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nds 10-2015
Acht SeitenVertragund60 SeitenAnhang – der Tarifvertragüber die
Eingruppierungunddie Entgeltordnung für die Lehrkräfte (TV EntgO-L)
liegt den Personalräten vor.Wer die vielenhundert Einzelfragender Be-
schäftigtenbeantwortenmöchte, braucht jedochumfangreichereKennt-
nisse. Deshalb trafen sich120GEW-PersonalrätInnen am16. September
2015 inBochum, umdenUmgangmit dem TV EntgO-L zuberaten.
Personalrätekonferenz der GEWNRW
Lasst euch nicht verunsichern!
UnterLeitungvonJoyceAbebrese–Referentin
für TarifpolitikderGEWNRW –undUte Lorenz
– Referentin für Beamten- und Personalvertre-
tungsrechtderGEWNRW–undmit juristischer
Expertise von Rechtsanwalt Roland Neubert
konnten viele Fragen zum Tarifvertrag, seiner
UmsetzungdurchdasSchulministeriumsowiezu
denBeteiligungs- undMitbestimmungsrechten
der Personalräte geklärt werden.
Der TVEntgO-Ldarf nicht für allegelten!
DasFinanzministeriumhattedieUmsetzung
desTVEntgO-L,derzwischendemdbbmitseinen
Mitgliedsverbändenundder Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (TdL) geschlossen worden
war, imMinisterialblatt vom 30. September
bekannt gegeben. Nach Informationen des
Arbeitgeberverbandes, des Schulministeriums
und des Landesamtes für Besoldung und Ver-
sorgung (LBV) NRW wird der Tarifvertrag seit
dem1. August 2015auf alleneueingestellten
Lehrkräfteangewendet–unabhängigdavon,ob
sie in der GEW, im dbb oder überhaupt nicht
organisiert sind.
DieGEWNRWbleibt bei ihrer Rechtsauffas-
sung:DerTarifvertragdarfnur fürdieMitglieder
desdbbgelten,aufGEW-Mitgliederundaufnicht
organisierteKollegInnendarfernichtangewen-
det werden. Die GEW hat diesen Tarifvertrag
nichtabgeschlossenund lehnt ihnweiterhinab,
weilerunteranderemVerschlechterungen inder
Eingruppierung füreinigeLehrkräfteundanderes
pädagogisches Personal an Schulen enthält.
DiePersonalrätewarenaußerdem – rechtswid-
rigerweise – an der Aufhebung der bisherigen
Richtlinien zur Eingruppierung (Erfüller- und
Nichterfüllerrichtlinien)nichtbeteiligtworden.
Auch die Anwendung des Tarifvertrages auf
alle Beschäftigten ist nach Ansicht der GEW
mitbestimmungspflichtig. Dies wird notfalls
auch höchstrichterlich zu klären sein.
Die GEW ist weiterhin der Auffassung: Für
Altbeschäftigte ändert sich erst einmal nichts.
EinWiderspruchgegendieAnwendungdesTV
EntgO-L istnichterforderlich,daeinEinzelarbeits-
vertragnichteinseitig–alsoohneZustimmung
des Arbeitnehmers – geändert werden kann.
Nur wenn Beschäftigte von der Anwendung
desTarifvertragesprofitierenmöchten,müssten
sie einen Antrag auf Änderung des Einzelver-
trags stellen, um unter die neuen tariflichen
Regelungen zu fallen. EineHöhergruppierung
erfolgt dann rückwirkend zum1. August 2015.
Der Antrag ist bis spätestens 31. Juli 2016 an
die zuständige personalverwaltende Stelle zu
richten. Bei Anspruch auf Zahlung der Anglei-
chungszulage inHöhevon30,- Euromonatlich
für die Entgeltgruppen E9, E10und E11, die
ab dem1. August 2016 gezahlt wird, kann die
Zulagebis zum31. Juli2017beantragtwerden.
Dieser Schritt sollte jedoch genau überlegt
und rechtlichgeprüftwerden:UnterUmständen
hat eine Höhergruppierung Einfluss auf die
bisherigeZuordnung zudenErfahrungsstufen.
In jedem Fall beginnt die Stufenlaufzeit in der
höherenEntgeltgruppeneu.DieHöhergruppie-
rung kann auch zu einem (teilweisen) Verlust
des gewährten Strukturausgleichs und der in-
dividuellenEndstufeoder zueinemniedrigeren
Bemessungssatz bei der Jahressonderzahlung
führen. Angesichts der langen Fristen bleibt
ausreichendZeit, eineAntragstellungsorgfältig
zu überdenken.
Nicht verunsichern lassen!
DiePersonalrätewerdenweiterhin imSinne
ihres Mitbestimmungsrechts der Anwendung
des Tarifvertrages widersprechen. Solange die
Eingruppierungennichtmitbestimmt sind, sind
sie für den Einzelnen auch nicht endgültig
bindend, selbstwenn einArbeitsvertragunter-
schriebenwurde. InEinzelfällenkannestrotzdem
hilfreichsein,dassneueingestellteBeschäftigte
und befristet Beschäftigte, die einen neuen
Vertrag erhalten, der neuen Formulierung in
ihrem Vertrag widersprechen und um einen
ArbeitsvertragohneBezugnahmebitten.Dann
muss zur Verbesserung der Eingruppierung
im Sinne des bisherigen Rechts Klage geführt
werden. GEW-Mitglieder sollten sich vor dieser
Entscheidung jedoch unbedingt vom Rechts-
schutzderBildungsgewerkschaftberaten lassen.
Die GEW wird weiterhin gemeinsam für
bessere Eingruppierungen kämpfen. Die Frie-
denspflicht ist nicht eingeschränkt: Auch bei
einer einzelvertraglichenBezugnahme auf den
zwischendbbundTdLgeschlossenenTVEntgO-
L imArbeitsvertrag können Tarifbescwhäftigte
nach einemAufruf durch ihreGEW streiken.
//
SebastianKrebs
Stellvertretender Vorsitzender
der GEWNRW
Ute Lorenz
Referentin für Beamtenrecht,
Beamtenpolitik undMitbestimmung
der GEWNRW
GEWNRW: Schulpost „KeinHandlungs-
zwang für Tarifbeschäftigte“
GEWNRW: Rückblick auf die Tarifrunde
TV-L 2015
Foto: globzs/ photocase.de