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nds 6/7-2015
Beschluss zur Höchstaltersgrenze für dieVerbeamtung
Größere Spielräume schaffen!
DieAltersgrenzenregelung für dieÜbernahme indas
Beamtenverhältnis auf Probe inNRW istmit demGrund­
gesetz unvereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG)mit Beschluss vom21. April 2015 entschieden.
Bemerkenswert, denndas Bundesverwaltungsgericht
hatte dieNeuregelung aus dem Jahr 2009 als rechtmäßig
angesehenunddie gesetzlicheGrundlage ausdrücklich als
hinreichend anerkannt.
GEWNRW: INFO zumUrteil des
Bundesverfassungsgerichts zur
Höchstaltersgrenze für dieVerbe-
amtung (inkl. Musterschreiben an
dieBezirksregierung)
Jetzt revidiert das Bundesverfassungsgericht
genaudiese Einschätzung: Die durchdie Lauf­
bahnverordnung festgelegten Höchstaltersgren­
zen für die Einstellung indas Beamtenverhältnis
aufProbe seienmitdemGrundgesetznicht ver­
einbar,weil esaneinerhinreichendbestimmten
gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
NachMeinung der Verfassungsrichter habe sich
nämlichderGesetzgeberauch imVerfahren zur
Neuregelung im Jahre 2009 keinerlei Gedan­
ken über die Einstellungshöchstaltersgrenze
gemacht.DasBVerfGweistaber reinvorsorglich
darauf hin, dass ein ausgewogenes Verhältnis
zwischenderZeitaktiverBeschäftigungundder
ZeitmitVersorgungsansprüchengeeignetsei,um
Einstellungshöchstaltersgrenzenzu rechtfertigen.
DerGesetzgebermusshandeln
Nach diesem Beschluss ist der Gesetzgeber
aufgerufen, einen mit dem Grundgesetz ver­
einbaren Zustand herzustellen, der nur darin
bestehen kann, dass eine wirksame gesetz­
liche Ermächtigungsgrundlage für dieHöchst-
altersgrenze geschaffen wird. Die GEW NRW
fordert, ganz auf eine Altersgrenzenregelung
zu verzichten, zumindest aber dasHöchstalter
für die Verbeamtung auf 45 Jahre oder mehr
anzuheben. So könnte die Konkurrenz zu den
anderenBundesländern,dieBeschäftigten jetzt
schonmithöherenAltersgrenzeneinengrößeren
Anreiz bieten, verringert werden.
Noch ist nicht eindeutig vorhersehbar, wie
sichdieveränderteRechtsprechungaufdieGe­
setzgebungauswirkenwird. Betroffenekönnen
dennoch vorsorglich aktivwerden.
Bestandskraft verhindern
Für einegroßeZahl der Tarifbeschäftigten in
NRW hat der Beschluss keine Folgen. Befristet
Beschäftigte oder KollegInnen ohne Lehrbefä­
higung, sogenannte „Nicht-Erfüller“, sind zum
Beispiel nicht betroffen.
Nutzen könnte der Beschluss vielleicht den­
jenigenTarifbeschäftigten, derenEinstellung in
denSchuldienstdesLandesNRW–genauer:das
AngeboteinesunbefristetenArbeitsvertrages–
noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Bei
einem längeren zeitlichenAbstand könnte die
Dr. Mario Sandfort
Justiziar der GEWNRW
Nichtverbeamtung bestandskräftig werden,
sodass siemit Rechtsmitteln grundsätzlich nicht
mehr angreifbar wäre. Um dies zu verhindern,
müsste innerhalbder JahresfristKlagevordem
Verwaltungsgericht erhoben werden. Soweit
noch genügend Zeit bis zum Klagefristende
verbleibt, sollte zunächst ein schriftliches Auf­
forderungsschreiben an die Bezirksregierung
gerichtet werden. Betroffene sollten aber be­
denken: Das Aufforderungsschreiben wahrt
nicht die Klagefrist!
Wer vor dem Eintritt der Bestandskraft ein
Klageverfahreneingeleitet hat, das nochnicht
rechtskräftigentschieden ist, solltenunmitBlick
auf denBeschluss des BVerfGdarauf drängen,
dass das Verfahren fortgeführt wird.
LiegtdieEinstellung indenöffentlichenSchul­
dienst bereits ein Jahr oder länger zurück, ist die
Ablehnung der Verbeamtung bestandskräftig.
In diesem Fall besteht nur noch die Möglich­
keit, das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu
beantragen – leider mit nur unzureichenden
Erfolgsaussichten.
Mario Sandfort
Foto: chribier/photocase.de
Foto: eskemar/photocase.de
Foto: GabiPott/photocase.de
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