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Gesundheitsmanagement
ErstmalswirdeinePflichteines jedenDienst-
herrn–alsozumBeispiel einerBezirksregierung
fürdenBereichder Schulen– zueinembehörd-
lichen Gesundheitsmanagement gesetzlich
verankert. Es umfasst nicht nur den aktiven
Arbeits- undGesundheitsschutz, sondern setzt
den Fokus auf einen präventiven Ansatz zur
Erhaltung der Leistungsfähigkeit und der in-
dividuellen Gesundheitskompetenz. Mit dem
behördlichen Gesundheitsmanagement als
einem strategischen und strukturierten Ver-
fahren sollen künftig die entscheidenden
gesundheitsrelevantenMaßnahmenmehrerer
Handlungsfelder–zumBeispielPersonalentwick-
lung,Organisationund Führung–systematisch
miteinander verknüpft werden. Die Wirksam-
keit der Maßnahmen wird auf den einzelnen
Ebenen regelmäßig evaluiert. Der derzeitige
Gesetzesvorschlag geht jedoch noch an der
RealitätderZuständigkeitenvonSchulaufsicht
und Schulträger vorbei.
DieGEWNRWbleibt dran!
Es fehlen – trotz intensiver Gespräche der
GewerkschaftendesöffentlichenDienstesund
desDGBmitder Landesregierung–qualitative
VerbesserungendesDienstrechts. Esdarfnicht
sein, dassnur SparzwängedieReformprägen,
ohnedieAttraktivitätdesöffentlichenDienstes
zuerhöhen.DieBildungsgewerkschaft inNRW
wirdsich imRahmendesGesetzgebungsverfah-
rens für dieUmsetzung ihrer weitergehenden
Forderungeneinsetzen–mithoffentlichbreiter
UnterstützungderBeamtInnen imSchulbereich.
Ein Einsatz, der sich lohnt, denn ein Gesetz
kommt nie so aus einem Gesetzgebungsver-
fahren heraus wie es hineingegangen ist.
Ute Lorenz
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nds 8-2015
gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistungauszugehen.BeigleicherAusgangslage
istalleindieGesamtnotederaktuellenBeurtei-
lungeinschließlichderBeförderungseignung in
denBlick zu nehmen.
Besoldung
DiezentralenRegelungsinhaltedesGesetzes
imBereich der Besoldung sind:
◆◆
Zusammenführung des Übergeleiteten Be-
soldungsgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (ÜBesGNRW)unddesbisherigen
Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) zueinem
Gesetz
◆◆
Integration der jährlichen Sonderzahlung
ab dem 1. Januar 2017 in diemonatlichen
Bezüge –ohne inhaltlicheÄnderunggegen-
über dem bisherigenRecht
◆◆
NeuregelungdesFamilienzuschlagsderStufe1,
insbesondere für Alleinerziehende
VersorgungundVersorgungsauskunft
DasmitdemDienstrechtsanpassungsgesetz
2013 in Landesrecht übergeleitete Beamten-
bundesrecht wird überarbeitet, bereinigt und
neu strukturiert. Es soll einen Anspruch auf
Versorgungsauskunft ab55 Jahren geben.
Ute Lorenz
Referentin für Beamtenrecht,
Beamtenpolitik undMitbestim-
mung der GEWNRW
LandtagNRW: Entwurf der Kern-
gesetze einesDienstrechtsmoder-
nisierungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen
Entwurf des zweitenDienstrechts-
änderungsgesetzes (Grobfassung)
DieQuotebraucht Sanktionsregelungen!
„Wenn das Teilhabe-Gesetz nicht zum zahnlosen
Tiger werden soll, brauchen wir jetzt Korrekturen.
Klare Fristen und wirkungsvolle Sanktionen sind
unabdingbar“, erklärte die stellvertretende DGB-
Vorsitzende Elke Hannack zum Gesetz zur Ge-
schlechterquote in Aufsichtsräten, das seit Mai
2015 in Kraft ist. Die GEW NRW fordert deshalb
auch im Landesbeamtengesetz NRW eine entspre-
chende Sanktionsregelung. Dies hatte im Übrigen
auch Prof. Hans-Jürgen Papier –Gutachter der Lan-
desregierung zur Zielqoute und ehemals Richter
amBundesverfassungsgericht – vorgeschlagen.
GerechteEntlassung indiePension!
Nachwie vor werden LehrerInnen nicht wie andere
Landesbedienstete mit dem Geburtsdatum oder
-monat in die Pension entlassen, sondern erst zum
jeweiligen Schulhalbjahresende. Begründet wurde
dies mit der Einstellungspraxis im Schuldienst. Ein
Argument, das hinfällig ist, denn grundsätzlich
wird im Schuldienst inzwischen auch unterjährig
eingestellt. Die Landesregierung will jedoch wei-
terhin die bisherige Regelung zum Eintritt in den
Ruhestand bei beamteten Lehrkräften beibehalten
– mit der Folge des späteren Ruhestandseintritts
undBezug der Pension.
Gesundheit konsequent schützen!
DieGEWNRW fordert eineerhöhteVerbindlichkeit,
landesweite Standards und die Einrichtung einer
Koordinierungstelle.
Kabinettbefassung vor der Einleitung
der Verbändeanhörung
06.07.–19.08.2015 Ressortabstimmung unter Be-
teiligung der Gewerkschaften
15.09.2015
Kabinett
17.09.–29.10.2015 Verbändeanhörung
Kabinettbefassung vor der abschließenden
Beratung
03.–17.11.2015 Ressortabstimmung
24.11.2015
Kabinett
weitereVerfahrensschritte nachder
Kabinettbefassung
25.11.2015
Ältestenrat
02.–04.12.2015 erste Lesung im Landtag
Ausfertigung
Verkündigung/
Unterzeichnung
01.07.2016
In-Kraft-Treten
Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
WeitereNeuregelungen
Höchstaltersgrenze
undAltersteilzeit
Neben dem Gesetzespaket der Dienstrechts-
reform plant die Landesregierung vorab weitere
Neuregelungen imBeamtenrecht:
◆◆
Anhebung der Altersgrenze zur Verbeamtung
auf 42 Jahre
◆◆
Entfristung von Altersteilzeit über das Jahr
2015 hinaus, aber mit der aktuellen Regelung
(Arbeitsmaß: 65%, Nettobesoldung: 80%, An-
rechnung Versorgung: 80%)
◆◆
Hinausschiebensgründe, zum Beispiel Eltern-
zeit, müssen nicht mehr kausal für den späten
Einstieg in eine Lehrerlaufbahn sein (Umset-
zung der GEW-Forderung)
Das Bundesverfassungsgericht hat denGesetzgeber
mit Beschluss vom 21. April 2015 gezwungen, die
Altersgrenze gesetzlich zu regeln. Dies wird jedoch
nicht inangemessener und vonderGEWgeforderter
Form umgesetzt. Die nur marginale Anhebung der
bisherigenAltersgrenzevon40auf42 Jahre istnicht
ausreichend. DieGEW fordert eineAltersgrenze von
mindestens 45 Jahren – auchumdieKonkurrenz zu
anderen Bundesländern zu verringern, die Beschäf-
tigten schon jetzt mit höheren Altersgrenzen einen
Anreizbieten.DieVerlängerungderAltersteilzeitmit
der bisherigen Regelung entspricht ebenfalls nicht
der GEW-Forderung. Außerdem muss spätestens
jetzt auch für denAngestelltenbereich eine entspre-
chende tariflicheRegelungumgesetztwerden.
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