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Die GEWNRW hat das Thema der befris-
tetenArbeitsverträgeanHochschulen immer
wiederöffentlichplatziertundentsprechende
Kampagnen auf Grundlage des Templiner
Manifestesgestartet.2013nahmendieRegie-
rungsparteiendieNovellierungdesWissZeitVG
in den Koalitionsvertrag auf: „Wir wollen für
denwissenschaftlichenNachwuchs planbare
und verlässliche Karrierewege schaffen.“
Qualifizierung schwammigdefiniert
Mitte 2015 einigten sich CDU und SPD
auf EckpunktederNovellierung. Kurzdanach
wurde ein erster Entwurf durch die Bundes-
ministerin fürBildungundForschungJohanna
Wanka vorgestellt, wenige Tage später folgte
der offizielleReferentenentwurf. Seit Anfang
September 2015 liegt der imBundeskabinett
abgestimmteGesetzentwurfvor,derBundesrat
hat Mitte Oktober Änderungen und Empfeh-
lungeneingebracht, imNovemberbeganndas
parlamentarischeVerfahren. Inkrafttreten soll
das Gesetz nach derzeitigem Planungsstand
imMärz 2016.
QualifizierungundBefristung sollendurch
dasneueGesetzverbundenwerdenund somit
Auswirkungen auf den jeweiligenArbeitsver-
traghaben.DerQualifizierungsbegriff jedoch
Neuregelungen imWissenschaftszeitvertragsgesetz
Falscher Befristungspraxis entgegenwirken
ist im Entwurf nicht ausreichend definiert:
„NebenderwissenschaftlichenQualifizierung
im engeren Sinne geht es vielmehr auch um
denErwerbvonFähigkeitenundKenntnissen
etwa in Bezug auf Projektmanagement im
Bereich der Wissenschaft. Im Ergebnis muss
Qualifizierung in der Wissenschaft zu einer
erfolgreichen beruflichen Karriere auch und
geradeaußerhalbderWissenschaftbefähigen,
sei es inderWirtschaft, alsSelbständigeroder
in anderen gesellschaftlichen Lebens- und
Arbeitsbereichen.“DieBefristungsdauer soll so
bemessenwerden,dassdiesederangestrebten
Qualifizierungentspricht.DerKabinettsentwurf
sieht keineMindestlaufzeiten für die Promo-
tionsphase vor, während der Bundesrat eine
Mindestvertragslaufzeitvonzwei Jahrenanregt.
Beginnder ersten
Qualifikationsphaseunklar
ObdiebefristeteBeschäftigungnachdem
Bachelorabschluss bereits auf die Höchst-
befristungszeiten für die Promotionsphase
angerechnet werden kann, lässt der Entwurf
offen. Durch Paragraf 6wird einBefristungs-
tatbestand fürStudierende, diealsHilfskräfte
beschäftigt werden, eingeführt. Für tarifliche
BeschäftigungsverhältnissenebendemMaster-
studium,diegutePraxisanvielenUniversitäten,
aber insbesondere an Fachhochschulen sind,
sindsolcheSonderregelungenallerdingsnicht
vorgesehen. Das bedeutet, dass tarifliche Ar-
beitsverhältnissenachdemBachelorabschluss
bereitswiebisheraufdieHöchstbefristungszeit
fürdiePromotionsphaseangerechnetwerden.
Personalräte befürchten zudem, dass damit
tarifliche Beschäftigungsverhältnisse durch
nicht tarifgebundeneHilfskraftverträgeersetzt
werden. AuchdieHilfskraftzeitenwerdenmit
einer Höchstbefristungsgrenze versehen. Der
Kabinettsentwurf siehteinenArbeitszeitraum
von vier Jahren vor, der Bundesrat regt einen
HöchstbefristungsrahmenvonsechsJahrenan.
Nachbesserungdringend erforderlich
Neben den Regelungen zu den Qualifizie-
rungsphasenwirdesweiterhindieMöglichkeit
der Drittmittelbefristung geben. Zukünftig
soll die Befristung von Verwaltungs- und
technischem Personal aber nicht mehr auf
Grundlage desWissZeitVGmöglich sein. Die
Dauer der Drittmittelverträge des wissen-
schaftlichenPersonals soll künftigder Dauer
der Mittelbewilligung entsprechen. In der
Begründung wird im Kabinettsentwurf dazu
ausgeführt: „Bei mehrjährigen Projekten, für
diediekonkreteMittelbereitstellungaushaus-
haltsrechtlichenGründenzumBeispiel jährlich
erfolgt, ist maßgeblicher Orientierungspunkt
vielmehrderbewilligteProjektzeitraum.“Aus-
drücklichbleibenaberauchkürzereBefristungs-
zeiträumemöglich.
Im vorliegenden Entwurf sind aus Sicht
vonBeschäftigtenundGewerkschaftennoch
Klarstellungennotwendig, damit eindort de-
finiertesZiel tatsächlicherreichtwerdenkann:
Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis
entgegenzutreten.
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Bernadette Stolle
GEW: Bundesrat verlangt Verbesse-
rungen amRegierungsentwurf zum
WissZeitVG
-
verbessern
Bundesrat: Entwurf eines Ersten
Gesetzes zur ÄnderungdesWissen-
schaftszeitvertragsgesetzes
GEW: Aktionswoche „TraumjobWissen-
schaft“
Kernder Neuregelung imWissenschaftszeitvertrags-
gesetz (WissZeitVG) soll dieVerbindung vonQualifizierung
undBefristungdes jeweiligenArbeitsvertrags sein. Dabei
bleibt der Qualifizierungsbegriff aber weiterhinunklar.
Bisher ist umstritten, obdie befristeteBeschäftigungnach
demBachelorabschluss bereits auf dieHöchstbefristungs-
zeiten für die Promotionsphase anzurechnen ist oder nicht.
DieseUnsicherheitwirddurchden vorliegendenReferenten-
entwurf nicht vollständig ausgeräumt.