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12. Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen
Der Landtaghatdas12. SchulrechtsänderungsgesetzEnde Juni2015
beschlossen.ZweiderVeränderungen imVergleichmitdemursprünglichen
Gesetzentwurf verdienen besondere Beachtung:
Bundesverfassungsgericht zumKopftuchverbot
Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass die „als Privilegie-
rungsbestimmung zugunstenderDarstellungchristlicherundabendlän-
discherBildungs- undKulturwerteoder Traditionen“gedachteRegelung
imSchulgesetz „mitArtikel 33Absatz3desGrundgesetzes unvereinbar
und nichtig“ ist. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nur vor, diese
Passage (§57Abs. 4 Satz 3) zu streichen. Nun ist das Gesetz nicht nur
minimal geändert worden. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der
Schulewirdmodifiziert:
In Paragraf 2Absatz 7wird folgender Satz 1 ergänzt: „Die Schule ist
einRaum religiöser wieweltanschaulicher Freiheit.“
Absatz 8 ist neu gefasst: „Die Schule ermöglicht und respektiert im
Rahmen der freiheitlich-demokratischenGrundordnung unterschied-
licheAuffassungen. SchulleiterInnen, LehrerInnen sowieMitarbeite-
rInnen gemäß Paragraf 58 nehmen ihreAufgaben unparteilichwahr.
Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschau-
lichen oder ähnlichenBekundungen abgeben, die dieNeutralität des
Landes gegenüber SchülerInnen sowie Eltern oder den politischen,
religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören.
Insbesondere ist einVerhalten unzulässig, welches bei SchülerInnen
oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder
ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eineMitarbeiterin
oder einMitarbeiter gemäß Paragraf 58 gegen dieMenschenwürde,
dieGleichberechtigung nachArtikel 3 des Grundgesetzes, die Frei-
heitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratischeGrundordnung
auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekennt-
nis- undWeltanschauungsschulen bleiben unberührt.“
Folgerichtig werden die Absätze 4 und 6 in Paragraf 57 des Schul-
gesetzesaufgehoben.AusderGesetzesbegründung: „Zuder Frage,wann
eine hinreichend konkrete Gefahr die staatliche Neutralität oder den
Schulfriedenbeeinträchtigt,hatdasBundesverfassungsgerichtausgeführt,
dies wäre etwa in einer Situation denkbar, in der – insbesondere von
älterenSchülerInnenoderEltern–überdieFragedes richtigen religiösen
Verhaltens sehr kontroverse Positionenmit Nachdruck vertreten und in
einerWeise indieSchulehineingetragenwürden,welchedie schulischen
AbläufeunddieErfüllungdes staatlichenErziehungsauftrags ernsthaft
beeinträchtigten, soferndie Sichtbarkeit religiöser Überzeugungenund
BekleidungspraktikendiesenKonflikterzeugteoder schürte.BeiVorliegen
einer solchermaßen begründeten hinreichend konkreten Gefahr sei es
den grundrechtsberechtigten PädagogInnen mit Rücksicht auf alle in
Rede und gegebenenfalls in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter
zumutbar, von der Befolgung eines nachvollziehbar als verpflichtend
empfundenen religiösen Bedeckungsgebots Abstand zu nehmen, um
eine geordnete, insbesondere die Grundrechte der SchülerInnen und
Eltern sowie das staatliche Neutralitätsgebot wahrende Erfüllung des
staatlichen Erziehungsauftrags sicherzustellen. Aber auch dann werde
dieDienstbehörde im InteressedesGrundrechtsschutzesderBetroffenen
zunächst eineanderweitigepädagogischeVerwendungsmöglichkeitmit
inBetracht zu ziehen haben (...).
Für die Annahme einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens
sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend; eine abstrakte
Definition istnichtmöglich. Sowurden inderRechtsprechungStörungen
des Schulfriedens etwa in Fällen angenommen, indenen ‚teilweise sehr
heftigeKonflikte’ –begleitet vonMobbing, Beleidigung, Bedrohungund
sexistischer Diskriminierung – in der Schule ausgetragen wurden (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30.11.2011, 6 C 20/10, Juris,
Randnummer44)oder indenen ‚erheblicheSpannungen’ zwischeneiner
Lehrkraft und der Schulleitung eine nachhaltige Störung des Dienst-
betriebs bewirkt haben (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss
vom24.01.2011, 6A382/09, Juris, Randnummer 10).
Treten in einer Schule Konflikte auf, die eine Gefährdung des Schul-
friedens erkennen lassen, werden die Schulen im weiteren Verfahren
unterstützt.DieSchulleitungkannundsoll ihrVorgehen–gegebenenfalls
nach internerBeratung –zunächstmitderoberenSchulaufsichtsbehörde
abstimmen. Erforderlichearbeits- oderdienstrechtlicheMaßnahmenkann
nurdie zuständigeSchulaufsichtsbehörde–undnichtdieSchulleitung–
treffen (vgl.Verordnungüberbeamtenrechtlicheunddisziplinarrechtliche
Zuständigkeiten imGeschäftsbereichdes fürdenSchulbereichzuständigen
Ministeriums, BASS10–32Nr. 44). InZweifelsfällen soll auchdieoberste
Schulaufsichtsbehörde eingebundenwerden.“
Sicherung von Schullaufbahnen
DurcheineÄnderungdesSchulgesetzessollteSchulträgernermöglicht
werden,aneinerRealschuleeinenBildungsgangabKlasse7einzurichten,
der zu denAbschlüssen der Hauptschule (gem. §14Absatz 4 Schulge-
setz) führt, wenneineöffentlicheHauptschule inderGemeindeoder im
Gebiet des Schulträgers nicht vorhanden ist. Die Formulierungaus dem
erstenEntwurf „DerUnterrichtfindet inderRegel inbinnendifferenzierter
Form imKlassenverband statt.“ wurde nun ersetzt durch „SchülerInnen
in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverbandmit
SchülerInnendesBildungsgangsgemäßParagraf15Absatz1unterrich-
tet; hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierungmöglich.“.
Eine zeitgleichverabschiedeteLandtagsentschließung stelltdazuklar:
„Die individuelleFörderungerfolgt inderRegel inbinnendifferenzierender
Form im Klassenverband, die mit Elementen äußerer Differenzierung
verbundenwerden kann.“
Endfassungder Novellierung
Webcode234198
Entschließung zum12. Schulrechtsänderungsgesetz
Webcode234199
zum Schu l recht
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