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Schulungengegebenenfallseinfordern.Auch fürdenSchulbereichgelten
vielfältigeNormenundRechtsgrundlagen,dieBeschäftigtekennensollten.
SchulleiterInnen sind nach dem Schulgesetz insbesondere für den
Arbeits- undGesundheitsschutz der Beschäftigten verantwortlich. Aber
auchdie Frage vonAufsichtspflichten – vor allembei einer zugeringen
Personalreserve – und der Umsetzung von inklusivemUnterricht ohne
ausreichende Kenntnisse können diesen Fall auslösen.
Paragraf 57 Schulgesetz definiert die Verantwortung der Lehrkräfte
fürdieAufsichtderSchülerInnen.
Dazu gibt es verschiedene wei-
tere Erlasse, zum Beispiel die
Verwaltungsvorschriften zu Pa-
ragraf57Absatz1Schulgesetzzu
Aufsicht (BASS 12-08Nr. 1). Für
dieeinzelnenUnterrichtsbereiche
– etwa für Sport, Schwimmen,
Betriebspraktikum Schulwande-
rungen und Schulfahrten gelten
die besonderen Aufsichts- und
Unfallverhütungsregeln. Für die
AufsichtbeiVeranstaltungender
SchülerInnenvertretung (SV) gilt
Nummer6.4desSV-Erlasses (BASS
17-51Nr. 1).
Ute Lorenz
Mehr Infos im Flyer „Klassen-
fahrten, Schulwanderungen
und Schulfahrten“. Download
unter
-
NRW-Klassenfahrt
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INFOTHEK
Wi ssenswer tes für Angeste l l te un
Sicherheitsvorschriften
Unkenntnis führt zugrober Fahrlässigkeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil zur Haftung ge-
genüber einemUnfallversicherungsträger die Definition der groben
FahrlässigkeiterweitertunddieUnkenntnisvonSicherheitsvorschriften
als Zeichen eines schwerenVerschuldens angesehen.
Von den für die Sicherheit der Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle
Verantwortlichen istdieKenntnisder zubeachtendenSicherheitsbestim-
mungen zu fordern. DiemangelndeKenntnis ist ein für dieBeurteilung
des Verschuldensgrades wesentlicher Umstand (Bundesgerichtshof: VI
ZR51/13).
Der Fall
DieKlägerin, eingesetzlicherUnfallversicherer,nimmtdieBeklagte,die
LeiterindesStadtbauhofesderStadtR.,aufErstattungvonAufwendungen
inAnspruch, die ihr infolgeeinesArbeitsunfallseinesbei ihr versicherten
Arbeitnehmers entstanden sind. Sie begehrt außerdemdie Feststellung
der Verpflichtungder Beklagten zumErsatz der durchdenArbeitsunfall
verursachten künftigenAufwendungen. Die Leiterindes Stadtbauhofes
hatte den bei ihr versicherten Arbeitnehmer angewiesen, einen bereits
bestehendenGrabenvonHandnachzuschachten. EineSicherunggegen
nachrutschendes Erdreichwar nicht vorhanden. Als der Kläger, der über
eine Leiter in den Graben gestiegen war, dort arbeitete, löste sich ein
Erdbrocken, der dieHilfskraft unter sich begrub und schwer verletzte.
Übertragungauf denSchulbereich
Wer für die Sicherheit der Beschäftigten verantwortlich ist, kann sich
nachdieserEntscheidungnichtmitmangelnderKenntnisderSicherheits-
vorschriftenherausreden. ImGegenteil: Ineinem solchenFall liegt nach
dem Urteil des BGH sogar ein schweres Verschulden vor. Vorgesetzte
müssenalso inSchulungendienotwendigenKenntnisse für alleGefähr-
dungsbereicheerwerben, fürdie siedieVerantwortung tragenunddiese
Pflegezeit zur Betreuung vonAngehörigen
KurzfristigeGenehmigungmöglich
In dem Newsletter des MSW „Gleichberechtigung am Arbeitsplatz“
(I/2014Nr. 6)weist dasMinisteriumauf folgendeBesonderheit bei der
InanspruchnahmevonkurzfristigerPflegezeit fürLehrkräftehin: „Pflegezeit
zur Betreuung vonAngehörigennachParagraf 16der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung (FrUrlV) kann kurzfristig (bis zu zwei Wochen) oder
als Freistellung vomDienst bis zu sechsMonatenbeantragtwerden. Für
LehrkräftegiltdiesohneEinschränkungen,dasheißtbesondereAbstands-
fristen zu den Ferien sind nicht zu beachten. Die bis zu sechsmonatige
Freistellungwegen Pflegezeit soll den Angehörigen in Akutsituationen
einenFreiraum fürPhasenschaffen, indenenpflegebedürftigeMenschen
inbesondererWeisepersönlicheund familiäreUnterstützungbrauchen,
beispielsweise beim Einstieg in ein häusliches oder stationäres Pflege-
arrangement oder bei der Sterbebegleitung.“
Ute Lorenz
Der vollständigeVerordnungstext steht online zur Verfügung: www.
tinyurl.com/Verordnung-Pflegezeit.
Befristung
OhneSachgrundunwirksam
Eine Sportlehrerin hat mithilfe des DGB-Rechtsschutzes erfolgreich
gegendieBefristung ihresArbeitsvertragsgeklagt.AlsVertretung füreine
Deutsch- undEnglischlehrerin inMutterschutzbeziehungsweiseElternzeit
erfüllte ihr Arbeitsverhältnis die Kriterien für die Befristung nicht. Das
beklagte Land konnteden Sachgrundder Vertretungnicht nachweisen.
Es legte zwar eine Vertretungskette vor, jedoch ohne nachvollziehbare
Gründe. Eine unmittelbare oder mittelbare Vertretung lag daher nicht
vor.DieBefristungsvereinbarung istdamitnichtwirksam (Arbeitsgericht
Darmstadt: 2Ca495/14).
Quelle: Recht so!, Ausgabe 3_15
Foto: Andrey Popov/ fotolia.com
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