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nds 11/12-2015
WolfgangDax-Romswinkel
Datenschutzbeauftragter der
öffentlichen Schulen imRhein-
Sieg-Kreis
ausmalen. Einmehroderminderunreflektiertes
Ausfüllen und Abheften von Formularenmag
zwar formalenErfordernissenentsprechen, ver-
bessertaberdenpraktischenDatenschutznicht.
DienstlicheE-Mails: Nur nach
datenschutzrechtlicher Prüfung!
Fragen der dienstlichen E-Mail-Nutzung be-
rühren sowohl das Dienstrecht als auch den
Datenschutz. Letzterer bezieht sich dabei auf
die InhaltederKommunikation, dieGeräte, auf
denen die Kommunikation stattfindet, sowie
auf die Beauftragung der Mail-Provider durch
die Schule. All diese Bausteine müssen den
genannten Grundsätzen genügen, bedürfen
also auch einer entsprechenden Verfahrens-
dokumentationundeinerVorabkontrolledurch
den Datenschutzbeauftragten. Alle weiteren
Fragen, zum Beispiel Abrufintervalle, sind aus
dienstrechtlicher Sicht zu behandeln.
SozialeNetze: Keinedienstliche
KommunikationohneRechtssicherheit!
Da die Betreiber sozialer Netze keine den
Anforderungen des DSG NRW entsprechende
„Datenverarbeitung im Auftrag“ anbieten, ist
die dienstlicheNutzung von Facebook undCo
grundsätzlichnicht gestattet. Natürlichwissen
auch DatenschützerInnen, welche Chancen
soziale Netze bieten, um die Kommunikation
zwischenLehrendenundLernenden zuoptimie-
ren. Doch Lehrkräfte sollten auch die besten
pädagogischen Absichten nicht unter Inkauf-
nahme einer Durchmischung vonprivater und
beruflicher Kommunikation verfolgen.
Vertretungsplanonline: Auchmit
Passwortschutznicht rechtskonform!
Verbreitet wirddieMeinung vertreten, dass
vollständige Vertretungspläne online in pass-
wortgeschütztenUmgebungenderSchulöffent-
lichkeit – also dem Kollegium, den Lernenden
und ihrenErziehungsberechtigten–zurKenntnis
gegeben werden dürfen. Meiner Auffassung
nachgibt es jedochweder einErfordernisnoch
irgendeineRechtsgrundlage solche Informatio-
nen in den privaten Bereich Nicht-Betroffener
zuübermittelnoder zumAbruf bereitzuhalten.
Selbstverständlich ist nicht zu beanstanden,
wenn unmittelbar Betroffene informiert wer-
den. Übrigens: Auch ohne Namensnennung
sind Vertretungsinformationen personenbe-
zogene Daten, weil der Personenbezug durch
Kenntnis des regulären Stundenplans einfach
herzuleiten ist.
Onlinedienste: Nurmit Einwilligung
oderDatenverarbeitung imAuftrag!
Lernmanagementsysteme, Lernportale und
ähnlicheOnlinediensteerleichternvielfachden
Arbeitsalltag.Da sie jedochpersonenbezogene
Daten außerhalb der Schule verarbeiten, be-
darf es zu ihrer Nutzung entweder einer Ein-
willigungaller Betroffenenoder einesVertrags
über eine sogenannte „Datenverarbeitung im
Auftrag“. Da hierbei der Auftragnehmer dem
Auftraggeber – alsoder Schule –weitgehende
Kontrollbefugnisse einräumenmuss, die auch
alle Unterauftragsverhältnisse einschließen
müssen, bieten bislang nur wenige Anbieter
derartige Verträge an.
SchulischenDatenschutz verbessern –
aberwie?
Datenschutz istauchundvorallemeineFrage
des persönlichen Verhaltens. Würden alle an
Schule Beteiligten den Grundsatz beherzigen,
nurdieDatenzuverarbeiten,die fürdiekonkrete
Aufgabewirklicherforderlich sind,würden sich
dieProbleme schondeutlichverringern.Hierzu
gehörtauchdieLöschungnichtmehrbenötigter
Daten.DesweiterensolltendieSchulendringend
damit beginnen, dieVerfahrensweisendesDa-
tenschutztes in ihr System zu implementieren
undnicht jedesneueVerfahrensoforteinsetzen,
sondern imVorfeldzunächstselbstunddannvon
ihremDatenschutzbeauftragtenprüfen lassen.
Das Problem der Datenverarbeitung auf pri-
vaten Geräten wird man wohl so lange nicht
in den Griff bekommen, bis allen Lehrkräften
dienstlicheGerätezurVerfügunggestelltwerden.
Dies ist in anderen Bereichen unbestrittener
Standard – auch und gerade aus Gründen des
Datenschutzes. Etwas einfacher, weil deutlich
preiswerter, ist die Bereitstellung datenschutz-
gerechter Onlinesysteme, wie sie derzeit zum
Beispielmit LOGINEONRWoderucloud@school
geplant beziehungsweise verfügbar sind. Aber
auchbei ihrerNutzungwirddieFragebleiben,mit
welchenGerätendieseSystemegenutztwerden.
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Foto: kallejipp/photocase.de
Foto: kallejipp/photocase.de
Foto: David-W-/photocase.de
Wann ist eine
Einwilligungwirksam?
Das wichtigste Kriterium für dieWirksamkeit einer
Einwilligung ist die unzweifelhafte Freiwilligkeit
und die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit
ohne Nennung von Gründen zu widerrufen. In Ab-
hängigkeitsverhältnissen, insbesondere wenn für
einen sinnvollen Einsatz des Verfahrens Einstim-
migkeit erforderlich ist, kann Freiwilligkeit stets
bezweifelt werden und aufgrund des sozialen oder
dienstlichen Drucks sogar als Nötigung ausgelegt
werden.Wichtigepädagogischeund schulorganisa-
torischeVorhaben solltendaher niemals auf Einwil-
ligungen der Betroffenen angewiesen sein. Denn
eineRücknahmeder Einwilligung ist jederzeitmög-
lich und kann unter Umständen das Aus für eine
aufwändig erarbeiteteMaßnahme bedeuten.
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