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INFOTHEK
Wi ssenswer tes für Angeste l l te un
VHS-Honorarkräfte
Anspruchauf bezahltenUrlaub
EinAnspruch fürHonorarkräfteaufUrlaubsentgeltentstehtaufgrund
der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), und
hier nach den Paragrafen 3 (Dauer des Urlaubs) und 5 (Teilurlaub)
in Verbindungmit Paragraf 1, in dem es heißt: „Jeder Arbeitnehmer
hat in jedemKalenderjahrAnspruchaufbezahltenErholungsurlaub.“
Der jährlicheUrlaubbeträgtbei einerSechs-Tage-Woche insgesamt24
Tage, bei einer Fünf-Tage-Wocheentsprechend20Urlaubstage, bei einer
Vier-Tage-Woche 16 Urlaubstage und so weiter (§ 3 BUrlG). Der volle
Urlaubsanspruchentsteht erst dann, wenndasArbeitsverhältnis indem
jeweiligenKalenderjahrmindestens sechsMonate besteht (§4BUrlG).
Maßgeblich istParagraf2Satz2BurlG:AlsArbeitnehmerInnengelten
demnachPersonen, diewegen ihrerwirtschaftlichenUnselbstständigkeit
alsarbeitnehmerähnlichePersonenanzusehensind–wiezumBeispielVHS-
Honorarkräfte. Beschäftigte sind arbeitnehmerähnliche Personen, wenn
mindestens 50Prozent ihresGesamteinkommens bei einemArbeitgeber
erzieltwerden.KannderUrlaubvorBeendigungderBeschäftigung– zum
BeispieldurchKündigung–vomArbeitgebernichtmehrgewährtwerden,
besteht einAbgeltungsanspruch.
Wichtig ist, dassHonorarkräfte ihrenUrlaub immer innerhalbdes lau-
fendenUrlaubsjahresgeltendmachenundeinenentsprechendenAntrag
aufden Jahresurlaubstellensollten. Istdiesnichtmehrmöglich,mussbis
31. Dezember einAntragaufÜbertragungdesUrlaubs auf das nächste
Jahrgestelltwerden,daderAnspruchsonstverfällt.
EinMusterschreiben
zur Beantragung beziehungsweise Übertragung des Urlaubs steht
imOnlinearchiv unter
(Webcode: 234446) bereit.
Joyce Abebrese, RenateMielke
GesetzlicheKrankenversicherung
NeuesGesetz schließt Versorgungslücke
DasGesetzzurStärkungderVersorgung indergesetzlichenKranken-
versicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) ist am 23. Juli 2015 in
Kraft getreten. Es soll auch in Zukunft eine gut erreichbaremedizi-
nischeVersorgungder PatientInnenauf hohemNiveau sicherstellen.
Es schließt aber auch eine Versorgungslücke, die bisher in Paragraf
46des fünften Sozialgesetzbuchs (SGBV) enthaltenwar.
Mit dem neuen Paragraf 46 SGB V haben Versicherte künftig einen
Anspruchauf Krankengeld schon vondem Tagan, andemdie ärztliche
FeststellungderArbeitsunfähigkeit erfolgt ist –nicht erstwie zuvor vom
darauffolgenden Tag an. Dies schließt eine Versorgungslücke für Versi-
cherte, diewegenderselbenKrankheit regelmäßignur einenArbeitstag
arbeitsunfähig sind, etwawegen einer Chemotherapieoder bestimmter
FormenderDialyse. AußerdembehaltendieVersicherten ihrenAnspruch
aufKrankengeld, soferndieFolgebescheinigungbisspätestensamnächsten
Arbeitstagverlängertworden ist. Eine rückwirkendeKrankschreibungnützt
weiterhinnichts.
Mehr InfosgibtesbeimBundesgesundheitsministerium:
Ute Lorenz
LOGINEONRW
DigitalerWandel inder Schule
MitgroßerGestebeschwörtdasSchulministerium imZusammenhang
mitLOGINEONRW–einer IT-Infrastruktur fürSchulen–eineZukunft,
anderenZustandekommenderHauptpersonalrat(HPR)Gesamtschulen,
Gemeinschafts-, SekundarschulenundPRIMUS-Schulen imbisherigen
Beteiligungsverfahren ernste Zweifel angemeldet hat. Viele Schulen
inNRW sind vomdigitalenHier und Jetzt nochweit entfernt.
Einerseits kommt die Landesregierung endlich der Forderung nach,
unabhängig von privatenAnbietern eine gesicherte digitale Kommuni-
kation (nicht nur) unter Lehrkräften zu ermöglichenund eine Lernplatt-
form unter einemDach bereitzustellen, die frei ist vonWerbeabsichten
und anderen privatwirtschaftlichen Interessen. Andererseits bestehen
weiterhin ernsthafte Bedenken, ob hiermit die sozial-digitale Spaltung
der Gesellschaft zumindest gemildert werden kann, die zuletzt in einer
OECD-Studie gerade für Deutschlands Schulen diagnostiziert wurde.
Denn die Bereitstellung eines landesweiten Portals ändert nichts an
der zutiefst unterschiedlichen Ausstattung der Schulen – je nach wirt-
schaftlicher Konstitutionder Schulträger. DanebenwirdderHPR inden
weiterenBeteiligungsschritten insbesonderedarauf achten, dass neben
dennotwendigenQualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfteauchderen
unmittelbareArbeitsplatzinteressenverlässlichgeregeltwerden, zumBei-
spielbeider FragenachderVerpflichtung zueinerdigitalen, dienstlichen
Kommunikation.
Quelle: HPR-Info, September 2015
Weiterbeschäftigung einer befristeten Lehrerkraft
Klagefrist beginnt erst bei Ablehnung
WirdeineLehrkraft,derenArbeitsverhältnisbiszumEndedesSchuljahres
befristet ist, vorBeginnderSommerferienaufderAbschlusskonferenz
alsKlassenlehrerIn fürdasneueSchuljahr vorgestellt, indenFerien in
Bezugauf ihrekünftigenTätigkeitenvonderSchulleitungkontaktiert,
wirdsiezuSchuljahresbeginn inverschiedeneArbeitskreiseundÄmter
gewählt und verrichtet sie stundenplanmäßig Lehr-, Aufsichts- und
BetreuungstätigkeitenohneeinenschriftlichenAnschlussvertrag,kann
eineFortsetzungdesArbeitsverhältnissesvorliegen (§15Abs.5TzBfG).
DieFolge:DieFrist zurErhebungeinerEntfristungsklagebeginnterst,
wenndieWeiterarbeitabgelehntwird (§17Satz3TzBfG).Diedazwischen
liegendenFerienänderndarannichts, wenndie Lehrkraft sichaufgrund
ihrer offiziellen Einplanung in das neue Schuljahr nicht zur früheren
Erhebung einer Klage veranlasst sehen musste. Erbringt die Lehrkraft
ihreArbeitstätigkeit ander SchulenachAblauf der Befristung imneuen
Schuljahr auf Weisung der Schulleitung so wie im regulären Stunden-
plan vorgesehen, kommt es nicht auf dieKenntnis der dezentralen, zum
Abschluss vonArbeitsverträgen befugten Stelle an (§15Abs. 5TzBfG).
Insoweit kann eine Zurechnung des Verhaltens der Schulleitung nach
Rechtsscheingrundsätzenebenso inBetrachtkommenwieeine treuwidrige
Berufungauf die formaleAlleinstellungalsArbeitsvertragspartner nach
dem Grundsatz „protestatio facto contraria non valet“ (Arbeitsgericht
Trier: 5Ca219/14).
Quelle: DGB, Info Recht vom29.09.2015
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