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Bildung
Quelle: istockphoto.com
landtag berät das 9. schulrechtsänderungsgesetz
Schulgesetz NRW soll inklusiv werden
die rot-grüne landesregierung beab
sichtigt, mit einem 9. schulrechtsän
derungsgesetz die anforderungen der
un-Konvention für die rechte der men
schen mit Behinderungen umzusetzen.
dass die landesregierung mit dem
jetzt vorliegenden gesetzentwurf den
gesetzlichen rahmen schaffen will, be
grüßen dgB und geW, weil sie sich
seit vielen Jahren für ein inklusives
Bildungssystem einsetzen. in ihrer stel
lungnahme zur landtagsanhörung am
5. und 6. Juni 2013 fordert die geW
eine nachjustierung insbesondere zur
prävention und unterstützung, zu Quali
tätsstandards sowie zum stellenbudget.
Für die Umsetzung im Sinne der UN-Konven-
ne Klassen (max. 20 SchülerInnen, davon Nach Berechnungen der GEW reicht das
tion greift der Entwurf zum 9. Schuländerungs-
max. 5 Kinder mit Behinderungen) sowie geplante Stellenbudget nicht aus. Es reicht
gesetz (SchräG) noch zu kurz, weil damit zum eine Doppelbesetzung (Regelschulkraft und nicht einmal aus für eine annähernde Dop­
einen kein inklusives Bildungssystem ange-
SonderpädagogIn) für notwendig. Diese Klas-
pelbesetzung der inklusiven Klassen. Es reicht
strebt wird, sondern die Teilhabe der Menschen senverkleinerung darf jedoch nicht – so wie es auch nicht aus, um eine inklusive Bildung
mit Behinderungen am Unterricht in allgemei­
der Gesetzentwurf in § 46 Absatz 4 jetzt vor-
flächendeckend vorzuhalten. Darüber hinaus
nen Schulen lediglich schrittweise ermöglicht
sieht – zu Lasten der anderen, nicht inklusiv fehlt gänzlich eine Ressource für die sonderpä­
werden soll. Zum anderen fehlt im Gesetzent­
arbeitenden Klassen gehen.
dagogische Förderung in der Sekundarstufe II.
wurf die Absicherung einer qualitativ hochwer-
Das Recht auf Teilhabe muss jedoch auch für
tigen sonderpädagogischen Förderung in der
Stellenbudget
SchülerInnen der Sekundarstufe II gleicherma-
Regelschule. Aus Sicht der GEW fehlen außer-
Hinsichtlich der Stellenressourcen für die ßen gelten und darf im 9. SchräG nicht fehlen.
dem die notwendigen Rahmenbedingungen,
Inklusion plant die Landesregierung einen
wie kleine Klassen und eine Doppelbesetzung
Regionale Fachzentren für Inklusion
Paradigmenwechsel: eine Abkehr von der Stel­
der Lehrkräfte im inklusiven Unterricht.
lenressource, die am Kind durch die Feststel-
Die Institutionalisierung der inklusiven son-
Prävention
lung des sonderpädagogischen Förderbedarfs derpädagogischen Förderung ist notwendig,
festgemacht wird, hin zu einer Stellenbudge-
fehlt jedoch gänzlich im Gesetzentwurf. Die
Inklusive Bildung muss eine besondere
tierung für die Schulen.
Gutachter Klemm/Preuss-Lausitz machen da­
pädagogische Unterstützung im gesamten
Das geplante Stellenbudget weicht aber
zu konkrete Vorschläge. Schulintern raten
Bildungssystem von der Frühförderung bis zur
gleichzeitig von einer bedarfsgerechten Zuwei-
sie zu der Einrichtung eines Zentrums unter-
beruflichen Bildung mit einer Schwerpunkt­
sung einer sonderpädagogischen Förderung
stützender Pädagogik (ZuB), schulextern zur
setzung auf eine präventive Vorgehensweise
ab und installiert erstmalig eine Stellenzu-
Einrichtung von REBUS. Die GEW schlägt
gewährleisten. Diesen präventiven Anspruch
weisung nach fiskalischen Gesichtspunkten.
deshalb vor, regionale Fachzentren für Inklusi­
setzt der Gesetzentwurf nicht um.
In den bisherigen Planungen zum Stellen-
on als Basis für kontinuierliche und fachliche
Kleine Klassen und Doppelbesetzung
budget mangelt es unter anderem an Res-
Qualifizierung, den fachlichen Austausch der
Inklusion braucht gute Rahmenbedin-
sourcen für die Absicherung einer präven-
multiprofessionellen Teams in inklusiven Schu­
gungen: Deshalb fordern wir statt des vorge-
tiven Förderung. Es fehlt eine Innovations-
len sowie zur Unterstützung und Beratung der
sehenen doppelten Haushaltsvorbehaltes eine
ressource zur Implementierung des Gemein-
allgemeinen Schulen einzurichten. Konkret
gesetzlich abgesicherte bedarfsgerechte Res-
samen Lernens sowie zum Ausgleich einer
sollte dazu ein neuer Absatz 8 in § 20 des
sourcenzuweisung unabhängig vom Förderort.
Klassenbildung mit verringerter Schüleranzahl,
Gesetzesentwurfs aufgenommen werden, der
Aus den Erfahrungen des Gemeinsamen
zur Deckung des Differenzierungsmehrbe-
die Umwandlung von Förderschulen bezie-
Unterrichts halten wir für die Inklusion klei-
darfs und des höheren Verwaltungsbedarfs.
hungsweise von Kompetenzzentren sonderpä­
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12,13,14,15,16,17,18,...40
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