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Rechtsänderungen bei G 8
DerSchulausschuss imLandtaghatam13.Mai2015das„Gesamtpaket
der Rechtsänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Runden
TischeszuG8/G9“beschlossen.DabeihandeltessichumdieVerordnung
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Sekundar-
stufe I, dieÄnderungder Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungs- und
PrüfungsordnungderSekundarstufe I (APO-S I)und zurAusbildungs- und
Prüfungsordnung der Gymnasialen Oberstufe sowie den Erlass unter
anderem zuUnterrichtsbeginn undKlassenarbeiten.
Änderungder APO S I
Webcode: 234033
Änderungder Verwaltungsvorschriftenundneuer Erlass
Webcode: 234079
zum Schu l recht
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Sekundar- undGesamtschulen: Anmeldezahlen
In Beantwortung einer Kleinen Anfrage listet die Landesregierung
dieAnmeldezahlender neugegründetenSekundar- undGesamtschulen
in den Schuljahren 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 auf. Die
Zahlen entwickeln sich unterschiedlich.
AktuelleAnmeldezahlen
Webcode: 234010
Zentrale Prüfungen 2016/2017
DasSchulministeriumveröffentlichtdie „Termine fürdie zentralenPrü-
fungen imSchuljahr2016/2017,amEndederKlasse10anHauptschulen,
Realschulen, Gesamtschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen,
Gymnasien (G9) und Förderschulen, amEndedes vierten Semesters an
AbendrealschulenundamEndeder Klasse11anWaldorfschulen sowie
anWaldorf-Förderschulen.“
Termine für die zentralen Prüfungen
Webcode: 233994
Unterrichtsversorgung 2015/2016
Das Ministerium für Schule undWeiterbildung legt dem Landtag die
„Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93
Absatz 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2015/2016“ und den „Bericht
zur Unterrichtsversorgung 2015/2016“ vor. Es ist die Überarbeitung
nach dem Beteiligungsverfahren. DGB NRW und GEWNRW hatten die
vorgeschlageneÄnderung zurErhöhungder TeilzeitanteilebeiAlters- und
Schwerbehindertenermäßigungmassivkritisiert.DieLandesregierunghält
daran fest, gewährtaberVertrauensschutz imkommendenSchuljahr: „Da
die Neuregelung des § 2 Absatz 8 von der Schulaufsicht bis zum Schul-
jahresbeginn2015/2016nachDarstellungmehrerer Bezirksregierungen
administrativ nichtmehr umgesetzt werden kann und von der Änderung
betroffenen Lehrkräften insoweit Vertrauensschutz gewährt werden soll,
tritt diese Regelung erst zum1. August 2016 inKraft.“
Verordnung zu§93Abs. 2 SchulG
Webcode: 234026
Maximale Klassengröße oft überschritten
In einer Reihe gleichlautender Anfragen befasst sich die Opposition
mit „Unterrichtsbedingungen an Schulen (...) – Wie sieht die aktuelle
Faktenlage aus zur Unterrichtsversorgung, zum Personalbedarf, zum
Altersdurchschnitt der Lehrerkollegien und zu den Klassengrößen?“. Die
SituationamBeispiel Köln: 418Klassenwerden inder Stadt Köln von30
odermehr SchülerInnenbesucht. 27,1Prozent der KlassenanGymnasien
überschreitendiegültigeBandbreitebeiderKlassenbildung.DieAngaben
beziehen sich auf das laufende Schuljahr 2014/2015.
Antwort auf dieKleineAnfrage
Webcode: 233999
Mindestgröße bei Schulerrichtung
Die Landesregierung erläutert: „Bei einer Schulerrichtung können
Anmeldungen gemeindefremder Kinder nur dann für das Erreichen der
Errichtungsgröße gemäß§82 SchulgesetzNRWberücksichtigt werden,
wenn diesbezüglich das Einverständnis der Heimatgemeinde nachge-
wiesen wird. (...) Schulträger sind gemäß § 78 Absatz 4 Schulesetz zur
Errichtung oder Fortführung einer Schule verpflichtet, wenn in ihrem
Gebiet einBedürfnis dafür besteht unddieMindestgrößegewährleistet
ist. Der Gebietsverweis der Norm verdeutlicht, dass die Mindestgröße
grundsätzlich mit gemeindeeigenen Kindern sicherzustellen ist. Das
SchulgesetzNRW sieht jedoch in§78Absätze4und8dieMöglichkeit
einer interkommunalenZusammenarbeitvor,umdieVoraussetzungen für
dieErrichtungundFortführungeiner Schule zuerreichen. DerNachweis
des dazu erforderlichen Einverständnisses erfolgt häufigbereits bei der
Antragstellung auf Errichtung einer Schule.“ Ein Nachreichen bis zum
Abschluss des Anmeldeverfahrens ist jedoch auchmöglich.
Antwort auf KleineAnfrage
Webcode: 233976
12. Schulrechtsänderungsgesetz
DGB NRW und GEW NRW nehmen Stellung zum 12. Schulrechts-
änderungsgesetz.DieRegelungzursogenannten„SicherungvonSchullauf-
bahnen“wirdals nicht weitreichend kritisiert. Hinsichtlichder Reaktion
aufdasUrteil zumKopftuchverbotwird formuliert: „DGBundGEW fordern
aber auch ausdrücklich, dass es nicht der einzelnen Schule überlassen
werdendarf, darüber entscheiden zumüssen, obder Schulfriedendurch
dasTragendesKopftuchsmuslimischerLehrerinnengefährdetseinkönnte.
Hier muss eine generelle Verfahrensregelung durch den Gesetzgeber
getroffenwerden.“
Stellungnahme zum12. SchrÄG
Webcode: 234061
12. SchrÄGGesetzestext
Webcode: 234024
1...,26,27,28,29,30,31,32,33,34,35 37,38,39,40
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