nds201508 - page 35

35
nds 8-2015
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
Die
Wissensecke
Opferentschädigung
Hilfe für Opfer vonGewalttaten
Opfer vonVerbrechen erleidenhäufignicht nur eine körperliche
Beeinträchtigung, sondernmüssenauchwirtschaftlicheEinbußen
hinnehmen. Soziale Leistungen oder Schadensersatzansprüche
sind häufig nicht ausreichend oder nicht möglich, wenn etwa
der Schädiger nicht ermitteltwerdenkann. DasOpferentschädi-
gungsgesetz (OEG) regeltdeshalbeinestaatlicheEntschädigung
über die sozialenSicherungssystemeunddieSozialhilfehinaus.
EineGewalttat isteinvorsätzlicher, rechtswidriger tätlicherAngriff
gegen eine Person; als solcher Angriffgeltenauch Sexualstraftaten
und sexuelleÜbergriffe gegenüberMinderjährigen.
Anspruchsberechtigteund Leistungen
Anspruchsberechtigt sind (auchausländische)Personen, diedurch
einen vorsätzlichen, rechtswidrigenAngriff innerhalbDeutschlands
einegesundheitlicheSchädigungerlittenhaben.AuchHinterbliebene
vonPersonen,die infolgedergesundheitlichenSchädigungverstorben
sind, haben Anspruch auf Leistungen. Eingeschränkt werden auch
LeistungenbeiGewalttaten imAuslanderbracht. ImEinzelfallmuss
auf Antrag geprüft werden, ob die Voraussetzungen des OEG für
dasOpfer zutreffen. DieOpferentschädigung kann zumBeispiel die
Kosten der Heilbehandlung, Reha-Maßnahmen, Rente oder Hinter-
bliebenenversorgungumfassen. Eigentums- undVermögensschäden
werden nicht entschädigt, Schmerzensgeldwird nicht gezahlt.
Wobeantragen?
InNRW sind die Landschaftsverbände Rheinland undWestfalen-
Lippe fürdieDurchführungdesOpferentschädigungsgesetzeszuständig.
Wenn LehrerInnenOpfer vonStraftatenwerden
Werden LehrerInnen auf demWeg zur oder während der Arbeit
Opfer einer Straftat, kann dies auch einen Arbeits- (Tarifbeschäf-
tigte) oder Dienstunfall (Beamte) darstellen. Bei Tarifbeschäftigten
bearbeitet die Bezirksregierung oder das zuständige Schulamt nur
Sachschäden. Die Schulleitung erstattet die Unfallanzeige an die
Unfallkasse NRW. Bei BeamtInnen ist die personalaktenführende
Dienststelle für die Anerkennung und die mögliche Unfallfürsorge
zuständig. Empfehlenswert ist zugleicheinOEG-Antragbeim zustän-
digen Landschaftsverband.
Ute Lorenz
Mehr Infos:
JustizNRW:
LVR:
LWL: tinyurl.com/lwl-opferentschaedigung
Weißer Ring e.V.:
Vergütung vonHSU-LehrerInnen
KeineDifferenzierung jenachAusbildung
EineunterschiedlicheVergütungvonLehrerInnen fürherkunftssprach-
lichenUnterricht (HSU) je nach Ausbildung im In- oder Ausland ist
nichtzulässig.SoentschieddasBundesarbeitsgerichtam25. Juni2015.
Besitzen BewerberInnen die Befähigung für ein Lehramt nach deut-
schem Recht, sind sie nach dem Runderlass über den Unterricht für
SchülerInnen mit Zuwanderungsgeschichte vom 21. Dezember 2009
(HSU-Erlass) bevorzugt einzustellen, wenn sie zusätzlich zumindest die
erforderliche Sprachqualifikation aufweisen. Die in NRW geltenden Er-
lasse zur Eingruppierung angestellter LehrerInnen bilden diese bei der
Einstellung vorrangig geforderte Qualifikation jedoch bei LehrerInnen,
die ausschließlich HSU erteilen, nicht ab. Sie stellen für KollegInnen
ausländischer Herkunft vielmehr auf die Lehrbefähigung des Heimat-
landes ab. LehrerInnen mit ausschließlich deutscher Lehrbefähigung
erhalten eine zumindest um eine Entgeltgruppe niedrigere Vergütung.
DieseDifferenzierung ist imHinblickauf dieEinstellungsanforderungen
des beklagten Landes sachlich nicht gerechtfertigt. Betroffenen Kolle-
gInnen mit deutscher Lehrbefähigung ist deshalb eine Vergütung aus
derselben Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichenDienst
der Länder (TV-L) zu zahlenwiedenLehrerInnenmitder Lehrbefähigung
ihresHeimatlandes.
Die Klägerin im konkreten Fall, eine in der Türkei geborene HSU-
Lehrerin, erhältanstelleder ihr vomLandNRW zugewiesenenBezahlung
nach EG10 nun nach erfolgreicher Klage eine Bezahlung nach EG11
(Bundesarbeitsgericht: 6AZR383/14).
Joyce Abebrese
Beamtendisziplinarrecht
Beförderung trotzGeldbuße
Nur weil ein Beamter aufgrund eines Disziplinarverfahrens eine
Geldbuße entrichten musste, darf er nicht von der Teilnahe an einem
Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden. Nach den Vorschriften
des rheinland-pfälzischenDisziplinargesetzes gibt es keinBeförderungs-
verbot nach einer verhängten Geldbuße (Verwaltungsgericht Mainz:
4 L 98/15.MZ).
Quelle: DGB, einblick 8/15
Stillschweigende befristeteVerlängerung
EntfristungdesArbeitsverhältnisses
LegteinbefristeterArbeitsvertrag fest, dassdasEinverständnismitder
Vertragsverlängerungnichtausdrücklicherklärtwerdenmüsse,befreitdiese
Regelung die Arbeitsvertragsparteien nicht vom Schriftformerfordernis
imHinblick auf die konkrete Vertragsverlängerung gemäß Paragraf 14
Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Eine stillschweigende
Vereinbarung der Vertragsverlängerung ist gemäß Paragraf 125 Bür-
gerliches Gesetzbuch in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 4 TzBfG
unwirksamundhatgemäßParagraf16Absatz1TzBfGeinunbefristetes
Arbeitsverhältnis zur Folge (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
12 Sa70/14).
Quelle: DGB, Info Recht vom10.07.2015
1...,25,26,27,28,29,30,31,32,33,34 36,37,38,39,40
Powered by FlippingBook