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nds 9-2015
Einstellung ja –
Eingruppierungnein!
Die GEW NRW hat ihren Personalräten bereits in
den Sommerferien geraten, die Mitbestimmung
bei der Eingruppierung von neu eingestellten Kol-
legInnen geltend zu machen: Personalräte sollten
der Einstellung von neuen KollegInnen zustimmen,
ihrer Eingruppierung allerdings nicht. Ein neues
Beschäftigungsverhältnis wird dadurch nicht ge-
fährdet – deutlich wird aber die GEW-Rechtsauf-
fassung, dass die Eingruppierung aufgrund des
Tarifvertrages, der nicht mit der GEW geschlossen
worden ist, nicht einfach auf alle Beschäftigten an-
gewendetwerdendarf.Höchstes Ziel ist immer eine
Verbesserung der Eingruppierung.
Joyce Abebrese
dauerhaftdurcheinenÄnderungsvertragan ihre
bisherige Entgeltgruppe gefesselt werden. Sie
wärendamitvonHöhergruppierungenundBeför-
derungenausgeschlossen.DieselbeKonsequenz
soll auchdenjenigendrohen, dieanStreiksder
GEW für eine bessere Entgeltordnung teilneh-
men,denndieskommeeinemWiderspruchzum
Tarifvertrag gleich.
KeinHandlungszwang –
Rechtslagegründlichprüfen
DieGEWNRW rät ihrenMitgliedern, vorerst
keineAnträge aufHöhergruppierungoder auf
dieZulagevon30,-Eurozustellen,dadieFolgen
noch nicht absehbar sind. Die Beschäftigten
haben fürdieAnträgeaufHöhergruppierungbis
zum31. Juli2016Zeit, dieZulagevon30,- Euro
kannsogarnochbiszum31. Juli2017beantragt
werden. Für die Bildungsgewerkschaft bleibt
sogenug Zeit, umdieRechtslage gründlich zu
prüfenund ihreMitglieder rechtzeitigüber die
nächsten Schritte zu informieren. Gleichzeitig
berät die GEW auf Landes- und Bundesebene
intensiv,welche juristischenAuswirkungender
Tarifvertrag nach sich zieht undwas für echte
Verbesserungen bei der Bezahlung von ange-
stellten Lehrkräften getan werden kann. Klar
ist: Die GEW bleibt dran und setzt sichweiter
ein für eine faire Bezahlung!
//
Bereits imOktober2013hattedieEinigungs-
stelle beim Schulministerium sich eindeutig
für die Regelung einer Eingruppierung von
angestellten Lehrkräften als zuständig erklärt.
Damals war die konkrete Eingruppierungsre-
gelung zwischen dem Hauptpersonalrat für
Gesamt-,Gemeinschafts-,Sekundar-undPRIMUS-
Schulen und demMinisterium jedoch nicht
forciert worden, umRücksicht auf die Tarifver-
handlungen zu nehmen, die die GEW gerade
wieder aufgenommenhatte. IndemBeschluss
der Einigungsstelle vom1. Oktober 2013heißt
es stattdessen, das Einigungsstellenverfahren
werde wieder aufgenommen, wenn mit der
GEW kein Tarifvertrag zur Eingruppierung von
angestelltenLehrkräftenabgeschlossenwerde.
Dieser Zustand ist nun eingetreten: Die GEW
hat dem Tarifvertrag über die Eingruppierung
und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der
Länder (TVEntgO-L)desdbbnicht zugestimmt.
EsgibtalsokeinenTarifvertrag,dermitderGEW
abgeschlossen ist.
TVEntgO-Lnicht auf alleübertragbar
DasEinigungsstellenverfahrenwurdedeshalb
wiederaufgenommen,dieVerhandlung fandam
24. August 2015 statt. Das Schulministerium
trug vor, einMitbestimmungsrecht desHaupt-
personalrates sei nicht mehr gegeben, da seit
dem 1. August 2015 eine tarifliche Regelung
infolgedesAbschlussesdesTVEntgO-Lmitdem
dbbvorliege.DieVertreterInnendesHauptper-
sonalratshieltendementgegen,dassessichbei
demmitdemdbbabgeschlossenenTarifvertrag
nicht um eine tariflicheNorm handele, die für
alleLehrkräftegilt. Siegeltenicht für dieGEW-
Mitgliederundebensowenig für Lehrkräfte, die
nicht ineinemVerbandodereinerGewerkschaft
organisiert sind. Der TV-L ist zwar um den TV
EntgO-L des dbb ergänzt worden. Eine solche
Ergänzung, die nach Rechtsauffassung des
Schulministeriums für alle Lehrkräfte gilt, darf
aber nicht durch einenVerband, der nur einen
kleinen Teil der Lehrkräfte organisiert, vorge-
nommenwerden.
Einigungsstelle bestätigt Rechtsauffassungder GEWNRW
Mitbestimmung gesichert
Fehlt einTarifvertrag, unterliegendie festgesetztenEingruppierungsregelungen
der Mitbestimmung durch die (Haupt-)Personalräte. Das ist gesetzlich so fest-
gelegt. Nachdem Tarifabschlussmit demdbb sieht das Schulministerium keine
Grundlagemehr für dieMitbestimmungdes Personalrates, schließlich liegenun
einTarifvertragvor.DerHauptpersonalrat fürGesamt-,Gemeinschafts-, Sekundar-
und PRIMUS-Schulenhält dagegen – undhat jetzt recht bekommen.
Personalrätebleiben zuständig
Die Einigungsstelle hat in ihrem Beschluss
die Rechtsauffassung der GEWNRW und ihrer
Personalräte bestätigt: Dermit demdbbabge-
schlossene TV EntgO-L hat keine allgemeine
Rechtsgültigkeit fürdieEingruppierungderange-
stelltenLehrkräfte,weildamitkeinTarifvorbehalt
greift,weil er diematerielleSituationder ange-
stelltenKollegInnengrundsätzlichverschlechtert
undweil seineAnwendungdiegrundgesetzlich
verankerteKoalitionsfreiheitverletzt.DieEingrup-
pierung der angestellten Lehrkräfte unterliegt
weiter der Mitbestimmung der Personalräte.
Jede einzelne Eingruppierung muss deshalb
weiterhin den örtlichen Personalräten bei den
Bezirksregierungen und bei den Schulämtern
zurMitbestimmung vorgelegt werden.
Das Schulministerium hat angekündigt,
den Beschluss der Einigungsstelle beim Ver-
waltungsgericht rechtlich klären zu lassen. Bis
dahin wird die Regelung der Struktur zu einer
Entgeltordnung vor der Einigungsstelle erst
einmal zurückgestellt.
//
CetinMogultay
Leitungsteam des Ausschusses für
Tarifpolitik der GEWNRW
JoyceAbebrese
Referentin für Tarifpolitik
der GEWNRW
Foto: pischare/ photocase.de
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