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nds 1-2016
d Beamte rund um den Arbe i tsplatz
DIE
WISSENSECKE
Dienstunfallschutz
Unfallfürsorgewird allen BeamtInnen aufWiderruf, Probe oder
Lebenszeitgewährt, die inAusübungoder infolge ihresDienstes
einenUnfall erlittenhaben, der einenKörperschadenverursacht
hat (Dienstunfall).Die rechtlichenGrundlagenergeben sichaus
dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGNRW).
DieTeilnahmeandienstlichenVeranstaltungen – etwaanWeih-
nachtsfeiern, Betriebsausflügen oder an Dienstbesprechungen –
gehört zumDienst. EinDienstunfall ist einauf äußerer Einwirkung
beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in-
folgedesDiensteseingetreten ist.DazugehörenauchDienstreisen,
Dienstgänge, dieTeilnahmeandienstlichenVeranstaltungen sowie
derWeg zwischenWohnung undDienststelle.
Unfälle zeitnahanzeigen
Geschieht imRahmeneinerdienstlichenVeranstaltungeinUnfall,
ist nach Prüfung des Einzelfalls und nach Feststellung der recht-
lichenVoraussetzungen (§§30ff. LBeamtVGNRW) zuentscheiden,
ob es sich um einen Dienstunfall handelt. Hierfür ist zeitnah die
Dienstunfallanzeige einzureichen. Erst danach und bei Vorliegen
dergesetzlichenVoraussetzungenkannUnfallfürsorgegewährtwer-
den – zumBeispiel in Form vonUnfallausgleich, Unfallruhegehalt,
Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder als einmalige Unfallent-
schädigung. Vorder TeilnahmeaneinerdienstlichenVeranstaltung
stellt die Dienststelle nur fest, dass es sich um die Teilnahme an
einerdienstlichenVeranstaltung imSinnederdienstunfallrechtlichen
Vorschriften handelt.
Regelung für tarifbeschäftigte Lehrkräfte
DieTarifbeschäftigtendesLandesNRWunterliegendergesetzlichen
UnfallversicherungnachdemSozialgesetzbuchVII. Der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz der Landesbeschäftigten besteht kraft
ZwangsmitgliedschaftdesLandesNRW inderUnfallkasseNordrhein-
Westfalen. Sie tritt im Falle eines Unfalls im dienstlichen Bereich
andieStellederpersonalverwaltendenDienststelle. Sieentscheidet
darüber, obeinUnfall alsArbeitsunfall anerkanntwirdundwelche
Leistungen von ihr übernommen werden. Das Land NRW hat als
Arbeitgeber darauf nur wenig Einfluss.
DieGrundsätzederBewertungeinesUnfallsalsDienst-beziehungs-
weise Arbeitsunfall entsprechen jedoch den Regelungen für Be-
amtInnen, da sich die beamtenversorgungsrechtlichen und die
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen im Ergebnis kaum
unterscheiden.
Ute Lorenz
Mehr Infos:
Neuregelung für BeamtInnen
NeueHöchstaltersgrenzeund
EntfristungderAltersteilzeit
In seiner letzten Sitzung des Jahres am 16. Dezember 2015 hat der
LandtagNRWdasGesetzzurHöchstaltersgrenzeundzurAltersteilzeit
beschlossen.Abdem1. Januar2016ergebensichdarausÄnderungen.
Altersgrenze erhöht
Die Höchstaltersgrenze wurde von bisher 40 auf 42 Jahre erhöht.
SchwerbehinderteMenschenmit einemGradder Behinderung vonmin-
destens50Prozentdürfenauchdannnochverbeamtetwerden,wenn sie
das 45. Lebensjahr nochnicht vollendet haben. DieHöchstaltersgrenze
von42 Jahren erhöht sich darüber hinaus
1.
um Zeiten der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des
Grundgesetzes (Wehrdienst) oder um die Zeit der Teilnahme am
Bundesfreiwilligendienst.
2.
aufgrund der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes
um jeweils bis zudrei Jahre, bei mehrerenKindernum insgesamt bis
zu sechs Jahre, sofernüber einendementsprechendenZeitraumkeine
beruflicheTätigkeit imUmfang von inder Regelmehr als zweiDrittel
der jeweiligen regelmäßigenArbeitszeit ausgeübt wurde.
3.
um Zeiten der Pflege von nahenAngehörigen.
Wie die GEWNRW gefordert hatte, ist es nach der Neuregelung nicht
mehr erforderlich, dass diese Hinausschiebensgründe kausal für die
verspätete Einstellung in denBeamtendienst waren.
JetztAntrag stellen!
WeraufgrundderaltenRegelungennichtverbeamtetwurde, abernun
möglicherweiseeineChancehat, sollteeinenAntragaufÜbernahme in
das Beamtenverhältnis stellen. Das könnte vor allem bei langjähriger
Kinderbetreuung, die bisher nicht angerechnet wurde, interessant sein.
Altersteilzeitregelung entfristet
DiebisherigeAltersteilzeitregelung (§65 LBGNRW) für BeamtInnen
wurdemit folgendenVoraussetzungen undBedingungen entfristet:
1.
Die Beamtin oder der Beamte hat das 55. Lebensjahr vollendet.
2.
DieAltersteilzeit (ATZ) darfmaximal zehn Jahre umfassen.
3.
DieATZkannabgelehntwerden,wenndringendedienstlicheBelange
entgegenstehen.
Im Schulbereich bleibt es wohl bei den bisherigenRegelungen:
◆
◆
65ProzentArbeitsleistungderdurchschnittlichenStundenzahl inden
letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ imBlock- oder Teilzeitmodell
◆
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Verzicht auf dieAltersentlastungwährendderATZund vorher (ab55
Jahren), entsprechend der Länge der ATZ
◆
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80 Prozent der diesbezüglichenNettobezüge
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80 ProzentWirksamkeit für das Ruhegehalt
◆
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Beginn jeweils am1. August nachVollendung des 60. Lebensjahres
Altersteilzeit imSchulbereich verbessern!
DieGEWNRWsetztsichweiterdafürein,dassdie früherenBedingungen
wieder eingeführt werden und die ATZ-Regelung auch für Angestellte
umgesetzt wird. DieGEW-Personalräte beraten!
Ute Lorenz