34
INFOTHEK
Wi ssenswer tes für Angeste l l te un
NeueBroschüre für Betriebs- und Personalräte
Sozialrecht imBetrieb
Die Broschüre „Sozialrecht im Betrieb“ des Fördervereins gewerk-
schaftliche Arbeitslosenarbeit e.V. bietet Basiswissen zu den Aspekten
des Sozialrechts, die imbetrieblichenAlltagbesonders relevant sind. Sie
vermitteltBetriebs- undPersonalrätendiewichtigstenKenntnisse, damit
sieBeschäftigtenTippsundHinweisegebenkönnen.
Bestellmöglichkeit:
Ute Lorenz
Dienstrechtsreform
Auf demWeg zu einemmodernenDienstrecht
Die Landesregierung hat am 16. Dezember 2015 den Entwurf für
ein Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRWmit der Drucksache
16/10380 inder letzten Plenarsitzungdes Landtags eingebracht.
NachdererstenLesungwurdedieÜberweisunganden Innenausschuss–
federführend –, an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den
Rechtsausschuss beschlossen. Voraussichtlich wird sich der Beratungs-
vorgangmit Anhörung von Sachverständigen – darunter auchdieGEW
NRW – bis zum Frühjahr 2016 ziehen. Mit dem Beschluss über dieses
riesigeGesetzesvorhaben ist erst imFrühsommer zu rechnen. Eshandelt
sich um ein Artikelgesetz mit einer Neufassung des Landesbeamten-
gesetzes, einemneuenLandesbesoldungsgesetzundeinemneugefassten
Landesbeamtenversorgungsgesetz sowieder ÄnderungundAufhebung
weiterer Rechtsvorschriften.
ZentraleRegelungsinhaltederDienstrechtsmodernisierung
◆
◆
Vereinbarkeit vonFamilieundBeruf: unteranderemdurchFlexibilisie-
rungvonArbeitszeit,durchVerbesserungderFreistellungsregeln,durch
grundsätzlichenAnspruchaufRückkehrausTeilzeitbeschäftigungund
Urlaubaus familiärenGründen, durchAusbaudes Sabbaticals sowie
durch Ermöglichung vonAusbildung in Teilzeit
◆
◆
Personalentwicklung und Fortbildung sowie Behördliches Gesund-
heitsmanagement als Elemente einermodernenPersonalverwaltung
◆
◆
Verbesserung der Karrierechancen für Frauen, unter anderem durch
Einführung einer Zielquote für Frauen in Führungspositionen
◆
◆
Änderungen im Laufbahnrecht, unter anderem die Reduzierung der
Laufbahngruppen sowiedieAnpassungder Laufbahngruppenstruktur
an die Entwicklung imHochschulbereich
◆
◆
systematischeÜberarbeitung des Besoldungsrechts
◆
◆
Integration der jährlichen Sonderzahlung ab dem 1. Januar 2017 in
diemonatlichenBezüge
◆
◆
Neuregelung des Familienzuschlags der Stufe 1, insbesondere für
Alleinerziehende
◆
◆
Wiederherstellung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen für
BeamtInnen im langjährigen Vollzugsdienst bei Polizei, Feuerwehr,
Justiz, Verfassungsschutz und Steuerfahndung
◆
◆
Verkürzung der Wartezeit auf Zulage für die Wahrnehmung eines
höherwertigenAmtes
◆
◆
Verbesserung der Besoldung des einfachen Dienstes, vor allem des
Justizwachtmeisterdienstes
◆
◆
Erhöhung des Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit und Abkehr
von der bisherigenAufzehrregelung
◆
◆
systematischeÜberarbeitung des Versorgungsrechts
◆
◆
Regelung des Anspruchs auf Versorgungsauskunft
◆
◆
Anrechnung von ruhegehaltfähigenDienstzeiten vor Vollendungdes
17. Lebensjahres
◆
◆
Vereinfachung der Kindererziehungs- und Pflegezuschläge durch
Einführung von Festbeträgen
◆
◆
Regelungen zur Versorgungslastenteilung
Gesetzweiter verbessern!
DieGEWNRW fordertweiterenotwendigeVerbesserungenandiesem
Gesetz: Für Lehrkräftemuss einebessereBesoldungsstruktur geschaffen
werden und beamtete Lehrkräfte können beim Pensionseintritt nicht
weiterhin schlechtergestellt sein.
Ute Lorenz
Änderungen ab1. Januar 2016
Neu für BeschäftigteundSozialversicherte
DasJahr2016bringteineReiheneuergesetzlicherRegelungen:höhere
Branchenmindestlöhne, mehr Kindergeld, leichte Steigerungen bei den
Hartz-IV-Sätzen,Neuerungenbei denRenten sowie imGesundheits- und
Pflegebereich. Der DGB bietet einen kompakten und verständlichen
Überblick unter:
.
Ute Lorenz
Erkrankung
Genesungdarf nicht gefährdetwerden
Ein dienstunfähig erkrankter Polizeibeamter ist verpflichtet, alle Ver-
haltensweisen zu unterlassen, die seinenGenesungsprozess verhindern
oder auch nur verzögern können. Leidet er an Rückenbeschwerden, so
istdieTeilnahmeaneiner Tanzveranstaltungnichtgesundheitsfördernd.
(Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: 10L6/14)
Quelle: DGB, einblick 21/15
Gewerkschaftszugehörigkeit
FragenachMitgliedschaft unzulässig
Verlangt einArbeitgeberwährend laufender Tarifverhandlungen von
seinen ArbeitnehmerInnen Auskunft darüber, ob sie einer bestimmten
Gewerkschaft angehören, kann dies die Koalitionsfreiheit einer be-
stimmtenGewerkschaftunzulässigeinschränken. (Bundesarbeitsgericht:
1AZR257/13)
Quelle: DGB, einblick 10/15
Vollständiger Gesetzentwurf der Landesregierung:
Stellungnahme desDGBNRW zumGesetzentwurf: