InParagraf1Absatz3werdenverschiedene
Beschäftigtenkategorien aus dem Geltungs-
bereichdesTV-Lausgenommen.Dazugehören
unteranderemdiegroßeZahlderwissenschaft-
lichen und künstlerischen sowie der studen-
tischenHilfskräfteundder Lehrbeauftragten.
ImVerhältnis zumFrauenanteil amgesamten
HochschulpersonalsinddieseStellenkategorien
häufigervonweiblichenBeschäftigtenbesetzt,
sodass Frauenmittelbar durch die Regelung
diskriminiert werden.
Ausschluss starkweiblichbesetzter
Beschäftigungskategorien
DieGehaltseinbußebeiHilfskräftenbeträgt
etwa einDrittel gegenüber den Tarifbeschäf-
tigten. EingroßerTeilder Lehrbeauftragten ist
inder regulärenPflicht- oderWahlpflichtlehre
eingesetzt.DortwerdenHonoraregezahlt, die
häufig unter demMindestlohn liegen.
AuchHochschullehrerInnensindausgenom-
men:AlsHochschullehrerInangestelltwerden
ProfessorInnen,diezualt füreineVerbeamtung
sind.Dies trifftFrauen imhöherenMaße,dadie
FamiliengründungsphasehäufigmitderQua-
lifikationsphase zusammenfällt. Angehende
ProfessorinnenmüssendenKarrierewegdaher
vermehrt unterbrechen und können öfter als
Diskriminierung von FrauendurchRegelungen im TV-L
MittelbareBenachteiligungen abschaffen
EinigeRegelungen imTarifvertragder
Länder (TV-L)wirken sichbenachteili-
gend fürFrauenaus.Dabeihandeltes
sichummittelbareDiskriminierungen,
die jedochgenausoabzuschaffensind
wie unmittelbare.
GEWNRW: aktuelle Infos zum TV-L
GEW: TemplinerManifest
MännerbeiderErstberufungaufeineProfessur
nichtmehr verbeamtet werden.
GrundsätzlichmussderTarifvertragauch in
diesenBeschäftigungskategorienAnwendung
finden. Allein in NRW waren in 2014 rund
27.000 Beschäftigte und alle studentischen
Hilfskräfte vom Tarifvertrag ausgeschlossen.
Der weibliche Anteil von wissenschaftlichen
Hilfskräften anUniversitäten und Fachhoch-
schulen beträgt 47,2 Prozent, während der
weiblicheAnteil anwissenschaftlichenMitar-
beiterInnennurmagere40,6Prozentbeträgt.
Benachteiligungdurch
Stichtagsregelung
Die Jahressonderzahlung verläuft nach ei-
ner Stichtagsregelung: Wer am 1. Dezember
beschäftigt ist, erhälteineSonderzahlung. Sie
verringert sich um je ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen
Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des
Entgelts haben. DieRegelung trifft insbeson-
dere den Wissenschaftsbereich mit seinen
vielenbefristetenVerträgen. Frauensinddavon
besondersbetroffen,dasiehäufigeralsMänner
befristet beschäftigt sind und ihre Verträge
kürzere Laufzeiten haben.
Die Stichtagsregelung muss dementspre-
chendaufgehobenundbeiBeendigungeines
VertragssollteproMonat fürdas laufendeJahr
je ein Zwölftel gezahlt werden.
Sonderzahlungen fallengeringer aus
Die Höhe der Jahressonderzahlung hängt
von der Entgeltgruppe ab: Je höher die
Eingruppierung,umsoniedrigerderProzentsatz.
Nun ist imWissenschaftsbereichdie Zwangs-
teilzeit sehrweit verbreitet. Inder Praxis kann
demnacheingroßerTeilderBeschäftigtennur
einehalbeodereineZweidrittelstelleantreten,
obwohl die Beschäftigten eine ganze Stelle
bekleidenkönntenundhäufigsogar imUmfang
einerganzenarbeiten.Auchhiersindwiederum
überproportionalhäufigFrauenbetroffen.Das
heißt,wissenschaftlichBeschäftigte, die indie
Entgeltgruppen 12 bis 14 eingruppiert sind,
abernureinehalbeStelle innehaben, erhalten
zwischen30und50Prozentals Jahressonder-
zahlungunddamit weniger als Beschäftigte,
die in den niedrigeren Entgeltgruppen sind.
Gestaffelte Zahlungen sollten jedoch viel-
mehr nach dem tatsächlichen Bruttogehalt
berechnet werden und nicht nach der Zuge-
hörigkeit zu einer Entgeltgruppe.
Um mittelbare Diskriminierung in Tarif-
verträgen zu unterbinden, müssen auch Ge-
werkschaften bei Tarifverhandlungen härter
durchgreifenunddarauf achten, wie sichRe-
gelungenaufgrundvongeschlechtstypischen
Arbeitsbiografien auswirken.
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Dr. LuziaVorspel, Leitungsteamdes Referat E
undMitglied der FachgruppeHochschule
und Forschung der GEWNRW
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