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pen neu geordnet. Die besoldungsrechtliche
Ämterordnungvomeinfachenbis zumhöheren
Dienst bildet weiterhin die Grundlage für die
laufbahnrechtlicheÄmterstruktur.DieZugehö-
rigkeit zur Laufbahngruppebestimmt sichnach
der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und
Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören
alleLaufbahnen, dieeinenHochschulabschluss
odereinengleichwertigenBildungsstandvoraus-
setzen; dabeiwerden inder Laufbahngruppe2
diedemBologna-Prozess folgendenHochschul-
abschlüsseBachelor undMaster als Standards
zugrunde gelegt.
Gesetzlich verankerte Frauenquote
UmdieKarrierechancen fürFrauenzuverbes-
sern, wird in einem neu eingefügte Paragaf –
§19 Landesbeamtengesetz –eine sogenannte
Zielquote im Gesetz verankert. Bei einer Kon-
kurrenzsituation zwischen Frau und Mann ist
demnach imRegelfallvoneiner imWesentlichen
◆◆
Ermächtigungsgrundlage für ein Teilzeit-Re-
ferendariat (UmsetzungderGEW-Forderung)
Mit diesen Maßnahmen werden wichtige ge-
werkschaftliche Forderungen erfüllt. Lediglich
einAnspruchaufunterhälftigeTeilzeitwirdnicht
gesetzlich verankert, der jeweilige Dienstherr
entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen.
Neues Laufbahnrecht
Zwar ist die Novellierung der Laufbahnver-
ordnung Nordrhein-Westfalen schon zum 8.
Februar 2014 inKraft getretenundbeinhaltet
imWesentlichen bereits die Anpassung der
Aufstiegsregelungen, die Flexibilisierung des
Laufbahnwechsels sowiedieBerücksichtigung
der Vielfalt der neuen Hochschulabschlüsse.
Doch aufgrundder letztenhöchstrichterlichen
Rechtsprechung – unter anderem zur Alters-
grenze für dieVerbeamtung inNRW –müssen
nun einige Reforminhalte des Laufbahnrechts
indasLandesbeamtengesetzüberführtwerden.
Die bisher vier Laufbahngruppen des ein-
fachen, mittleren, gehobenen und höheren
Diensteswerdenkünftig in zwei Laufbahngrup-
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arbeitsplatz
Auf demWeg zum zweiten Teil der Dienstrechtsreform für NRWhat das
Finanz- und Innenministerium jetzt einGesamtpaket vonGesetzesänderungen
vorgelegt – vomBeamtengesetz über das Besoldungsgesetz bis zumVersor-
gungsgesetz. Auf dieser Grundlage könnenGewerkschaftenundVerbände so-
wie die verschiedenenministerialenRessorts Änderungsvorschläge einbringen.
Ziel der Landesregierungbleibtweiterhin, dass dieÄnderungen imDienstrecht
zum1. Juli 2016umgesetztwerden.
DienstrechtsreformNRW
Gesetzgebungsverfahren startet
Seit 2006 hat die Landesregierung bereits
einzelneDienstrechtsänderungenvorgenommen,
insbesonderemit demDienstrechtsänderungs-
gesetz vom16.Mai 2013. „Aufbauendauf den
bereitsergriffenenMaßnahmenwirdmitdiesem
Gesetz das öffentliche Dienstrecht neu geord-
net und zukunftstauglich weiterentwickelt. Es
wirdeineinheitlichesDienst-, Besoldungs- und
Versorgungsrechtgewährleistet, das fürdieBe-
schäftigtenattraktiveBedingungenschafftsowie
lern- und leistungswilligeMenschenmotiviert,
in den öffentlichen Dienst einzutreten“, heißt
es im Vorwort zum Gesetzentwurf. Ein unter-
stützenswertesZiel.Obeserreichtwerdenkann
– insbesondere imSchulbereich–,wird sicherst
am Ende des Gesetzgebungsprozesses zeigen.
734 Seiten umfasst die Vorlage mit den
vorgesehenen Gesetzesänderungen. Welche
Regelungsvorhaben sind die wichtigsten und
strahlenauchaufdasDienstrecht imBildungs-
bereich aus?
Vereinbarkeit von FamilieundBeruf
Durchmehr Flexibilisierung von Arbeitszeit
undFreistellungsregelungen soll dieVereinbar-
keit von Familie und Beruf weiter verbessert
werden.Dafür sollen imLandesbeamtengesetz
folgendeVeränderungenvorgenommenwerden:
◆◆
ein Anspruch auf Rückkehr aus Teilzeit-
beschäftigung und Urlaub aus familiären
Gründen, wenn dienstliche Belange nicht
entgegenstehen (noch verbesserungsfähig)
◆◆
Erweiterung des Zeitrahmens von Urlaub
undunterhälftigerTeilzeitbeschäftigungaus
familiärenGründen (Kinderbetreuung,Pflege)
von zwölf auf fünfzehn Jahre
◆◆
weitereFlexibilisierungderGestaltungdesSab-
batjahres,daskünftigaus familiärenGründen
auchunter einem Jahrgewährtwerdenkann
Nachteile für Frauenausgleichen!
So richtig undwichtig es ist, nochmehr und besse-
re Möglichkeiten zu schaffen, Familie und Beruf in
Einklang zu bringen: Nach wie vor minimieren die
ReduzierungderArbeitszeit unddie Inanspruchnah-
me von Beurlaubungszeiten nicht nur das Gehalt,
sondern verringern auch die spätere Pension von
BeamtInnen – betroffen sind zumeist Frauen. Und
dabei ist dieKarriereplanung, auf die sich Familien-
und Erziehungszeiten noch immer nachteilig aus-
wirken, noch nicht berücksichtigt. Solange der Ge-
setzgeber diese Nachzeile nicht ausgleicht, sollten
Frauen nicht erst am Ende der Berufsausübung an
eine finanzielleAusgleichsregelungdenken!
A13 für alle!
Die GEWNRW geht damit konform, dass die Lauf-
bahngruppenstruktur an die Entwicklung imHoch-
schulbereichangepasstwerden soll. Leider geht die
Landesregierung nicht den im Schulbereich recht-
lich notwendigen Schritt der Anpassung des Leh-
rerausbildungsgesetzes an die neuen Strukturen.
„Warum sollen LehrerInnen, die in einem sozialen
Brennpunkt unterrichten, weniger verdienen als
andere? Die Angleichung der Ausbildungszeiten
– wie in Nordrhein-Westfalen im neuen Lehreraus-
bildungsgesetz vorgesehen – läuft auf eine gleiche
Besoldung aller LehrerInnen hinaus“, so NRW-
Schulministerin Sylvia Löhrmann bei einer Konfe-
renz in Berlin im Jahr 2012. Leider fehlen diesen
Worten bis heute Taten!
Fotos:NadyaJemaundTwinDesign/shutterstock.com
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