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nds 10-2015
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
DIE
WISSENSECKE
Dienstliche Pflicht
Aufsichtspflicht von Lehrkräften
ZudendienstlichenPflichtender Lehrkräfte–egal obangestellt
oder verbeamtet –gehört nebenUnterricht undErziehungauch
die Beaufsichtigung der SchülerInnen. Dies gilt auch für Refe-
rendarInnen, wenn sie selbstständig Unterricht erteilen, und
grundsätzlich für alle Personen, die zuUnterrichts- oder Betreu-
ungszweckeneingesetztwerden, zumBeispielSozialarbeiterInnen
oder sonderpädagogischeMitarbeiterInnen.
Wasumfasst dieAufsichtspflicht?
NachParagraf57Absatz1Schulgesetzund seinen Verwaltungs-
vorschriften (BASS12 –08Nr. 1) erstreckt sichdieAufsichtspflicht
der Schule auf die Zeit, inder die SchülerInnenamUnterricht oder
an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. SchülerInnen, die
sichauf dem Schulgrundstückaufhalten, sindwährend einer ange-
messenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts
oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und
Freistunden zubeaufsichtigen. Für FahrschülerInnen, die sichdarü-
ber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll eingeeigneter
AufenthaltsraumzurVerfügunggestelltwerden.DieAufsichtspflicht
der Schule erstreckt sichnicht auf den Schulweg, alsodenWeg zur
Schule oder von der Schule nachHause.
Aufsicht imKollegiumplanen
Die Schulleitung hat zusätzlich eine besondere Verantwortung
gegenüber dem aufsichtsführendem Personal unter Fürsorge-
gesichtspunkten: Aufsichtspflichten sind möglichst gleichmäßig
auf alle Lehrkräfte zu verteilen unter Berücksichtigung besonderer
Dienstpflichten und Belastungen. Die Umsetzung dieser Verpflich-
tung ist überprüfbar durchden Lehrerrat. Auchdie Lehrerkonferenz
ist durch das Aufstellen der Grundsätze für die Aufstellung von
Aufsichtsplänen an dieser Aufgabe beteiligt.
Undwenndoch einmal etwaspassiert?
Wenn die Lehrkraft alles getan hat, um ihrer Aufsichtspflicht zu
genügen, kann bei einem Schadensfall nichts passieren. Für das
allgemeineRisiko, dass sichSchülerInnenbeimSpielen inder Pause
oder beim Sport verletzen können, ist die aufsichtsführende Lehr-
kraftnichtpersönlichverantwortlich. Einegrob fahrlässigeAufsichts-
pflichtverletzung,dienachgewiesenwerdenmuss, führtmöglicherweise
zu einem Schadensersatz, den die Lehrkraft tragenmuss.
UteLorenz
Weitere Infos rundumdieAufsichtspflicht gibt es
im Schullexikon auf
Tipp für die nächste Steuererklärung
Modernisierungskosten fürsArbeitszimmer
Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören
anteiligzudenAufwendungen füreinhäuslichesArbeitszimmer,wenn
siewesentlichsindunddenWertdesgesamtenWohnhauseserhöhen.
Die steuerlicheBerücksichtigungeinesArbeitszimmers von rundacht
ProzentdergesamtenWohnflächewar indiesemFall unstreitig.Geltend
gemacht wurden die anteiligen Kosten einer Umbaumaßnahme des
Badezimmers, um es behindertengerecht zu gestalten. Für ein einheit-
liches Erscheinungsbild der Räume wurden alle vier Türen des Flures
ersetzt undMaurer-,Maler- sowieBodenarbeitendurchgeführt. Vonden
Umbaukosten – insgesamt rund 38.000,- Euro – wurde der Anteil von
acht Prozent für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht. Das
Finanzamt lehntediesab, dasFinanzgerichtentschied jedochanders:Der
Umbau habe denWert des gesamtenWohnhauses erhöht. Es müssten
Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstel-
lungskosten (§ 6Abs. 1Nr. 1a Satz 1 EStG) vermiedenwerden. Wären
die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach
Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt worden, wären die Kosten
auchalsanschaffungsnaheHerstellungskostenüberdieGebäudeabschrei-
bunganteiligalsAufwendungendesArbeitszimmers zuberücksichtigen
gewesen (FinanzgerichtMünster: 11K829/14 E).
Ute Lorenz
Tipp für die nächste Steuererklärung
Kosten fürAbschiedsfeier
UnterbestimmtenVoraussetzungenkönnendieKosten füreinebetrieb-
licheFeierzumAusstand–zumBeispielbeiBeginndesRuhestandsoder
Jobwechsel –mit denKollegInnen steuerlichberücksichtigtwerden.
EinDiplom-Ingenieur hatte anlässlich seines bevorstehendenArbeit-
geberwechsels KollegInnen, KundInnen, LieferantInnen, Verbands- und
BehördenvertreterInnensowieExpertInnenausWissenschaftundForschung
zumAbendessen ineinRestauranteingeladen.DieEinladungenhatteer
mit seinembisherigenArbeitgeber abgestimmt und für dieAnmeldung
seinbisherigesSekretariatgenutzt. Für100Personenwollteer rund5.000,-
EuroalsWerbungskostengeltendmachen.DasFinanzamt lehnteab:Essei
eineprivateFeiergewesen.DasFinanzgerichtMünster entschied jedoch,
dass der Anlass der Feier rein beruflicher Natur gewesen sei. Sämtliche
Gäste hätten aus dem beruflichen Umfeld des Klägers gestammt und
seinbisherigerArbeitgeber sei indieOrganisationeingebundengewesen.
AuchdieKosten von rund50,- EuroproPerson seienunter Berücksichti-
gungdes Verdienstes undder beruflichen Stellungdes Klägers nicht so
hoch, dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.
Rechtlich gilt also: Werbungskosten können nur abgesetzt werden,
wenn ein beruflicher Zusammenhang besteht. Familie oder Freunde
sollten deshalb zu einer beruflichen Abschiedsfeier nicht eingeladen
werdenunddieKostenmüssenentsprechenddem vorherigenVerdienst
angemessen sein. Beteiligt sichder Arbeitgeber ander Feier, sollte dies
inder Steuererklärungangegebenwerden. BelegeundQuittungen sind
aufzuheben (FinanzgerichtMünster: 4K3236/12 E).
Ute Lorenz