 2 SchulG für 2015/2016
Webcode: 234136
Änderungder APO-SI
Webcode: 234137
Änderungder FeststellungsprüfungsordnungHochschule Webcode: 234139
Änderungder PO-Externe-SI
Webcode: 234140
1...,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35 37,38,39,40
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