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nds 5-2013
B e a m t e r u n d u m d e n A r b e i t s p l a t z
Die
Wissensecke
Neue Altersteilzeit für BeamtInnen
Die folgenden Regelungen gelten für alle BeamtInnen im Schul-
dienst, die zwischen dem 2. August 1952 und dem 1. August 1955
geboren sind (Stand: 05/2013).*
1. Der Beginn der Altersteilzeit (ATZ) ist für Vollzeit- und Teilzeit-
beschäftigte ab dem 01.08. nach Vollendung des 60. Lebens-
jahres möglich. Es dürfen keine dringenden dienstlichen Gründe
entgegenstehen. Die ATZ läuft bis zu einem Termin für eine Zur-
ruhesetzung (jeweils 31.01. oder 31.07. Antragsaltersgrenzen/
spätestens Regelaltersgrenze).
2. Das 60. Lebensjahr muss vor Beginn des Schuljahres am
01.08. vollendet sein.
3. Während der ATZ muss auf Altersermäßigungsstunden verzich-
tet werden. Für die Jahre der ATZ muss auch in gleicher Länge
auf die AE ab 55 verzichtet werden.
4. Die ATZ muss im Schulbereich spätestens am 01.08.2015 be-
gonnen werden.
5. Der tatsächliche Beschäftigungsumfang darf nicht unter der
Hälfte und soll nicht über der Vollzeitbeschäftigung liegen.
Dabei bleiben Entlastungstatbestände (SB, SL, Kollegium-
stopf, Rückgabe Vorgriff usw.) unberücksichtigt.
6. Für Teilzeitbeschäftigte kommt nur das Blockmodell in Frage.
7. Die Ausgangsstundenzahl ist in allen Fällen die durchschnitt-
liche Stundenzahl der letzten fünf Schuljahre. Dabei zählt z.B.
ein Urlaubsjahr als Jahr mit 0 Stunden.
8. Die Altersteilzeit ist mit 80 Prozent dieser Ausgangsstunden-
zahl ruhegehaltfähig.
9. Die Arbeitszeit beträgt 65 Prozent der Ausgangsstundenzahl.
10. Die Besoldung richtet sich auch nach der Ausgangsstunden-
zahl (vgl. 7. /9.) und beträgt wie auch die Arbeitszeit 65
Prozent hiervon, d.h. beispielsweise 65 Prozent des Gehaltes
für 18,8/28 Stunden (+ ATZ-Zuschlag).
11. Dieser ATZ-Zuschlag führt im Ergebnis zu etwa 80 Prozent der
Nettobesoldung.
12. Termin für die Beantragung von ATZ ist jeweils der 31.01.
bzw. der 31.07.. Für 2013 kann jetzt schon formlos ein Antrag
gestellt werden.
Die GEW wird nun die Altersteilzeit auch für Angestellte einfordern.
rrr
Tipp
: Bei Fragen und Problemen rund um die Altersteilzeit
helfen der Personalrat und die Rechtsberatung der GEW gern weiter.
Schulung über Mobbing
Betriebsratsmitglieder müssen Bescheid wissen
Ob der Betriebsrat ein Betriebsratsmitglied zu einer Schu-
lung über Mobbing entsendet, entscheidet der Betriebsrat
selber.
Der Fall
: Der Betriebsrat einer Münchener Firma beschloss, den
stellvertretenden Vorsitzenden zu einem Seminar über Mobbing zu
entsenden. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.
Im Betrieb bestehe ein Sozialdienst, der sich der Anliegen der Beschäf-
tigten und deren Gesundheitschutz annehme und der der Schweige-
pflicht unterliege. Zudem habe der Betriebsratsvorsitzende acht Jahrte
zuvor bereits ein Seminar über Mobbing besucht. Der Antrag des
Betriebsrats, den Arbeitgeber zur Kostenübernahme zu verpflichten,
hatte Erfolg.
Das Landesarbeitsgericht:
Der Betriebsrat überschreitet sein Er-
messen, ein Betriebsratsmitglied zu einer Spezialschulung zum Thema
Mobbing zu entsenden, nicht, wenn er aktuelle betriebliche Konflikte
vortragen kann oder wenn er sich mit dem Thema (Abschluss einer
Betriebsvereinbarung zu Thema Mobbing) befassen will. Der Schu-
lungsteilnahme steht auch nicht entgegen, dass acht Jahre zuvor eine
Schulung zu diesem Thema besucht wurde. Der Betriebsrat kann die
Schulung eines weiteren Betriebsratsmitglieds für Vertretungsfälle ins
Auge fassen.
Das Bestehen einer betrieblichen Sozialberatung steht einer Schu-
lung eines Betriebsratsmitglieds nicht entgegen. Das Betriebsverfas-
sungsgesetz weist dem Betriebsrat hier ebenso Beteiligungsrechte zu,
so dass eine ausreichende Zahl seiner Mitglieder geschult sein muss,
falls MitarbeiterInnen des Betriebes den Betriebsrat wegen (vermeint-
lichen) Mobbings kontaktieren.
Der Betriebsrat hat ein gewisses Auswahlermessen, zu welcher
Schulung er Mirglieder entsendet, Er muss auch nicht zwingend eine
kostenfreie einträgige Veranstaltung buchen, sofern diese Veranstal-
tung nicht als inhaltlich gleichwertig hinsichtlich der Bedürfnisse des
Betriebsrats zu bewerten ist (Landesarbeitgericht München, Beschluss
vom 30. Oktober 2012 – Az.: 6 TaBV 39/12).
U.L.
rrr
Tipp
: Der Fall ist auch auf Personalräte anwendbar.
Lehrkräfte in Berlin
In der Schule darf nicht geraucht werden
Ein verbeamteter Lehrer kann die Einrichtung eines Raucherzimmers im
Schulgebäude nicht verlangen. Das Berliner Schulgesetz verbietet das
Rauchen auf dem gesamten Schulgelände ausnahmslos.
Dieses Rauchverbot dient nicht nur dem Schutz vor den schädlichen
Wirkungen des Passivrauchen, sondern vor allem der Suchtprävention.
Dem vorbeugenden Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Kon-
sum von Tabak kommt Vorrang vor den Belangen des Lehrers zu, der
zum Rauchen das Schulgebäude verlassen muss (Oberverwaltungsge-
richt Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Au- gust 2012, OVG 4 B 29.10);
aus: DGB-einblick 21/12.
U.L.
* Diese Ausführungen gelten vorbehaltlich der noch in der Personalrats-
beteiligung befindlichen Verwaltungsvorschrift.