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INFOTHEK
Stellen für SchulleiterInnen
DieLandesregierungmachtdeutlich: „Grundsätzlich sindalleSchullei-
tungspositionenauszuschreibenundnachdenVorgabendesSchulgesetzes
unddesallgemeinenBeamtenrechts zubesetzen.Daneben istaberauch
der verfassungsrechtlich abgesicherte Anspruch auf amtsangemessene
Beschäftigungzuberücksichtigen.Dahermüssen imAusnahmefallStellen
für eine rechtsgleicheUnterbringungvonSchulleiterInnen–wiebisher –
in Anspruch genommen werden können. (...) Eine Inanspruchnahme
von Stellen für Versetzungen von SchulleiterInnen kommt insbesondere
inBetracht bei: Rückkehr aus demAuslandsschuldienst, Leitungsstellen
anSchulen, diebereitsmehrfacherfolglos ausgeschriebenworden sind,
KonfliktfällenzurWiederherstellungdesSchulfriedensundSchulleiterInnen,
die infolgevon schulorganisatorischenVeränderungen ihrAmt verlieren.
(...)EineVersetzungsentscheidungkommt jedochnicht inBetracht,wenn
die Inanspruchnahme der Stelle als SchulleiterInmit einer Beförderung
(vgl. §20 LBG) verbundenwäre.“
Antwort auf KleineAnfrage
Webcode234364
Potenzialanalyse amGymnasium
Die Landesregierung begründet, warum die Landesinitiative „Kein
Abschluss ohne Anschluss“ eine Potenzialanalyse in Jahrgangsstufe
acht in allen Schulformen vorsieht. Sie benennt „aufeinanderfolgende
Elemente der Berufsorientierung“ und listet die folgenden Zahlen auf:
„Derzeit verlassen etwa zehn Prozent eines Jahrgangs an Gymnasien
die Schulform ohne Hochschulzugangsberechtigung. Für diese ist eine
gelingende Berufsorientierung ebenso erforderlichwie für die rund 23
Prozent vonAbiturientInnen, die eine dualeAusbildung beginnen.“
Antwort auf KleineAnfrage
Webcode234363
zum Schu l recht
Wi ssenswer tes
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
DerEntwurf zurÄnderungdesLehrerausbildungsgesetzes (LABG) liegt
vor:AnforderungenansonderpädagogischeBasiskompetenzenwerden für
alle LehrerInnendefiniert. Die Inklusionwird verbindlich im Studiumder
Fachdidaktikenberücksichtigt.DerQuereinstieg indasLehramtBerufskolleg
wird fürFachhochschulabsolventInneneinfacher.DieSekundarschulewird
fortan imGesetzabgebildet. EignungspraktikumundOrientierungsprakti-
kumwerdenzueinem25-tägigenPraktikumzusammengeführt.DieFristen
zumAuslaufenderaltenStaatsexamensstudiengängewerdenverlängert.
DieMindestanforderungenanLateinkenntnisse für StudierendedesLehr-
amtsanGymnasienundGesamtschulenwerdendenheutigenschulischen
Unterrichtsanforderungenangepasst.FragenderMedienkompetenzerhalten
einen verbindlichen Platz im Vorbereitungsdienst. Da die LABG-Reform
die Änderungweiterer Regelungen erfordert, legt das Schulministerium
auch Vorschläge für die Änderung von Verordnungen – beispielsweise
derOrdnungdesVorbereitungsdienstesundder Staatsprüfung (OVP) vor.
Entwurf zur Änderungdes LABG
Webcode234423
WeitereRechtsänderungen
Webcode234407
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Situation der Grundschulen
DieLandesregierungäußertsichaufAnfragederPIRATENzurSituation
der Grundschulen – zu denBereichenArbeitszeit, Anrechnungsstunden
undBesoldung. Zur Arbeitszeit heißt es: „Dabei handelt es sichumeine
vomGrundsatzher Jahrzehnte lange typisierendeundabstrakt-generelle
Betrachtung, dievonderRechtsprechungauch fürdieGrundschulennie
als fehlerhaft angesehenworden ist.“ ZudenAnrechnungsstunden sagt
die Landesregierung: „DieunterschiedlichenAnrechnungsfaktoren sind
historischgewachsen.“Und zur Forderung „A13 für alle“ formuliert sie:
„DienachdengeändertengesetzlichenVorgabenausgebildetenLehrkräfte
werdennachBeendigungdesStudiums (BachelorundMaster) regelmäßig
erstam1.November2016den18MonatedauerndenVorbereitungsdienst
beginnen. Sie werden somit dem Lehrerarbeitsmarkt in der Regel erst
zum Schuljahresbeginn2018/2019 zur Verfügung stehen.“ Vor diesem
Hintergrund istderMeinungsbildungsprozess inder Frageder künftigen
Besoldung der Lehrkräfte innerhalb der Landesregierung noch nicht
abgeschlossen. ImÜbrigenhat bislang keinBundeslandKonsequenzen
ausderUmstellungderLehrerausbildungaufBachelor/Mastergezogen.
Antwort auf KleineAnfrage
Webcode234381
Bildung für nachhaItige Entwicklung
DieLandesregierung legteinenEntwurfder Landesstrategie „Bildung
fürnachhaItigeEntwicklung–ZukunftLernenNRW (2016–2020)“vor. Im
Textteil zu Schulewird auch auf denBeutelsbacher Konsens verwiesen,
der sonst häufigbeim Thema „Schule undBundeswehr“ zitiert wird. „In
der Schule geht es nicht umunabänderliche und letzteWahrheiten. (...)
FürdiekonkreteUmsetzunggiltder sogenannteBeutelsbacherKonsens,
der ursprünglich für diepolitischeBildung formuliertwurde.Was inder
Gesellschaft strittig ist, muss auch inder Schule strittigdargestellt wer-
den.“DieGEWNRWwird sichanderDiskussiondesEntwurfsbeteiligen.
Entwurf der Landesregierung
Webcode234393
Schuleinzugsbereiche
GemäßParagraf 84Absatz1SchulgesetzNRW kannder Schulträger
für jede öffentliche Schule – nicht nur für Grundschulen – durchRechts-
verordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich
bilden.DasPlanungsinstrumentderBildungvonSchuleinzugsbereichen
darf jedochnichtgenutztwerden,umgemeindefremdeKinderauszuschlie-
ßen. Mit dem Steuerungsinstrument soll eine gleichmäßigeAuslastung
der Schulen einer Schulform in ihremGebiet erreicht werden können.
Antwort auf KleineAnfrage
Webcode234409
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