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INFOTHEK
Wi ssenswer tes für Angeste l l te un
NeueBroschüre für Betriebs- und Personalräte
Sozialrecht imBetrieb
Die Broschüre „Sozialrecht im Betrieb“ des Fördervereins gewerk-
schaftliche Arbeitslosenarbeit e.V. bietet Basiswissen zu den Aspekten
des Sozialrechts, die imbetrieblichenAlltagbesonders relevant sind. Sie
vermitteltBetriebs- undPersonalrätendiewichtigstenKenntnisse, damit
sieBeschäftigtenTippsundHinweisegebenkönnen.
Bestellmöglichkeit:
Ute Lorenz
Dienstrechtsreform
Auf demWeg zu einemmodernenDienstrecht
Die Landesregierung hat am 16. Dezember 2015 den Entwurf für
ein Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRWmit der Drucksache
16/10380 inder letzten Plenarsitzungdes Landtags eingebracht.
NachdererstenLesungwurdedieÜberweisunganden Innenausschuss–
federführend –, an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den
Rechtsausschuss beschlossen. Voraussichtlich wird sich der Beratungs-
vorgangmit Anhörung von Sachverständigen – darunter auchdieGEW
NRW – bis zum Frühjahr 2016 ziehen. Mit dem Beschluss über dieses
riesigeGesetzesvorhaben ist erst imFrühsommer zu rechnen. Eshandelt
sich um ein Artikelgesetz mit einer Neufassung des Landesbeamten-
gesetzes, einemneuenLandesbesoldungsgesetzundeinemneugefassten
Landesbeamtenversorgungsgesetz sowieder ÄnderungundAufhebung
weiterer Rechtsvorschriften.
ZentraleRegelungsinhaltederDienstrechtsmodernisierung
Vereinbarkeit vonFamilieundBeruf: unteranderemdurchFlexibilisie-
rungvonArbeitszeit,durchVerbesserungderFreistellungsregeln,durch
grundsätzlichenAnspruchaufRückkehrausTeilzeitbeschäftigungund
Urlaubaus familiärenGründen, durchAusbaudes Sabbaticals sowie
durch Ermöglichung vonAusbildung in Teilzeit
Personalentwicklung und Fortbildung sowie Behördliches Gesund-
heitsmanagement als Elemente einermodernenPersonalverwaltung
Verbesserung der Karrierechancen für Frauen, unter anderem durch
Einführung einer Zielquote für Frauen in Führungspositionen
Änderungen im Laufbahnrecht, unter anderem die Reduzierung der
Laufbahngruppen sowiedieAnpassungder Laufbahngruppenstruktur
an die Entwicklung imHochschulbereich
systematischeÜberarbeitung des Besoldungsrechts
Integration der jährlichen Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 in
diemonatlichenBezüge
Neuregelung des Familienzuschlags der Stufe 1, insbesondere für
Alleinerziehende
Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen für
BeamtInnen im langjährigen Vollzugsdienst bei Polizei, Feuerwehr,
Justiz, Verfassungsschutz und Steuerfahndung
Verkürzung der Wartezeit auf Zulage für die Wahrnehmung eines
höherwertigenAmtes
Verbesserung der Besoldung des einfachen Dienstes, vor allem des
Justizwachtmeisterdienstes
Erhöhung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit und Abkehr
von der bisherigenAufzehrregelung
systematischeÜberarbeitung des Versorgungsrechts
Regelung des Anspruchs auf Versorgungsauskunft
Anrechnung von ruhegehaltfähigenDienstzeiten vor Vollendungdes
17. Lebensjahres
Vereinfachung der Kindererziehungs- und Pflegezuschläge durch
Einführung von Festbeträgen
Regelungen zur Versorgungslastenteilung
Gesetzweiter verbessern!
DieGEWNRW fordertweiterenotwendigeVerbesserungenandiesem
Gesetz: Für Lehrkräftemuss einebessereBesoldungsstruktur geschaffen
werden und beamtete Lehrkräfte können beim Pensionseintritt nicht
weiterhin schlechtergestellt sein.
Ute Lorenz
Änderungen ab1. Januar 2016
Neu für BeschäftigteundSozialversicherte
DasJahr2016bringteineReiheneuergesetzlicherRegelungen:höhere
Branchenmindestlöhne, mehr Kindergeld, leichte Steigerungen bei den
Hartz-IV-Sätzen,Neuerungenbei denRenten sowie imGesundheits- und
Pflegebereich. Der DGB bietet einen kompakten und verständlichen
Überblick unter:
.
Ute Lorenz
Erkrankung
Genesungdarf nicht gefährdetwerden
Ein dienstunfähig erkrankter Polizeibeamter ist verpflichtet, alle Ver-
haltensweisen zu unterlassen, die seinenGenesungsprozess verhindern
oder auch nur verzögern können. Leidet er an Rückenbeschwerden, so
istdieTeilnahmeaneiner Tanzveranstaltungnichtgesundheitsfördernd.
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: 10L6/14)
Quelle: DGB, einblick 21/15
Gewerkschaftszugehörigkeit
FragenachMitgliedschaft unzulässig
Verlangt einArbeitgeberwährend laufender Tarifverhandlungen von
seinen ArbeitnehmerInnen Auskunft darüber, ob sie einer bestimmten
Gewerkschaft angehören, kann dies die Koalitionsfreiheit einer be-
stimmtenGewerkschaftunzulässigeinschränken. (Bundesarbeitsgericht:
1AZR257/13)
Quelle: DGB, einblick 10/15
Vollständiger Gesetzentwurf der Landesregierung:
Stellungnahme desDGBNRW zumGesetzentwurf:
1...,24,25,26,27,28,29,30,31,32,33 35,36,37,38,39,40
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