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INFOTHEK
Wi ssenswer tes für Angeste l l te un
TV EntgO-L
Überleitungsrecht bei Fristverträgen
undKettenbefristungen
Der Tarifvertragüber dieEingruppierungunddieEntgeltordnung für
dieLehrkräfteder Länder (TVEntgO-L) istam1.August2015 inKraft
getreten. DieGEWNRWhat diesen Tarifvertragnicht unterzeichnet,
dennochwendetdasLand ihnaufalleBeschäftigtenan–unabhängig
von der Organisationszugehörigkeit. Das Schulministerium hat nun
am26.Oktober2015einenErlasszumÜberleitungsrecht fürbefristet
Beschäftigte andieBezirksregierungen verschickt.
Lehrkräfte, die sich am 31. Juli 2015 und am 1. Ausgust 2015 in
einem befristeten Arbeitsverhältnis befanden, werden demnach genau
wieunbefristetbeschäftigteLehrkräfte, diebereitsvordem31. Juli2015
einen Vertrag hatten, übergeleitet: nämlich unter Beibehaltung ihrer
bisherigen Eingruppierung und Einstufung (§29a Abs. 2 TVÜ-Länder
i.d.F. des §11 TV EntgO-L).
Dasselbe soll nun auch für diejenigen Beschäftigten gelten, die ein
befristetes Arbeitsverhältnis bis Ferienbeginn und ab Ferienende ein
weiteres befristetes Arbeitsverhältnis hatten und deren Tätigkeit sich
nicht verändert hat. Das heißt: Auch befristet Neueingestellte ab dem
1. August 2015, die zuvor einen befristeten Vertrag hatten, müssten in
dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert werden wie vor Inkrafttreten des
Tarifvertrags.BefristetBeschäftigte,dieabdem1.August2015schlechter
eingruppiertwurdenals in ihremvorherigenbefristetenArbeitsverhältnis,
habendemnacheinenAnspruchauf ihrebisherigeEntgeltgruppe, solan-
ge ihre Tätigkeit unverändert geblieben ist. Bei Problemen oder Fragen
sollten sichBeschäftigte an ihren Personalrat wenden.
Joyce Abebrese
Kindergeld
AnspruchwährenddesAuslandsstudiums
Elternkönnen füreinKind,wennessichwährendeinesmehrjährigen
Studiums außerhalb der EuropäischenUnion aufhält, weiterhinKin-
dergeld beziehen, wenn der Wohnsitz des Kindes imHaushalt der
Eltern verbleibt (Bundesfinanzhof: III R38/14) .
In dem Fall ging es um einen 1994 geborenen Studenten deutscher
Staatsangehörigkeit mit chinesischer Herkunft. Während seines vier-
jährigenBachelorstudiums inChinawohnteer ineinemStudentenwohn-
heim. Es gab keine verwandtschaftlichen Beziehungen vor Ort. In den
Semesterferien kehrte er je für circa sechs Wochen nach Deutschland
zurück und lebte im Elternhaus. Der Bundesfinanzhof hat dem Kinder-
geldanspruch zugestimmt, da
1.
derStudent seinenWohnsitz im Inlandhatte.Vorübergehendeweniger
als einjährige Auslandsaufenthalte führen grundsätzlich nicht zum
Wegfall des Inlandswohnsitzes.
2.
eineWohnsitzverlagerung in das nicht EU-Land nicht stattgefunden
hat. Der Student hat mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit
inDeutschland verbracht.
3.
die persönlichen Bindungen zum Inland einen stärkeren Bezug auf-
wiesen.
Ute Lorenz
BestechungundBestechlichkeit
Ermittlungengegen FotografInnen,
Schul- undKitaleiterInnen
Inmehrals10.000FällensollenbundesweitSchul-undKitaleiterInnen
„Spenden“ von Fotounternehmen angenommen haben, damit diese
das alleinige, lukrative Recht bekommen, die jährlichen Porträts zu
machen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Die strafrechlichen Tatbestände
Der Bundesgerichtshof hat imMai 2011entschieden: „Gewährt ein
privater Schulfotograf im Zusammenhang mit der Durchführung einer
SchulfotoaktionZuwendungen (Geld- oderSachleistungen)andieSchule,
sokannder TatbestanddesParagrafen334Absatz3Nummer2Strafge-
setzbuch (StGB) erfüllt sein, da die Entscheidung der Schulleitung über
das Ob und das Wie einer Fotoaktion in deren dienstlichem Ermessen
steht.“ Wegen Bestechung macht sich demnach strafbar, wer Amts-
trägerInneneinenVorteil für eine künftige, inderenErmessen stehende
(Dienst-)Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, um sie bei der
Ermessensausübung zu beeinflussen.
DieSchul- undKitaleitungen stehenunter demVerdachtderBestech-
lichkeit: „EinAmtsträger oder ein für denöffentlichenDienst besonders
Verpflichteter, der einenVorteil für sichoder einenDrittenalsGegenlei-
stung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine
Diensthandlungvorgenommenhatoder künftigvornehmeunddadurch
seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Frei-
heitsstrafevon sechsMonatenbis zu fünf Jahrenbestraft.“ (§332StGB)
Geschenke stetsmit Vorsicht genießen
Da die Schulen und Kitas weder einen Anspruch auf Vergütung
oder Aufwandsentschädigung hatten noch einen solchen Anspruch
verwaltungsrechtlich zulässig vertraglich begründen konnten, sind die
Zahlungen als Gewährung von Vorteilen einzustufen. Vorliegen könnte
auch ein Verstoß gegen die Regelungen für BeamtInnen zur Annahme
von Belohnungen und Geschenke, die zu dienstrechtlichen Folgen bei
Verletzung führen können. Vor der Annahme derartiger „Geschenke“ ist
alsozuwarnen.SelbstbeieinerVorab-GenehmigungdurchdieDienststelle
kann die persönliche Verantwortlichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen
werden.
Mehr Infos zur Annahme vonGeschenken imSchuldienst im
Onlinearchiv unter gew-nrw.de (Webcode234209).
Ute Lorenz
PensionärInnen inder Flüchtlingshilfe
Verdienstwirdnicht auf Pensionangerechnet
Nachdem die Landesregierung PensionärInnen – auch Lehrkräfte –
aufgeforderthatte, inder FlüchtlingsarbeitUnterstützung zu leistenund
beispielsweiseDeutschunterricht zu erteilen, will sie nun – befristet bis
2017 – eineÄnderung im Landesbeamtenversorgungsgesetz vorgenom-
men: Demnach werden die Einkünfte im Rahmen der Mithilfe bei der
BetreuungvonFlüchtlingennichtaufaufdiePensionangerechnet.Diese
Einkünfte zählennichtalsErwerbseinkommen, dasansonstenaußerhalb
der Höchstgrenzen zumHinzuverdienst anzurechnenwäre.
Ute Lorenz
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