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Teilzeitbeschäftigungbis zu zwei Stunden
Alters- undSchwerbehindertenermäßigunggefährdet!
AufVorschlagdesLandesrechnungshofshatdieLandesregierungdie
Regelungen zuErmäßigungsstundenbei Teilzeitgeändert:Wer seine
volleAlters- undSchwerbehindertenermäßigungnichtgefährdenwill,
darf ab dem 1. August 2016 nur noch eine Stunde Teilzeit machen.
Eine gravierende Verschlechterung – unscheinbar kommuniziert im
Kleingedrucktendes Amtsblattes von Juni 2015.
Bisher konnte man eine Teilzeit von zwei Stunden beantragen und
trotzdemseinevolleAlters- undSchwerbehindertenermäßigungerhalten.
Bei Teilzeit werden diese Tatbestände unproportional und drastisch bis
auf dieHälfte reduziert (§2Abs. 8AVO zu§93 (2) SchulG; BASS11-11
Nr.1).DieFolge:AlleKollegInnen,diebishervondieserRegelungGebrauch
gemacht haben, sollten bis zum 1. Februar 2016 eine Änderung ihres
Teilzeitumfangs beantragen, zum Beispiel an Gymnasien von 23,5 auf
24,5 Stunden oder anGrundschulen von26 auf 27 Stunden.
Die Änderung verschlechtert ausschließlich die Arbeitsbedingungen
der schwerbehinderten und älteren Lehrkräfte. Gerade sie nutzen sehr
häufig dieMöglichkeit der Reduzierung ihrer Arbeitszeit (wohlgemerkt:
auf eigene Kosten!), um eine Entlastung zu erfahren.
Vorsicht vor einer verfrühtenUmsetzung!
Die Neuregelungwar imAmtsblatt von Juni 2015 bekanntgegeben
worden. ImGegensatz zudenübrigenÄnderungenausdiesemAmtsblatt
tritt sie jedochnicht zum1. August 2015 inKraft, sondern erst ein Jahr
später. DiesenwichtigenHinweis imKleingedrucktenhaben leider viele
Schulleitungen überlesen und wollten die Regelung deshalb schon für
das Schuljahr 2015/2016 umsetzen.
DieRechnunggeht nicht auf
DieLandesregierungstellt imZugederDienstrechtsreform insbesondere
denArbeits-undGesundheitsschutz–gerade fürältereBeschäftigte– inden
Mittelpunkt. InnenministerRalf JägerverwiesauchaufdieAnstrengungen
inBezugaufneueKonzeptedesbetrieblichenGesundheitsmanagements,
mit denen die Landesregierung den Anstieg der Krankenquote gerade
bei älteren Beschäftigten zu verhindern versuche. Die vorgenommene
Neuregelung konterkariert genaudieseBestrebungen: DieKollegInnen
werden gezwungen, ihrenAntrag auf Erhöhung zu stellen.
Die schlechte Kommunikation der Neuregelung durch die Landes-
regierung ist nicht akzeptabel. Warum werden die Betroffenen nicht
angeschrieben und auf die Neuregelung aufmerksam gemacht? Hier
fehlt es an Transparenz! Und auch der vermutete Spareffekt wird nicht
eintreten: Die Aufstockung um eine oder zwei Stundenwird zum einen
durcherheblichenbürokratischenAufwandverteuert. Zumanderenwird
sie teuer,weilältereBeschäftigte, diegegebenenfallsBeförderungsämter
undhoheErfahrungsstufen innehaben,gezwungenwerdenaufzustocken.
EineRegelung, die zugleichvoll aufKostenvonNeueinstellungen–also
Beschäftigte inniedrigenEingangsbesoldungenundErfahrungsstufen–
geht. JenachSchulformbedeuten25bis28Anträgeüber jeeineStunde
eineNeueinstellungweniger.
Volker Bachmann
Gesetz zur Besoldungsanpassung2015/2016
Abschlagszahlungen imAugust 2015
DasBesoldungsgesetzwirderstnachderSommerpause indasgesetzlich
notwendigeBeteiligungsverfahrengehenund imHerbst im Landtag
beschlossen.VorbehaltlichdiesesGesetzesgibteseineAbschlagszah-
lung:MitdenAugustbezügen2015werdendieErhöhungsbeträge für
Juni und Juli 2015 ausgezahlt.
Zur Erinnerung: Für 2015
und2016wirddasTarifergeb-
nis der Tarifverhandlungen
für die Länder auf die Besol-
dungen und Versorgungsbezüge der LandesbeamtInnen übernommen:
2,1Prozent für 2015undweitere2,3Prozent für 2016,mindestens aber
75,- Euro – jeweils abzüglich0,2 Prozent Versorgungsabschlag.
Die Erhöhungen treten zum 1. Juni 2015 und zum 1. August 2016
in Kraft. Für 2017 hatte die Landesregierungmit den Gewerkschaften
vereinbart, das Tarifergebnis mit einer dreimonatigen Verzögerung
1 :1 zu übernehmen. Für LehramtsanwärterInnen werden die Bezüge
2015und2016ummonatlich jeweils 30,- Euro erhöht. Die vereinbarte
Zeitverschiebung gilt auch für diese Personengruppe.
Mehr Infos zur
Versorgungsrücklage imOnline-Archiv unter
(Web-
code: 234189).
Ute Lorenz
FüralleBeamtInnenundVersorgungs-
empfängerInnen liegtdieserndsdie
aktuelleBesoldungstabelle bei.
Sabbatjahr für Führungskräfte
Nur bei adäquater Vertretung
DasOberverwaltungsgericht (OVG)Rheinland-PfalzhatmitEntschei-
dungvom23. Juni2015einemSchulleiterdenAnspruchauf einSab-
batjahr verwehrt. EineTeilzeittätigkeit imSabbatjahr-Modell schloss
das Gericht für Führungskräfte aber nicht generell aus. Damit wird
diebestehendeRechtsprechung–auchdesOVGMünster –erweitert.
Einer Teilzeitbeschäftigung der Schulleitung nach dem Sabbatjahr-
Modell, bei dem auf eine mehrjährige Ansparphase eine einjährige
Freistellung folgt, dürfen dienstlicheGründe nicht entgegenstehen. Sie
kommt in Betracht, wenn mit zumutbaren personellen und organisa-
torischen Maßnahmen ausnahmsweise eine adäquate Vertretung zur
Wahrnehmung der Schulleitungsaufgaben gewährleistet ist. Eine nicht
zumutbareMaßnahmebestehtdarin, esversuchsweisedaraufankommen
zu lassen, ob sich eine für die Funktionsstelle nicht erprobte Lehrkraft
während des Freistellungsjahres bewährt und die Leitung der Schule
ohnenegativeAuswirkungenauf den Schulbetriebgewährleisten kann.
In der Praxis wird stets der Einzelfall zu prüfen sein. Die Entscheidung
desOVG trägt dazubei, dieVereinbarkeit vonTeilzeitbeschäftigungund
Führungsposition zu ermöglichen beziehungsweise auszubauen, ohne
die dienstlichen Belange außen vor zu lassen (Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz: 2A11033/14.OVG).
Ute Lorenz
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