nds201509 - page 30

30
ARBEITSPLATZ
Dienstvorgesetztenaufgaben anGrundschulen
Darf‘s ein bisschen
mehr sein?
Mit zwei Jahren Verspätung wurden den SchulleiterInnen der Grundschulen
zumBeginndesSchuljahres2015/2016dieselbenDienstvorgesetztenaufgaben
übertragenwiezuvorbereitsallenanderenSchulleiterInnen.Gleichzeitigerhalten
auchdieLehrerräteneueAufgaben.Wiegenau sehendieneuenZuschnitteaus?
Undwarum kommen sie erst jetzt?
Die zeitlicheVerschiebungwurde seinerzeit
damit begründet, dass man die Zeit zur Vor-
bereitung der Schulleitungen und Lehrerräte
nutzen wolle. Fragt man die SchulleiterInnen
danach, erhält man jedoch oft ein fragendes
Schulterzucken, denn außer einer Infoveran-
staltung der Bezirksregierungen kurz vor den
Sommerferien2015gabes dieseVorbereitung
nicht. Anders bei den Lehrerräten: Hier war
dieGEWNRW sehr aktivundhat besonders in
den Basis-Qualifizierungen die neuen Zustän-
digkeiten der SchulleiterInnen und die Hand-
lungsmöglichkeiten der Lehrerräte umfassend
behandelt. In den nächstenMonaten werden
weitereSchulungenspeziell fürdieGrundschulen
dazukommen.
Washat sich für dieSchulen verändert?
Auf die Schulleitungen kommen nun zu-
sätzliche Aufgaben und damit mehr Arbeit
zu, etwadieGenehmigungenvonDienstreisen
undSonderurlaub, aberauchRegelungen rund
um die Mehrarbeit. Ganz neu sind die optio-
nalen Dienstvorgesetztenaufgaben, zu denen
unter anderem die Zuständigkeiten für die
Berufung insBeamtenverhältnisaufProbeund
auf Lebenszeit gehören. Es handelt sichdabei
um aufwändige Verwaltungsakte, durch die
die Schulleitungen jedoch keine zusätzlichen
Entscheidungsbefugnisseerhalten.Einweiterer
Minuspunkt: Übernimmt die Schulleitung die
optionalen Dienstvorgesetztenaufgaben, fällt
dieBeteiligungdes Personalrates anAuswahl-
gesprächenweg,währendLehrerräte zusätzlich
starkbelastetwerden. SchulleiterInnen sollten
diese Aufgaben deshalb nicht übernehmen,
sondern inHänden der Schulaufsicht lassen.
DurchdieNeuregelungtretendieschulinterne
MitwirkungundMitbestimmungweiter inden
Vordergrund,denn immerwennSchulleiterInnen
alsDienstvorgesetztePersonalentscheidungen
treffen, übernimmt der LehrerratAufgabender
Personalvertretung. Die Lehrerräte der Grund-
schulen haben zum Beispiel ein Mitbestim-
mungsrecht bei angeordneter Mehrarbeit. Da
hier normierte Verfahrenswege eingehalten
werdenmüssen, solltenSchulleitungundLehrer-
ratgemeinsam festlegen,wie siekünftigdamit
umgehenwollen. Vorrangig ist dabei natürlich
dieVermeidungvonMehrarbeitdurchAusschöp-
fung aller anderenMöglichkeiten.
UnverändertbleibendieZuständigkeitender
Lehrerkonferenz,diezumBeispielüberGrundsätze
der Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und
Vertretungsplänenentscheidet.Entscheidungen
wiediesemüssennatürlichauchvonder eigen-
verantwortlichagierendenSchulleitungweiter-
hin berücksichtigt werden.
Die AnsprechpartnerInnen für Gleichstel-
lungsfragen müssen angehört werden, wenn
Fragen der Gleichstellung berührt sind, etwa
beiderPersonalauswahl oderbei angeordneter
Mehrarbeit. Sofern – wie vor allem an kleinen
Grundschulen häufig der Fall – bisher noch
keinbeziehungsweisekeineAnsprechpartnerIn
bestelltwurde, solltedies nunnachgeholtwer-
den, auchwennnur Frauen imKollegium sind.
Mitbestimmungbraucht Zeit
Mehr Aufgaben bedeutenmehr Verantwor-
tung für alle Beteiligten, aber vor allem auch
mehr Zeitaufwand für Beratung, Zusammen-
arbeit und Entscheidungen. Zwar haben sich
die Verwaltungsstunden für Schulleitungen
anGrundschulen inden letzten Jahrenerhöht,
aber imVergleich zudenanderenSchulformen
fallen sie immer noch deutlich geringer aus.
Auchdieseit JahrengeforderteBesoldungaller
SchulleitungenmindestensnachA14wirdvon
der Landesregierung nicht umgesetzt. Fast 20
ProzentderSchulleitungsstellen indennordrhein-
westfälischen Grundschulen sind unbesetzt –
ein deutliches Signal. Hier besteht dringender
Handlungsbedarf!
Deutliche Verbesserungen braucht es an
den Grundschulen aber auch bei den Anrech-
nungsstunden fürdieArbeitder Lehrerräteund
AnsprechpartnerInnen fürGleichstellung sowie
für zusätzliche Aufgaben im Kollegium. Wenn
AnsprechpartnerInnen indieSchulleitungsarbeit
einbezogenwerdenund Lehrerräte ihreMitbe-
stimmungsrechtequalifiziertwahrnehmen,dann
ist das kein Freizeitvergnügen, sondern eine
Tätigkeit im Rahmen ihrer schulischen Aufga-
ben.Der Lehrerrat, dermeist ausdrei Personen
besteht, hat einen gesetzlichen Anspruch auf
Entlastung, für die der „Kollegiumstopf“ von
durchschnittlich zwei StundenproSchuleallein
schon nicht ausreicht. Ganz zu schweigen von
all den anderen anstehenden Aufgaben, die
eigentlichmitdiesemZeitkontingentabgedeckt
werdensollen.Hiermussnachgesteuertwerden:
Die GEW NRWmacht sich deshalb stark für
eine exakte Trennung der verschiedenen An-
rechnungstatbestände, für einen zusätzlichen
eigenständigenEntlastungstatbestand Lehrer-
ratsarbeitund füreinegrundsätzlicheErhöhung
der Anrechnungsstunden.
//
RixaBorns
Vorsitzende der Fachgruppe
Grundschule der GEWNRW
SusanneHuppke
Mitglied der FachgruppeGrundschule
der GEWNRW undModeratorin von
Schulungen für Lehrerräte
Foto: trepavica/photocase.de
1...,20,21,22,23,24,25,26,27,28,29 31,32,33,34,35,36,37,38,39,...40
Powered by FlippingBook