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nds 1-2016
Satzungsändernder Antrag zurWahlperiode
Der Landesvorstand der GEWNRWwird zumGewerkschaftstag den
satzungsändernden Antrag einbringen, die Amtsdauer der Funktions-
trägerInnen und der Delegierten von drei auf vier Jahre zu verlängern.
Die Satzungskommission der GEW NRW hat den Grundstein für den
Vorschlaggelegt: SolideGewerkschaftsarbeitbrauchtZeit. Insbesondere
ehrenamtlich tätige KollegInnen benötigen sie, um sich einzufinden.
Mit der Verlängerung soll Einarbeitung ermöglicht und Gremienarbeit
erleichtertwerden.WirddieWahlperiode in2016aufvier Jahreverlängert,
ist siegenauso langwie jeneder Personalräte. SowerdenGremien- und
Personalratsarbeit besser verzahnt – personell und inhaltlich.
Gewerkschaftstage finden bislang alle eineinhalb Jahre statt, da
zwischendenWahlgewerkschaftstageneineintägigerGewerkschaftstag
durchgeführt wird. Daher wurde intensiv diskutiert, wie demokratische
Teilhabe trotz VerlängerungderWahlperiode erhaltenbeziehungsweise
gestärkt werden kann. Infrage kommen dabei Gewerkschaftstage im
Rhythmusvoneinoder zwei Jahren.DerGewerkschaftstagbestimmtdie
Richtlinien der Politik: Sind die Abstände zu groß, liegt die Richtlinien-
kompetenz jedoch in anderenHänden; findet der Gewerkschaftstag zu
oft statt, besteht die Gefahr, dass die GEWNRW sich zu sehr mit sich
selbstbeschäftigt.DieSatzungskommissionpräferiertGewerkschaftstage
alle zwei Jahre und eine Aufwertung der bisherigen Untergliederungs-
versammlung. AnderenStelle soll ein Landes- oder einHauptausschuss
treten, dessenMitglieder die Vorsitzenden der Untergliederungen und
dieMitglieder des Landesvorstands sind. Das letzte und entscheidende
Wort haben jetzt die 400Delegierten des Gewerkschaftstags!
//
Dr. Mario Sandfort, Justiziar der GEWNRW
Gewerkschaftstag2016
AusschreibungderWahlen
Der Gewerkschaftstag des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der GEW vom
21. bis23. April 2016hat durchWahl folgendeÄmter zubesetzen:
1.
die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzendenunddie zwei stellvertretenden
Landesvorsitzenden (§8Abs. 2Buchst. aundbder Satzung)
2.
dieKassiererin/denKassierer unddie stellvertretendeKassiererin/den stellver-
tretendenKassierer (§8Abs. 2Buchst. c der Satzung)
3.
die verantwortlicheRedakteurin/den verantwortlichenRedakteur der nds (§8
Abs. 2Buchst. dder Satzung)
4.
die Leiterinnen/den Leiter unddie stellvertretenden Leiterinnen/Leiter der Re-
ferate (§8Abs. 2Buchst. e der Satzung): ADienstrecht, Besoldung undVergü-
tung; BBildungspolitik und Erziehungswissenschaften; C Schulrecht,
Bildungsfinanzierung undBildungsstatistik; DAus-, Fort- undWeiterbildung von
Lehrenden und Erziehenden; EWissenschaft undHochschule; F Personalvertre-
tungsrecht; GWerbe- undÖffentlichkeitsarbeit; HRechtsschutz; J Jugendhilfe und
Sozialarbeit; KGewerkschaftlicheBildungsarbeit; LArbeits- undGesundheitsschutz
5.
die Leiterin/den Leiter unddie stellvertretende Leiterin/den stellvertretenden
Leiter des Ausschusses für Ruheständler undRuheständlerinnen
(§12Abs. 3Buchst. bder Satzung)
6.
die Leiterin/den Leiter unddie stellvertretende Leiterin/den stellvertretenden
Leiter des Ausschusses für Tarifpolitik (§12Abs. 3Buchst. c der Satzung)
7.
die Leiterin/den Leiter unddie stellvertretende Leiterin/den stellvertretenden
Leiter des Ausschusses fürMultikulturelle Politik (§12Abs. 3Buchst. e der Sat-
zung)
8.
die Leiterin/den Leiter unddie stellvertretende Leiterin/den stellvertretenden
Leiter des Ausschusses für Schulleitung (§12Abs. 3Buchst. f der Satzung)
9.
die Leiterin/den Leiter unddie stellvertretende Leiterin/den stellvertretenden
Leiter des Ausschusses „offener Ganztag“ (§12Abs. 3Buchst. gder Satzung)
DerGewerkschaftstaghatzubestätigen...
diegem. §10Abs. 3Buchst. ader SatzunggewähltenVorsitzendenund zwei stell-
vertretendenVorsitzendender BezirksausschüsseArnsberg, Detmold, Düsseldorf,
KölnundMünster
diegem. §14Abs. 1der SatzunggewähltenVorsitzendenund stellvertretenden
Vorsitzendender Fachgruppen:
a) FachgruppeBerufskolleg
b) FachgruppeErwachsenenbildung
c) FachgruppeGesamtschule
d) FachgruppeGrundschule
e) FachgruppeGymnasium
f) FachgruppeHauptschule
g) FachgruppeHochschuleundForschung
h) FachgruppeRealschule
i) FachgruppeSchulaufsicht undSchulverwaltung
j) FachgruppeSekundarschule
k) FachgruppeSonderpädagogischeBerufe
l) FachgruppeSozialpädagogischeBerufe
die/dengem. §12Abs. 3ader Satzunggewählte/n Leiter/inund stellvertre-
tende/n Leiter/indesAusschusses JungeGEWNRW
diegem. §12Abs. 3dundAbs. 5der Satzunggewählte Leiterinunddiebeiden
stellvertretenden Leiterinnendes Landesfrauenausschusses (LFA)
die/dengem. §13Abs. 2der Satzunggewählte/nVorsitzende/nund stellvertre-
tende/nVorsitzende/ndes Landesausschusses für StudentinnenundStudenten
(LASS)
Wahl derLandesschiedskommission
Gem. §9Abs. 1der SatzungderGEW (Bund)wählt derGewerkschaftstagdie Landes-
schiedskommission. Zuwählen sind drei ständige und drei stellvertretendeMitglieder.
Die ständigen und stellvertretendenMitglieder müssen am Tag der Wahl mindestens
drei JahrederGEWalsordentlicheMitgliederangehören. SiedürfenmitAnnahme ihrer
Wahl nichtmehrMitglieder oder Ehrenmitglieder vonOrganenderGEWoderOrganen
ihrerGliederungen sein.
Hinweise
Gem. § 8 Abs. 2 der Satzung muss mindestens eine der stellvertretenden Landes-
vorsitzenden eine Frau sein und von den Mitgliedern des Landesvorstandes gem.
§ 8 Abs. 2 Buchst. c bis k und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertreternmuss jeweils
mindestens eineeineFrau sein.
Gem. § 8Abs. 4 der Satzung kann auf Beschluss des Gewerkschaftstages statt eines
bzw. einer Vorsitzenden und zweier stellvertretender Vorsitzender ein dreiköpfiges
gleichberechtigtes Leitungsteamgewähltwerden. Gemäß §8Abs. 5der Satzung kön-
nendieWahlfunktionengem.Abs.2cbiskaufBeschlussdes jeweiligenWahlgremiums
ebenfalls mit einem bis zu dreiköpfigen Leitungsteam besetzt werden. In diesem Fall
entfällt dieWahl einerVertreterinbzw. einesVertreters.DieFrauenquotegem. §8Abs.
2der Satzunggilt entsprechend.
DerWahlausschussmachtdaraufaufmerksam,dassbeidenFunktionengemäߧ8Abs.
2a–eund§12Abs. 4 Satz 1 inVerbindungmit Abs. 3b, c, e, f undgder Satzungder
Gewerkschaftstag vor den jeweiligenWahlhandlungen zubeschließenhat, obdie Funk-
tionendurchVorsitzendeund stellvertretendeVorsitzendeoder durch ein Leitungsteam
wahrgenommenwerdensollen.BeidenWahlvorschlägensolltedeshalbangegebenwer-
den, ob sich der Wahlvorschlag auf dieWahrnehmung der Funktion als Vorsitzende/r
bzw. Stellvertreter/inund/oder ineinem Leitungsteambezieht.
Soweit der Gewerkschaftstag den satzungsändernden Antrag zur Verlängerung der
Amtsdauerbeschließt, beträgtdieAmtsdauerder Funktionsträgerinnenbzw. Funktions-
träger undderDelegierten (§7Abs. 2der Satzung) vier statt drei Jahre.
Wahlvorschläge müssen bis zum 22. Februar 2016 an den Vorsitzenden des Wahl-
ausschusses, Adolf Bartz, Huub Hermansstraat 37, NL-6291 LP Vaals, E-Mail:
, eingesandt werden. Spätere Wahlvorschläge können gem.
§ 2 Abs. 3 der Wahlordnung auf dem Gewerkschaftstag eingebracht werden. Diese
bedürfendannder Unterstützung vonmindestens 20Delegierten. Die schriftliche Zu-
stimmungder Vorgeschlagenenmuss vorliegen.
Adolf Bartz, Vorsitzender desWahlausschussesderGEWNRW
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