Jugendhilfe und Sozialarbeit Wissen Schulsozialarbeit – Analysen, Berichte, Stellungnahmen Schulsozialarbeit und die Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Jugendhilferecht Expertise im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Expertise im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung (MTS) der GEW Die AutorInnen Tina Alicke Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut fr Sozialarbeit und Sozialpdagogik (ISS), Frankfurt am Main Marius Hilkert Wissenschaftliche Hilfskraft am ISS, Frankfurt am Main www.iss-ffm.de Impressum Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Hauptvorstand Organisationsbereich Jugendhilfe und Sozialarbeit Reifenberger Str. 21 60489 Frankfurt am Main 069/78973-0 juhi@gew.de, www.gew.de Verantwortlich: Norbert Hocke Redaktion: Bernhard Eibeck Gestaltung: Karsten Sporleder Druck: Druckerei Leutheußer ISBN: 978-3-939470-84-7 GEW-Shop-Artikel-Nr.: 1472 Die Broschre erhalten Sie im GEW-Shop www.gew-shop.de E-Mail: gew-shop@callagift.de, Fax: 06103-30332-20 Mindestbestellmenge: Mindestbestellmenge: 10, Einzelpreis: 1 Euro Preise zzgl. Verpackungs- und Versandkosten (siehe www.gew-shop.de) Einzelexemplare knnen Sie anfordern unter: broschueren@gew.de Fax: 069/78973-70161. Einzelpreis: 1 Euro zzgl. Versandkosten. Juli 2012 Schulsozialarbeit und die Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Jugendhilferecht Tina Alicke, Marius Hilkert, ISS Frankfurt am Main Vorwort 5 1 Ausgangslage 1.1 Gesellschaftlicher Hintergrund 1.2 Zielsetzung der Expertise 6 6 7 2 Projektumsetzung 2.1 Bestandsaufnahme und Recherche 2.2 Auswertung 8 8 8 3 Begriffe in der Kooperation von Jugendhilfe und Schule 9 4 Kooperation und rechtliches Verhältnis von Jugendhilfe und Schule 11 5  Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Schul- und Jugendsozialarbeit und Schule 16 6 29 Vom Gesetz zur Umsetzung – zwei Beispiele 7 Fazit 34 8 Literatur 35   Vorwort Vorwort Schulsozialarbeit ist nach Auffassung der GEW ein Angebot der Jugendhilfe in der Schule. In der gesetzlichen Normierung sind somit zwei Rechtsgebiete tangiert: das Jugendhilferecht und das Schulrecht. Ausgehend vom SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, haben die Länder die Schulsozialarbeit in unterschiedlicher Weise geregelt. In den Schulgesetzen der Länder finden sich nur spärliche Regelungen, zumeist in Verordnungen zur Regelung der Kooperation von Jugend­ hilfe und Schule. Bislang gab es keine zusammenfassende Darstellung der Gesetzes- und Verordnungslage. Mit der von Tina Alicke und Marius Hilkert im Auftrag der Max-Traeger-Stiftung der GEW erstellten Expertise liegt nun erstmals eine Übersicht vor. An den Beispielen von Nieder-sachsen und BadenWürttemberg wurde die politische Entwicklung, wie sie sich in den recht-lichen Regelungen abbildet nachgezeichnet. Der weitere Ausbau der Schulsozialarbeit wird, wenn er systematisch und dauerhaft geigen soll, auch davon abhängen, wie sich die Rechtssysteme entwickeln. Schulsozialarbeit muss im Jugendhilfe- und im Schulrecht als Regelleistung verankert werden. Norbert Hocke Leiter des Organisationsbereichs Jugendhilfe und Sozialarbeit im Geschäftsführenden Vorstand der GEW  1. Ausgangslage 1.1 Gesellschaftlicher Hintergrund Gesellschaftliche Veränderungsprozesse haben in den vergangenen Jahrzehnten im Zuge der technischen Entwicklung und der verstärkten Ökonomisierung vieler Lebensbereiche eine Dynamik entwickelt, die auch vor dem Kinderzimmer nicht halt macht. Durch die Fokussierung der Lebensphasen Kindheit und Jugend auf die Erfüllung von Bildungszielen sehen sich Kinder und Jugendliche heute einem immer größeren Druck aus steigenden Anforderungen und kleiner werdenden Freiräumen gegenüber. Die Gefahr des sozialen „Abgehängt-Werdens“ steigt damit rasant an, gerade für so genannte benachteiligte Kinder- und Jugendliche, denen aufgrund verschiedener Risikofaktoren wie z.B. Armut von Anfang an verminderte Lebenschancen zur Verfügung stehen. Neben den traditionellen Bildungs- und Erziehungsauftrag als Hauptaufgabe des Elternhauses und der Schule tritt daher ein wachsender sozialintegrativer Bedarf. Schulsozialarbeit als Beruf etablieren Die Erfüllung dieses Bedarfs kann ein einziges Bewältigungssystem allein kaum noch auffangen. Um den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag – die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu mündigen und verantwortungsvollen Persönlichkeiten zu ermöglichen – angesichts der komplexen gesellschaftlichen Anforderungen zu erfüllen, ist eine enge Kooperation mehrerer Bezugssysteme, besonders aber von Elternhaus, Schule und Jugendhilfe, notwendig.  Allerdings wird mit der Kooperation und Öffnung auch eine Neuorientierung der bisher stark versäulten Systeme erforderlich. Der klassischen Auftrag von Schule nach Fend (1980) umfasst primär die Ziele der Qualifikation (durch die Inhalte formeller Bildung), Selektion („Verteilung“ von Lebenschancen durch Prozesse der Leistungsbewertung und Auslese), Legitimation (durch Vermittlung von Grundwerten zur Stabilisierung der Gesellschaft) und, als Erweiterung des enger gefassten Bildungsauftrags, Sozialisation (als Vermittlung gesellschaftlich erwünschten Verhaltens). Aufgrund des impliziten Differenzierungsauftrags stößt das System Schule gerade bei einer integrativen Unterstützung von Zielgruppen mit multiplen Problemlagen jedoch oft an seine Grenzen (vgl. Alicke 2011). Soziale Arbeit folgt hingegen einer grundsätzlich unterschiedlichen Handlungslogik. Als Unterstützungssystem ist ihre primäre Aufgabe, die negativen Auswirkungen von Differenzierungsprozessen, wie sie auch durch Schule häufig (re-)produziert werden, durch gesellschaftliche Integration auszugleichen (vgl. Merten 1997: 87; Olk, Bathke, Hartnuß 2000: 15). Der Kooperationsverbund Schulsozialarbeit hat im Jahr 2006 erstmals ein „Berufsbild und Anforderungsprofil der Schulsozialarbeit“ formuliert. Er hält es für erforderlich, „den Beruf „Schulsozialarbeiter/Schulsozialarbeiterin“ professionell zu etablieren“ und spricht sich dafür aus, „Schulsozialarbeit als originäres Arbeitsfeld der Jugendhilfe in allen Schulen zu verankern.“ (vgl. Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2009: 33) Um eine gezielte, systematische Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren zu sichern, bedarf es klarer rechtlicher Rahmenbedingungen, Die Expertise richtet sich an Entscheidungsträger auf politischer und Verwaltungsebene, an die Träger der Sozialen Arbeit und an Schulleitungen sowie an Fach- und Lehrkräfte, die mit der Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Kooperation zwischen Schul und Jugendsozialarbeit und Schule betraut sind. 1. Ausgangslage welche die Aufgaben und Aktionsbereiche definieren, zugleich aber auch die Basis einer Kooperation im Schnittstellenbereich schaffen. Während auf Bundesebene das Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG (SGB VIII) von 1990 die gesetzliche Grundlage der Jugendsozialarbeit (§ 13) und die Kooperationsverpflichtung der Jugendhilfe mit Schule bietet (§ 11 zur Jugendarbeit und § 81 Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit Schule etc.), erstrecken sich gesetzliche Ausgestaltung und der Stand der rechtlichen Bestimmungen in den Bundesländern über ein breites Spektrum. 1.2 Zielsetzung der Expertise Die Max-Traeger-Stiftung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat daher eine Expertise zum Thema „Schul- und Jugendsozialarbeit und die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule im Jugendhilferecht unter Berücksichtigung des Schulrechts“ in Auftrag gegeben. Ziel ist es, einen Überblick und Orientierungsrahmen über die gesetzliche und rechtliche Verankerung von Jugendsozialarbeit/Schulsozialarbeit bzw. der Kooperation von Jugendhilfe und Schule in den Bundesländern zu bieten und somit eine Arbeitserleichterung in der täglichen Praxis zu ermöglichen. Dabei steht die Perspektive der Jugendhilfe im Vordergrund, schulrechtliche Bestimmungen werden jedoch einbezogen. Hauptaufgabe ist dabei, eine Übersicht zu erstellen, an welchen Stellen der einschlägigen Gesetze sowie der zugehörigen Verordnungen und Rechtsvorschriften die Kooperation von Jugendsozialarbeit und Schule geregelt ist und in welcher Tiefe diese Regelungen greifen.  2. Projektumsetzung Das methodische Vorgehen der Projektumsetzung richtete sich an den Erfordernissen der Zielsetzung und Aufgabenstellung sowie an den Rahmenbedingungen und Inhalten des Projektes aus. Folgende Umsetzungsschritte wurden im Rahmen der Expertise realisiert: 2.1 Bestandsaufnahme und Recherche Zunächst wurde eine umfassende Bestandsaufnahme durchgeführt, bestehende Bestandsaufnahmen ergänzt und aktualisiert. Unter Einbezug von Onlinequellen, Materialien und Benachrichtigungen von Seiten der zuständigen Ministerien, Behörden und Ämter wurde hierzu eine umfassende Recherche durchgeführt. Dazu erfolgte eine mehrstufige Stichwortsuche im Internet in allgemeinen Suchmaschinen (z.B. www.google.de, www.yahoo.de), in elektronischen Datenbanken (z.B. www.bildungsserver.de) sowie auf den relevanten Seiten der Bundesländer. Weiterhin wurde nach themenrelevanten Veröffentlichungen auf den Homepages der zuständigen Ministerien, der Verbände und der Landesjugendringe auf Landesebene recherchiert. Auch die Seiten der Landesjugendämter und z.T. diejenigen von Landesarbeitsgemeinschaften und weiteren Institutionen sowie Organisationen wurden einbezogen. An Suchbegriffen1 wurden verwandt (hier in alphabetischer Reihenfolge): zz Jugendarbeit und Schule zz Jugendhilfe und Schule zz Jugendhilferecht und Schule zz Jugendsozialarbeit zz Jugendsozialarbeit an Schulen zz Kooperation Jugendhilfe Schule zz Schulbezogene Jugendarbeit 1  Terminologie s.a. Kapitel 5. Zur  zz Schulbezogene Jugendsozialarbeit zz Schuljugendarbeit zz Schulrecht Kooperation Jugendhilfe zz Schulrecht Zusammenarbeit Jugendhilfe zz Schulsozialarbeit Aufgrund des Zeitplans der Expertise sind ausschließlich Regelungen in die Synopse eingeflossen, die vor dem 25. September 2011 veröffentlicht wurden. 2.2 Auswertung Das bestehende Material wurde in Hinblick auf die Art der Bestimmung, die fokussierten Bereiche, zentrale inhaltliche Kategorien (z.B. Qualität der Kooperation, ressourcenorientierte Bestimmungen etc.), sowie die Tiefe der Bestimmungen analysiert und systematisch ausgewertet. Soweit Informationen über den Stand der praktischen Umsetzung vorliegen, wurden diese aufgenommen. Grundlage dafür sind die in den Kapiteln 4 und 5 ausgeführten Grundlagen und Begriffe der Zusammenarbeit zwischen Jugendsozialarbeit und Schule. Bestandteile des Auswertungsrasters zz der Bestimmung (Gesetz, VerordArt nung, gesetzliche Vorschrift etc.) zz Name der Bestimmung zz Ausgebendes Organ (Ministerium, Amt) zz Stelle in der Bestimmung (mit explizitem Bezug zur Jugendsozialarbeit) zz Bezugsebene/Tiefe (bis zur Ebene nachgeordnete Verwaltung, Institution/ Träger, Personen wie Fachkräfte oder Lehrpersonal) zz Inhalte (Kurzdarstellung des Inhaltes) 3.  egriffe in der Kooperation von B Jugendhilfe und Schule hilfe ein Teilgebiet der Jugendsozialarbeit darstellt. Gleiches gilt für die Begriffe ebenso wie „Jugendsozialarbeit an Schulen“, bei dem zudem die räumliche Verortung stärker mitschwingt, oder „Sozialarbeit an Schulen“. Der Terminus „Jugendarbeit an Schulen“ bezieht nach heutigem Verständnis ein weiter gefasstes Feld mit ein als „Jugendsozialarbeit“. So werden die Begriffe Jugendsozialarbeit an Schulen, Schulsozialarbeit und schulbezogene Jugendsozialarbeit von verschiedenen Ländern, Kommunen und Autoren unterschiedlich gefasst und nach verschiedenen Zielgruppen oder Intentionen differenziert (vgl. Kooperationsverbund Schulsozialarbeit 2011: 13ff.). Auch wenn die Begriffe im alltäglichen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet werden, können die inhärenten Differenzierungen auf verwaltungsrechtlicher Ebene bedeutende Fragen in Hinblick auf die Abgrenzung von Perspektiven und Zuständigkeiten, beziehungsweise sogar der Finanzierung aufwerfen. Sie beinhalten zudem unterschiedliche Ab- und Eingrenzungen von Zielgruppen, Zielen und Inhalten. Auch klingen in der Terminologie häufig historisch gewachsene Auswirkungen oder das Primat einer Perspektive mit. Eine Definition des Begriffs Schulsozialarbeit, die in der Fachöffentlichkeit mittlerweile geteilt wird, fasst „alle Formen kontinuierlicher Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule“ zusammen (Rademacker 2009: 13). Demgegenüber wird Jugendsozialarbeit häufig als enger gefasste Leistung der Jugendhilfe gemäß § 13 SGB VIII über ihr konkret gefasstes Ziel definiert: Sie bietet jungen Menschen sozialpädagogische Hilfen an, die dem Ausgleich sozialer Benachteiligung oder der Überwindung individueller Benachteiligungen dienen (vgl. Speck 2006: 16). Der Begriff „schulbezogene Jugendsozialarbeit“ fokussiert dagegen explizit auf den schulischen Bereich, der aus Perspektive der Jugend- Babylonische Sprachverwirrung 3. Begriffe in der Kooperation von Jugendhilfe und Schule Insgesamt differieren die rechtlichen Grundlagen im Verhältnis von Jugendhilfe und Schule nicht nur erheblich im Stand der jeweiligen Ausführung, sondern auch in der Terminologie. Die unterschiedliche Terminologie reflektiert dabei sowohl differierende Ansätze im historisch gewachsenen Bildungs- und Erziehungsverständnis der Bundesländer und im jeweiligen Verhältnis zwischen Jugendhilfe und Schule, als auch in vielen Fällen unterschiedliche Verantwortungen. Die Termini werden allerdings nicht nur auf Bundeslandebene unterschiedlich genutzt, sondern auch innerhalb eines Bundeslandes. Auf praktischer Ebene unterscheiden sich die Angebote von Schulsozialarbeit, Jugendsozialarbeit an Schulen oder schulbezogener Jugendsozialarbeit jedoch kaum. Mit der Lebensweltorientierung von Sozialer Arbeit bilden alle diese Ansätze ein Bindeglied zwischen der schulischen und der außerschulischen Erlebniswelt von Kindern und Jugendlichen. Sie umfassen Angebote außerhalb des Unterrichts, die sich entweder an alle Schüler richten mit dem Ziel, das Bildungsumfeld zu erweitern, oder an bestimmte benachteiligte Gruppen (vgl. Thimm o.J.).  Die folgende Tabelle stellt einen groben Überblick über den häufigen, wenn auch nicht ausschließlichen Gebrauch der Begriffe in den verschiedenen Bundesländern dar (s.a. Kap. 5), erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständig- keit. Zusätzlich zu den erwähnten Begriffen in allen Bundesländern wird die umfassendere Begrifflichkeit „Zusammenarbeit/Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule“ besonders in den Gesetzestexten verwendet. Tabelle 1: Begriffe nach Bundesländern Bundesland Jugendsozialarbeit, Jugendhilfe und Schule Bayern Jugendsozialarbeit an Schulen (JAS), Schulbezogene Jugendarbeit, Jugendarbeit Berlin Schulbezogene Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Jugendhilfe und Schule Brandenburg Jugendhilfe und Schule Bremen Jugendhilfe und Schule Hamburg Jugendhilfe und Schule Hessen Jugendsozialarbeit, Sozialarbeit in Schulen, Jugendhilfe und Schule Mecklenburg-Vorpommern Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit, Jugend- und Schulsozialarbeit Niedersachen Jugendhilfe und Schule Nordrhein-Westfalen Jugendhilfe und Schule, schulbezogene Jugendsozialarbeit, Schulsozialarbeit Rheinland-Pfalz Schulsozialarbeit, Jugendsozialarbeit Saarland Schulsozialarbeit Sachsen Schuljugendarbeit, Schulsozialarbeit Sachsen-Anhalt Schulsozialarbeit, Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Schleswig-Holstein Jugendhilfe und Schule, schulbezogene Jugendarbeit Thüringen  Begriffe Baden-Württemberg Schuljugendarbeit, schulbezogene Jugendhilfe, Schulsozialarbeit, Jugendarbeit an Schulen 4.  ooperation und rechtliches Verhältnis K von Jugendhilfe und Schule Erst mit den gesellschaftlichen Veränderungen der 1960er Jahre wurden einzelne Stimmen laut, die für eine Ausweitung der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule plädierten (z.B. Mehringer 1961, Iben 1967, vgl. Speck 2006: 14). Eine erste institutionelle Verankerung dieser Kooperation erfolgte jedoch erst mit der Schulreform in den 1970er Jahren, auf deren Grundlage die Schulsozialarbeit an einzelnen Schulen aufgenommen wurde. Dem damals vorherrschenden Primat der formellen Bildung folgend, blieb die Schulsozialarbeit zumeist den Handlungslogiken von Schule untergeordnet. Im deutschen Grundgesetz (Artikel 7 Abs. 3) ist festgelegt, dass das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht. Daher war eine gesetzliche Verankerung der Kooperation im Schulrecht der Länder der erste notwendige Schritt für die Sicherung der Rahmenbedingungen der Kooperationsbeziehungen aus schulrechtlicher Perspektive. Diese Verankerung in den Landesgesetzen sollte sich allerdings noch über längere Zeit hinziehen. Generell wurde in den Schulgesetzen der Bundesländer die Verpflichtung von Schulen zur Kooperation mit externen Partnern neu geregelt. Als hauptsächlicher Kooperationspartner wird dabei die Kinder- und Jugendhilfe genannt (vgl. Teuber 2004: 59 und 77). Nachdem die Bestrebungen um eine Institutionalisierung der Zusammenarbeit in den 1980er Jahren zunächst abflauten, wurde im Zuge der Zunahme sozialpädagogischer Bedarfe an Schulen und einer Öffnung der Schule als Lebensort das Fundament einer rechtlich verankerten Kooperation geschaffen (Olk, Bathke, Hartnuß 2000: 32f.). Die steigenden sozialpädagogischen Bedarfe in den neuen Bundesländern, in denen durch den Transformationsprozess vormals integrierende Funktionen von Schule ausgesetzt wurden, waren ein weiteres Element, das die Diskussion um eine erweiterte Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule antrieb (Olk, Bathke, Hartnuß 2000: 34ff.). Rechtliche Absicherung sorgt für Verlässlichkeit Aus Perspektive der Jugendhilfe schuf die Neuordnung des Jugendwohlfahrtsgesetz mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG (SGB VIII) von 1990 die gesetzliche Grundlage der Jugendsozialarbeit (§ 13) und die Kooperationsverpflichtung der Jugendhilfe mit Schule (§ 11 zur Jugendarbeit und § 81 Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit Schule etc.). 4. Kooperation und rechtliches Verhältnis von Jugendhilfe und Schule Seit dem Beginn einer Berührung der Systeme Jugendhilfe und Schule zu Anfang des 20. Jahrhunderts erfüllte Jugendhilfe meist entweder eine Funktion als „Reparaturbetrieb“ oder als wohlfahrtsorientierte Kompensation für „randständige“ Kinder und Jugendliche, die die gesellschaftlichen Anforderungen an Leistung und Normalität nicht erfüllten (vgl. Olk / Bathke / Hartnuß 2000: 13).  § 13 SGB VIII: (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeig­ nete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruf­ lichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.  § 81 SGB VIII: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffent­ lichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit ... 3.  chulen und Stellen der SchulverwalS tung, ... 8.  inrichtungen und Stellen der beruf­ E lichen Aus- und Weiterbildung, ... 11. Einrichtungen der Ausbildung  für Fach­ räfte, der Weiterbildung und k der Forschung im Rahmen ihrer Aufgaben und Befug­ nisse zusammenzuarbeiten. In den gesetzlichen Grundlagen wird allerdings die Zusammenarbeit als „unbestimmter Rechtsbegriff “ behandelt. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind vom Gesetzgeber nicht eindeutig fixiert und bedürfen der genaueren Auslegung durch die Verwaltung (vgl. Teuber 2004: 63). Zur Auslegung und Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe werden daher unterschiedliche rechtliche Bestimmungen erlassen, welche die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule definieren. So werden von den Ländern Gesetze, Leitlinien, Erlasse, Richtlinien, Vereinbarungen oder Handlungsempfehlungen als rechtliche Orientierung eingesetzt. Diese von den Ländern aufgestellten Orientierungsnormen zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule haben verschiedene Verbindlichkeitsstufen, da die rechtlichen Bestimmungen im Schulbereich normhierar- Abbildung: Hierarchie der Rechtsquellen Grundgesetz (Bund) Landesverfassungen Landesgesetzgebung Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften Hierarchie der Rechtsquellen, besonders für den Bildungsbereich. Eigene Darstellung nach Brenner 2003: 10ff. a) Auch wenn das Grundgesetz keine expliziten Bestimmungen für das Bildungswesen enthält, ist darin zum einen mit der Kultushoheit die Zuständigkeit für das Bildungssystem geregelt (Art. 30 und 70ff. GG). Zum anderen müssen aufgrund der Normhierarchie (s. Art. 31 GG „Bundesrecht bricht Landesrecht“) die im Grundgesetz festgeschriebenen Bestimmungen und Rechte, z.B. Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Grundrechte wie das Recht auf Religionsfreiheit, für alle weiteren Ebenen in den Ländern handlungsleitend sein. (Brenner 2003: 14ff.) b) Basierend auf den Bestimmungen des Grundgesetzes sind In den Landesverfassungen mehr oder weniger ausführlich die Bildungs und Erziehungsziele ausformuliert, welche die Grundlage für die weitere gesetzliche Ausgestaltung des Schulwesens bilden. Die Geltungskraft beschränkt sich dabei ausschließlich auf das jeweilige Bundesland. (Brenner 2003: 8ff.) c) Gesetze sind rechtsverbindliche Vorschriften nach denen sich die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft verhalten sollen (vgl. Schubert, Klein 2006) und welche die verfassungsrechtlichen Grundlagen ausgestalten. Im Bildungsbereich hat der Bund aufgrund der Länderhoheit keine gesetzgeberischen Kompetenzen. Die schulrechtlichen Gesetze werden daher durch die jeweiligen Landesparlamente verabschiedet, dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen Bestimmungen von Bund oder Land stehen. Eine Übersicht über die Schulgesetze der Bundesländer bietet der von der Kultusministerkonferenz (KMK) eingerichtete Dokumentations- und Bildungsinformationsdienst an.2 d) Der Begriff „Verordnung“ ist die Kurzform von Rechtsverordnung. Verordnungen, wie z.B. oft Schulordnungen, werden zur Konkretisierung, Durchführung oder Ergänzung schon bestehender Gesetze von Seiten der Verwaltung erlassen (vgl. Schubert, Klein 2006). Verordnungen müssen daher stets auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. e) Eine weitere Konkretisierungsebene besteht im Bereich der Verwaltungsvorschriften. Im Schulbereich ergeht eine Verwaltungsvorschrift häufig als Erlass und bezeichnet eine Anordnung von Seiten der Verwaltung. Ein Erlass richtet sich in erster Linie an andere, nachgeordnete staatliche Stellen. Meist ergeht ein Erlass durch das Ministerium an die nachgeordneten Behörden.3 Er hat Rechtswirkung innerhalb der Schulverwaltung (Schulbehörden, Schulen, Lehrkräfte), aber nicht nach „außen“, d.h. gegenüber Schülern oder Eltern (vgl. Bren- 4. Kooperation und rechtliches Verhältnis von Jugendhilfe und Schule chisch in einer sogenannten „Pyramide der Rechtsquellen“ (Brenner 2003: 12) systematisiert sind: 2  www.kmk.org/dokumentation/rechtsvorschriften-und-lehrplaene-der-laender/uebersicht-schulgesetze.html (Stand: No-vember 2011) 3 Vgl. http://www.olev.de/e/erlass.htm.  ner 2003: 14). Richtlinien sind ebenfalls verbindliche Handlungsanordnungen, die verwaltungsintern ausgesprochen werden und sich meist auf einen begrenzten Gegenstand beziehen (vgl. Duden Recht A-Z 2007). Förderrichtlinien dienen hingegen der Unterstützung von Kooperationen in zeitlich begrenzten Projekten (ebd.). Vereinbarungen oder Handlungsempfehlungen besitzen keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie werden mit Projektbeteiligten in Kooperationsverfahren entwickelt und fokussieren daher nicht auf eine Über- oder Unterordnung, wie sie weisungsgerichteten Anordnungen zugrunde liegt. Sie sollen vor allem Verfahrensregelungen vereinheitlichen und Orientierung liefern. Sie basieren auf einer zuverlässigen und vertrauensvollen Zusammenarbeit (ebd.). In den letzten Jahrzehnten hat die Zahl der rechtlichen Bestimmungen mit der zunehmenden Verrechtlichung des schulischen Bereichs erheblich zugenommen. In einigen Ländern mündete diese Entwicklung in die Entstehung umfassender Schulgesetze, in anderen wurden schulrechtliche Bestimmungen hingegen in verschiedenen Gesetzen geregelt. Im Verlauf des letzten Jahrzehnts waren erneut umfassende Neuerungen zu verzeichnen: So ersetzte z.B. das einheitliche Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, das am 1. August 2005 in Kraft trat, sieben bis dahin gültige Schulgesetze sowie die Allgemeine Schulordnung (ASchO). Herauszuheben ist auch das Land Berlin, in dessen Schulgesetz vom 26. Januar 2004 i. d. F. vom 28. Juni 2010 ausdrücklich die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe geregelt wird:  „§ 4 Grundsätze für die Verwirklichung (1) Die Schule, die Erziehungsberechtigten und die Jugendhilfe wirken bei der Erfüllung des Rechts der Schülerinnen und Schüler auf größtmögliche Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Fähigkeiten zusammen.“ „§ 5 Öffnung der Schulen, Kooperationen (1) Die Schulen öffnen sich gegenüber ihrem Umfeld. Zu diesem Zweck arbeiten sie im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie mit außerschulischen Einrichtungen und Personen zusammen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler auswirkt. (2) Die Schulen können dazu im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde insbesondere Vereinbarungen mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und der beruflichen Fort- und Weiterbildung, den Musikschulen, den Volkshochschulen sowie Sport- und anderen Vereinen schließen. Sie nutzen Kooperationsmöglichkeiten mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und anderen Einrichtungen, die berufs- oder arbeitsrelevante Angebote machen. (3) Die Schulen können ihren Kooperationspartnern bei einem pädagogischen Bedarf Räume und technische Ausstattung entgeltfrei zur Nutzung überlassen. Gleichzeitig waren die Länder und Kommunen bestrebt, die Anforderungen des KJHG in Hinblick auf die Kooperation von Jugendhilfe und Schule auf rechtlicher und praktischer Ebene auf eine gesicherte Basis zu stellen und den Schnittstellenbereich zwischen Jugendhilfe und Schule klarer zu regeln. Als eine Schwierigkeit werden dabei immer wieder die unterschiedliche rechtliche Verortung und Zuständigkeit der beiden Bereiche – für Schule bei den Ländern, für die Jugendhilfe bei Bund und in der Ausführung bei den Ländern und Kommunen – und auch die Unübersichtlichkeit der Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften genannt. Im folgenden Kapitel werden die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen auf Ebene der Länder dargestellt, die einen expliziten Bezug zur Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule im Allgemeinen und zu Jugendsozialarbeit und Schule im Besonderen beinhalten. Werden, wie z.B. im Fall einiger LKJHG, keine Texte benannt, besteht dort dieser explizite Bezug nicht. 4. Kooperation und rechtliches Verhältnis von Jugendhilfe und Schule (4) Im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages nach § 4 sollen die Schulen mit anerkannten Trägern der Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem Jugendamt den Einsatz von sozialpädagogisch qualifizierten Fachkräften vereinbaren.“ Eine tiefergehende rechtliche Bewertung ist jedoch nicht Ziel und Gegenstand der Expertise und würde deren Umfang sprengen.   Schulgesetz für Baden-Württemberg SchulG Gesetz Kreisjugendamt Konstanz Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg Landesjugendamt Richtlinien zur Förderung von Jugendsozialarbeit an Schulen Jugendhilfe und Schule effektiv vernetzen, 2008 Grundsätze zur Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen vom 27. April 2012 Kreisjugendamt Konstanz Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen, 14.02.2002 Verwaltungsvorschrift Rahmenkonzeption des Landkreises Konstanz Kultusministerium Sozialministerium Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden Rechtsverordnung Ministerium für Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren. Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (LKHJG) Beispiele für Ausführungen auf kommunaler Ebene Inhalte Jugendsozialarbeit ist unter anderem an der Schnittstelle von Schule und Beruf tätig. Sie fördert die schulische und berufliche Ausbildung. Jugendhilfeträger/ Schule § 15 Abs. 1 LKJHG Baden-Württemberg Jugendsozialarbeit Handlungsempfehlung Richtlinie Rahmenrichtlinie Gesamt Kostenbeteiligung des Landes an Schulsozial­ arbeit der Kommunen (16.700 Euro/Vollzeitstelle) Qualifizierte Fachkraft, Finanzen,Verwaltung, Qualität Jugendamt, Schule Träger der Jugendhilfe, Kooperation, Konzept, Qualität, Inhalte, Jugendamt, Schule Verwaltung Landeshaushaltsordnung Kommunale (LHO), Landesverwaltungs- Spitzenverbände verfahrensgesetzes Verwaltungsvorschriften bezüglich des Übergangs von Kindertagesein­ ichtungen (Kita) in die r Grundschule. Die Jugendhilfe vernetzt sich gemeinwesen­ orientiert und bezieht insbesondere die Schule dabei mit ein. Jugendhilfeträger/ Schule § 13 Abs. 4 LKJHG Baden-Württemberg Vernetzung und Gemeinwesenbezug von Diensten und Einrichtungen. 14.4.2005 Schulämter, Jugend­ämter,Träger Der Schulleiter soll die Belange der Schule u.a. auch gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. Schule/Träger § 41 SchG Aufgaben des Schulleiters. 21.12.2011 Abs.3: Die Schule soll bei der Erledigung ihres Auftrages das Recht auf Mitbestimmung der Eltern und die Verantwortung anderer Träger und Institutionen achten. Abs. 4: Vorschriften und Maßnahmen müssen den Grundsätzen aus § 1 entsprechen. Ggf. Bezug der Bestg. Schule/Träger/Eltern § 1 Abs. 3, 4 SchG Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. 21.12.2011 Landesparlament, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Bezugsebene/Tiefe Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Ausführungsgesetz zum KJHG Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. Baden-Württemberg 1983,15, S. 397 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 21.12.2011 (GBl. S. 570). Name der Bestimmung Art der Bestimmung Baden-Württemberg 5.  Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammen­ rbeit a von Schul- und Jugendsozialarbeit und Schule 5. Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Schul- Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichts­ esen w (BayEUG) Gesetz Vereinbarung Sozialreferat München Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Rahmenvereinba-rung zur Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in München, 2010 Zusammenarbeit zwischen Schulen und Erziehungsberatungsstellen in Bayern, 1989 Feststellungen und Empfehlungen. Schule und Jugendhilfe Detaillierte Ausführungen zu Formen und Inhalten der Beratungsmöglichkeiten und der gegenseitigen Vermittlung von Betroffenen. Schule und Jugendhilfe Verwaltung, Kooperation Schule und Jugendhilfe Schule und Jugendarbeit. Beispiele zur inhaltlichen Ausrichtung der Zusammenarbeit sowie zu organisatorischen und infrastrukturellen Fragen. Rahmenvereinbarung Folgt unter anderem aus §§ 11, 81 SGB VIII und Art. 31 Bay-EUG. Bayerischer Jugendring, Staatsministerium für Unterricht und Kultus Jugendsozialarbeit an Schulen. Definition der Zielgruppe und der genauen Aufgaben. Bedingungen bezüglich der finanziellen Förderung. Jugendhilfe Richtlinie Folgt unter Anderem aus § 13 SGB VIII Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Richtlinie zur Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen, 2003-12/2012 Beispiele zur Ausgestaltung Zusammenarbeit von Schule und Jugendarbeit, 2007 Richtlinien über umweltbezogene Themen im Unterricht und die Kooperation mit anderen Partnern bei ihrer Vermittlung. Zur Medienbildung als gesamtgesellschaftlicher Prozess wird ausdrücklich die Kooperation mit den verschiedenen Trägern (der Jugendarbeit) angeregt. Schule Schule Schule und Jugendhilfe Regelungen zu Transparenz, Aufgabenverteilung, Benennung von Sprechern. Richtlinien zur thematischen Ausrichtung der gemeinsamen Besprechungen. Richtlinie Folgt aus: § 81 Nr 1 SGB VIII und Art. 31 Abs. 1 BayEUG Richtlinie Die Schulen arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zusammen. Schulen/Träger der Jugendhilfe Schule/Träger Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit Bayerisches Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst Inhalte Bezugsebene/Tiefe Richtlinie für die Umweltbildung an den bayerischen Schulen, 2003 Richtlinien über die Koordination der Zusammenarbeit und über regel­ mäßige gemeinsame Besprechungen zwischen Jugendämtern und Schulen, 23.08.1996 Verwaltungsvorschrift Ggf. Bezug der Bestg. Verwaltungsvorschrift Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Rechtsverordnung Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Art. 31 BayEUG: Zusammenarbeit mit Jugendämtern und Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung. 20.7.2011 § 41 SchG Aufgaben des Schulleiters. 21.12.2011 Bayerische Staatsregierung Bayerische Staatsregierung Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Bayerisches Staatsministerium Medienbildung – Medien­ rziehung e und informations­echnische Bildung in für Unterricht und Kultus t der Schule, 2009 Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) Ausführungsgesetz zum KJHG Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen vom 31.05.2000 (GVBl. Bayern 2000,17, S. 414 ff., berichtigt in GVBl. Bayern 2000,20, S. 632), zul. geänd. durch Gesetz vom 20.07.2011 (GVBl. Bayern 2011,14, S. 313 ff.) Name der Bestimmung Art der Bestimmung Bayern und Jugendsozialarbeit und Schule  Name der Bestimmung  Gesetz Brandenburg Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG Gesetz Bekanntmachung der Neufassung des Brandenburgischen Schul­ gesetzes Vom 02.08.2002 (GVBl. I Brandenburg 13.2002,8, S. 78 ff.), Name der Bestimmung Art der Bestimmung § 9 BbgSchulG Zusammenarbeit mit anderen Stellen, öffentlichen Schulen sollen in Kooperation mit anderen Stellen (auch Jugendhilfe) ihre Angebote erweitern. Schule § 3 BbgSchulG Recht auf Bildung. 07.07.2011 Inhalte Schule und Jugendhilfe Die Förderung von sozial benachteiligten Schülerinnen und Schülern soll unter Berücksichtigung von §§ 9, 18 BbgSchulG und mit der Zusammenarbeit der Jugendhilfe sichergestellt werden. Stelle in der Bestimmung Landesparlament, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Bezugsebene/Tiefe Finanzen Ausgebendes Organ Ggf. Bezug der Bestg. Beteiligte Träger, Senatsverwaltung, Schulen Beispiele zur Ausgestaltung Bildung für Berlin, 2008 Verwaltung, Kooperation, Inhalte, Qualität. Gegenseitige Aufklärung. Öffentlicher Träger der Kooperation,Verwaltung, Qualität Jugendhilfe, Schulen Rahmenvereinbarung Richtlinien, Leitlinien Folgt aus: §§ 2 Abs. 2 und 14 AG KJHG § 5 SchulG § 8a SGB VIII Senatsverwaltung für Bildung, Rahmenvereinbarung über die Leistungserbringung und Finanzierung Wissenschaft und Forschung der ergänzenden Betreuungsangebo- und verschiedene Träger te an Grundschulen und Schulen mit sonderpädagogische Förderschwerpunkt mit offenem und gebundenem Ganztagsangebot durch freie Träger der Jugendhilfe, 22.02.2011 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (seit 1.12.2011) Öffentliche Träger der Jugendhilfe u. Schule Schul- und Jugend-Rundschreiben Nr. 1/2006 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit von Jugendämtern und Schulen Verwaltungsvorschrift Die schulbezogene Jugendarbeit soll schulische Angebote ergänzen und in Kooperation und Eigenverantwortung eigene Projekte durchführen. Öffentliche Träger der Jugendhilfe § 14 AG KJHG Berlin Schulbezogene Jugend- und Jugendsozialarbeit 23.06.2005 Handlungsempfehlung Folgt aus: §§ 4, 5 SchulG Berlin Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Rechtsverordnung Die Schulen arbeiten bei Anhaltspunkten über eine mögliche Kindeswohlgefährdung mit den Jugendämtern zusammen. Schule und Jugendämter § 5a SchulG Berlin Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt. 13.07.2011 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (seit 1.12.2011) Die Schulen öffnen sich ihrem Umfeld und kooperieren mit verschiedenen relevanten Partnern. Schule § 5 SchulG Berlin Öffnung der Schulen, Kooperationen. 13.07.2011 Inhalte Schule und Jugendhilfe Schule und Jugendhilfe arbeiten im Sinne größtmöglicher Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler zusammen. Bezugsebene/Tiefe § 4 SchulG Berlin Grundsätze für die Verwirklichung. 13.07.2011 Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (seit 1.12.2011) Ggf. Bezug der Bestg. Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gesetz zur Ausführung des KJHG (AG KJHG Berlin). 23.06.2005 Ausführungsgesetz zum KJHG Vom 26.01.2004 (GVBl. Berlin 60.2004,4, S. 26 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 13.07.2011 (GVBl. Berlin 67.2011,18, S. 347 ff.) Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG Art der Bestimmung Berlin 5. Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Schul- Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Name der Bestimmung Bremisches Schulgesetz – Brem-SchulG Rechtsverordnung Verwaltungsvorschrift Art der Bestimmung Gesetz Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (BremAGKJHG) Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in Bremen, 2008 Ausführungsgesetz zum KJHG Rechtsverordnung Verwaltungsvorschrift Vereinbarung Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchulVwG) Vom 28.06.2005 (GBl. Bremen 2005,31, S. 280 ff., berichtigt in GBl. Bremen 2005,38, S. 388 f., zul. ber. in GBl. 2005,39, S. 399), zul. geänd. durch Gesetz vom 23.06.2009 (GBl. 2009,36, S. 237 ff.) Bremen § 18 BbgSchulG Ganztagsangebote. 07.07.2011 Ein­ ichtungen und den Kirchen. r 07.07.2011 § 12 BremSchulG Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. 23.06.2009 Senatorin für Bildung und Wissenschaft Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Senatorin für Bildung und Wissenschaft Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. § 37 Zusammensetzung der Gesamtkonferenz. 23.6.2009 § 34 Abs. 2 Zusammensetzung der Schulkonferenz. 23.06.2009 Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Bremisches Schulverwaltungsgesetz – Senatorin für Bildung und Wissenschaft BremSchVwG Bekanntmachung der Neufassung des Bremischen Schulgesetzes (BremSchulG) Vom 28.06.2005 (GBl. Bremen 2005,31, S. 260 ff., berichtigt in GBl. 2005,38, S. 388, zul. berichtigt in GBl. 2005,39, S. 398 f., zul. geänd. durch Gesetz vom 23.06.2009 (GBl. 2009,36, S. 237 ff.) Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AGKJHG) Ausführungsgesetz zum KJHG zul. geänd. durch Gesetz vom 07.07.2011 (GVBl. I Brandenburg 22.2011,13, S. 1 ff.) Nimmt Bezug auf § 12 BremSchulG. Ggf. Bezug der Bestg. Inhalte Sozialpädagogisch/erzieherisch tätiges Personal an der Schule nimmt an der Gesamtkonferenz teil. Jugendhilfe und Schule Umfassende Regelungen zu Struktur und Inhalt der Zusammenarbeit.Vereinbarung zur Einrichtung einer Lenkungsgruppe. Schule An der Schule tätige sozialpädagogische Fachkräfte nehmen an der Schulkonferenz teil. Schule Schule Die Schule arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch mit Trägern der Jugendhilfe zusammen. Bezugsebene/Tiefe Schule und freie Träger Zur Erweiterung des Ganztagsangebotes sollen der Jugendhilfe insbesondere freie Träger der Jugendhilfe herangezogen werden. und Jugendsozialarbeit und Schule  Name der Bestimmung  Gesetz Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz – HSchG) Hessiches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch vom 18.12.2006 Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden Rahmenrichtlinien, 2003 Ausführungsgesetz zum KJHG Rechtsverordnung Verwaltungsvorschrift Bekanntmachung der Neufassung des Hessischen Schulgesetzes Vom 14.06.2005 (GVBl. I Hessen 2005,15, S. 441 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 21.11.2011 (GVBl. I 2011,22, S. 679 ff.) Name der Bestimmung Gesetz Nr. 7 Hessen Vereinbarung Bezugsebene/Tiefe Inhalte Schule und Jugendamt Bei Schulpflichtverletzungen ist das Jugendamt einzuschalten. Träger der freien JH in Unter Anderem wird die Kooperation mit den Bezirken externen Partnern (auch der Schule) heraus­ eg stellt. Definition der Zielgruppen, Methoden und Arbeitsschwerpunkte. Die Jugendsozialarbeit arbeitet mit am Übergang von Schule und Beruf. Jugendhilfe § 21 AG-KJHG Förderung der Jugendsozialarbeit 22.1.2001 Träger der Schulsozialarbeit Der Schulleiter soll die Zusammenarbeit seiner Schule mit anderen Institutionen fördern. Schule (Schulleiter) § 88 Hessisches Schulgesetz Schulleiterin und Schulleiter. 21.11.2011 Landesarbeitsgemeinschaft Sozialarbeit in Schulen Hessen Schule und Jugendhilfe Bei der Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist die Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen. § 50 Hessisches Schulgesetz Förderauftrag und Förderschwerpunkte. 21.11.2011 Hessisches Kultusministerium Ggf. Bezug der Bestg. Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Richtlinien für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen, 2009 Art der Bestimmung Richtlinie zur Förderung der freien Jugendhilfe im Bereich der Bezirksverwaltung, 13.12.2005 Verwaltungsvorschrift Rahmenvereinbarung zur Kooperation von Ganztagsschulen und außerschulischen Partnern, 10.01.2011 Behörde für Bildung und Sport Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden Rechtsverordnung Vereinbarung Behörde für Soziales und Familie Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB VIII) Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Schule und Jugendhilfe Grundschulen können gemeinsam mit Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe als „Bildungshäuser“ geführt werden. § 14 HmbSG Grundschulen 21.9.2010 Inhalte Schule und Jugendhilfe Zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpäd. Förderbedarf soll mit der Jugendhilfe zusammengearbeitet werden. Bezugsebene/Tiefe § 12 HmbSG Integration von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Betreuung kranker Schülerinnen und Schüler 21.9.2010 Behörde für Schule und Berufsbildung Ggf. Bezug der Bestg. Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Ausführungsgesetz zum KJHG Vom 16.04.1997 (GVBl. I Hamburg 1997,16, S. 97 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 21.09.2010 (GVBl. I Hamburg 2010,34, S. 551 ff.) Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Art der Bestimmung Hamburg 5. Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Schul- Name der Bestimmung Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Art der Bestimmung Gesetz Empfehlungen zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Schulsozialarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in Mecklenburg-Vorpommern, 2009 Beispiel für Ausgestaltung: Empfehlung Träger der Schulsozialarbeit/öffentlichen Jugendhilfe, Schule Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Definitionen, Aufgabenfelder und konzeptionelle Vorgehensweisen im Rahmen der Schulsozialarbeit in MV. Richtlinien und Bedingungen für die finanzielle Bezuschussung entsprechender Projekte von Jugend- und Schulsozialarbeit. Schule und Jugendhilfe Schulbezogene Jugendsozialarbeit als Aufgabenfeld der Jugendsozialarbeit in MV. § 3 KJfG M-V Jugendsozialarbeit 7.7.1997 Land MecklenburgVorpommern Richtlinien für die Gewährung von Personalkostenzuschüssen f. Fachkräfte der Jugend- und SSA, 2003 Verwaltungsvorschrift Schule und Jugendhilfe Sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Unterstützung durch den örtlichen Jugendhilfeträger in Zusammenarbeit mit Vertretern der Schule. Schulen und Jugendhilfe können gemeinsam organisierte Angebote zur Erweiterung gestalten. Sonderpädagogische Förderung soll in Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe geschehen. Schule Ministerium für Arbeit und Bau Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden Rechtsverordnung Inhalte Bezugsebene/Tiefe §§ 59, 59a SchulG M-V Sozialpädagogische Beratung. Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote. 10.9.2010 Ggf. Bezug der Bestg. Schule und Jugendhilfe Die Schule soll sich auch über die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe zu ihrem Umfeld hin öffnen. § 34 SchulG M-V Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. 10.9.2010 Projektträger, Schule § 40 SchulG M-V Öffnung der Schu-le 10.9.2010 Stelle in der Bestimmung Landesregierung, Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Landesregierung, Gesetz zur Förderung und Ministerium für Arbeit, Entwicklung der Kinderund Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, Gleichstellung und Soziales des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiter und der Fortbildung hauptberuflicher Fachkräfte und Mitarbeiter (Kinder- und Jugendförderungsgesetz – KJfG M-V) Drittes Landesausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz. 7.7.1997 Handlungsempfehlung Mecklenburg-Vorpommern Ausgebendes Organ Hessischer Landkreistag Ausführungsgesetz zum KJHG Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes Vom 10.09.2010 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2010,17, S. 462 ff., ber. in GVBl. 2011,14, S. 859) Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule bei Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter – Projekt Ganztagsschule, 2009 Beispiel für Ausgestaltung: Vereinbarung und Jugendsozialarbeit und Schule  Name der Bestimmung  § 25 Abs. 3 NSchG Zusammenarbeit zwischen Schulen sowie zwischen Schulen und Jugendhilfe. 17.11.2011 Kultusministerium Land, Projektträger Land, Projektträger Schulträger Richtlinie Runderlass Ministerium für Soziales, Frauen, Grundsätze für die Arbeit in Niedersächsischen Kooperations- und Familie, Gesundheit und Integration Bildungsprojekten an schulischen Standorten (NiKo). Programmende zum 31.12.2011! Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Programms zur Profilierung der Haupt-schule und der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen RdErl. d. MK v. 14.10.2010 – 32- 81022/6 (NDS.MBl. Nr.41/2010 S.1033; SVBl. 12/2010 S.481) – VORIS 22 410 Bis zum 31.12.2014 in Kraft. Schule Gewährung von Zuwendungen für gezielte sonderpädagogische Maßnahmen, bes. am Übergang Schule-Beruf Konzeptionelle Grundlagen der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe. Formelle Bedingungen, Richtlinien und Definitionen zur Gewährung der finanziellen Förderung der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule. Umsetzung der öffentlichen Ganztagsschule in Kooperation mit der Jugendhilfe. Ausarbeitung möglicher Kooperationsformen und konzeptioneller Verbindung zwischen Schule und Jugendhilfe. In jedem Jugendamt und in jeder Schule sind AnsprechpartnerInnen zu benennen. Eine Lehrkraft gehört dem Jugendhilfeausschuss an. Jugendhilfe und Lehrkraft Richtlinie Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule, 16.3.2004 Erlass Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben mit den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zusammen. Schule Ministerium für Soziales, Frauen, Richtlinien über die Gewährung von Familie, Gesundheit und Zuwendungen zur Förderung von Niedersächsischen Kooperations- und Integration Bildungsprojekten an schulischen Standorten (NiKo). Programmende zum 31.12.2011! Zusammenarbeit zwischen Schule, Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe, Schule-Jugendamt, 1994 Verwaltungsvorschrift Inhalte Bezugsebene/Tiefe Schule Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Rechtsverordnung Ggf. Bezug der Bestg. Runderlass Kultusministerium Gesetz zur Ausführung des Kinderund Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) Ausführungsgesetz zum KJHG § 4 Abs. 1 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 13.10.2011 Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Kultusministerium Gesetz Bekanntmachung der Neufassung des Niedersächsischen Schulgesetzes Vom 03.03.1998 (GVBl. Niedersachsen 52.1998,8, S. 137 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 17.11.2011 (GVBl. Niedersachsen 65.2011,28, S. 422 ff.) Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) Art der Bestimmung Niedersachsen 5. Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Schul- Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz). Inhaltsübersicht und §§ 1, 3, 4, 8, 9, 10, 12, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 27 und 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011(GV. NRW. S.385), in Kraft getreten am 1. August 2011. Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Jugendkriminalität, 2007 Ausführungsgesetz zum KJHG Rechtsverordnung Verwaltungsvorschrift Beispiel für die Ausführung auf Vereinbarungsebene Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) Vom 15.02.2005 (GVBl. NordrheinWestfalen 59.2005,8, S, 102 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 25.10.2011 (GVBl. Nordrhein-Westfalen 65.2011,24, S. 540 ff.) Gesetz Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration Ministerium für Schule und Weiterbildung Ministerium für Schule und Weiterbildung Runderlass Innenministerium Justizministerium Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration Ministerium für Schule und Weiterbildung Arbeitshilfe Jugendämter Jugendhilfe und Schule Umfangreiche Vereinbarung über Form, Inhalt und Finanzierung der Kooperation von Jugendhilfe und Schule. Rahmenvereinbarung Organisatorische/formelle Bedingungen und inhaltliche Ausrichtungen schulbezogener Jugendsozialarbeit und Schulsozialarbeit. Runderlass über die Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Schule und anderen Stellen zur Prävention von Jugendkriminalität. Träger der Schulsozialarbeit/ schulbezogene Jugendsozialarbeit Verschiedene Formen der Zusammenarbeit und Wege der Kommunikation. Land Runderlass Jugendhilfe Schule und Jugendhilfe Der Schulträger soll im Rahmen von vorschulischen (Sprach-)Tests die Jugendhilfe mit einbeziehen. § 36 SchulG NRW Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes. 25.10.2011 § 14 KiBiz Zusammenarbeit mit der Grundschule. 25.7.2011 Die Schule kann eine Kooperation mit der öffentlichen oder freien Jugendhilfe vereinbaren um ergänzende und ganztägige Angebote zu verwirklichen. Die Bildung von Steuerungsgruppen soll diesbezüglich vorgesehen werden. Schule und öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe, Bildung einer Steuerungsgruppe. § 9 SchulG NRW Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule. 25.10.2011 Inhalte Schule und Jugendhilfe Die Schule soll im Rahmen ihrer Aufgaben mit außerschulischen Partnern und der Jugendhilfe zusammenarbeiten. § 5 SchulG NRW Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern. 25.10.2011 Ministerium für Schule und Weiterbildung Ggf. Bezug der Bestg. Bezugsebene/Tiefe Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Eckpunkte zur Erstellung und mögliche Landesjugendämter Rheinland und Westfalen Inhalte von Kooperationsvereinbarungen zwischen Schulen und Jugendämtern gem. Punkt 2.4 des Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, 23.01.2008 Vereinbarung über die Zusammenarbeit zw. Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung in gemeinsamen Angelegenheiten von Jugendhilfe und Schule, 2006 Beschäftigung von Fachkräften für Schulsozialarbeit an Gesamtschulen, Gymnasien,Weiterbildungskollegs und Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen, 23.01.2008 Name der Bestimmung Art der Bestimmung Nordrhein-Westfalen und Jugendsozialarbeit und Schule  Name der Bestimmung  Gesetz Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Standards der Schulsozialarbeit an Hauptschulen in Rheinland-Pfalz Rechtsverordnung Beispiel für Ausführung: Empfehlung Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Gesetz Schulordnungsgesetz - SchoG Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes Nr. 812 zur Ordnung des Schulwesens im Saarland Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen Ministerium für Bildung,Wissenschaft, Jugend und Kultur Ministerium für Bildung Ministerium für Bildung § 20a SchoG Schulpsychologischer Dienst, Schulsozialarbeit. 15.06.2011 Stelle in der Bestimmung § 47 SchumG Aufgaben der Schulkonferenz 15.06.2011 Saarland Ausgebendes Organ Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Konzeptionelle Ausrichtung und Aufgabenbereiche der Schulsozialarbeit in RLP. Das Schulgebäude und -gelände soll bei Bedarf der Jugendhilfe oder anderen Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Schule § 89 SchulG RLP Außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen. 09.07.2010 Schulen Schulen Ggf. Bezug der Bestg. Bezugsebene/Tiefe Schulen, Schulpsychologischer Dienst und die Jugendhilfe (in Form von Schulsozialarbeit) arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Die Schulkonferenz berät unter Anderem über die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Inhalte Kooperation, Qualität, Inhalte Träger der Berufsschulsozialarbeit Arbeitshilfe, Schulen,Träger der Handlungsempfehlung Jugendhilfe Zielsetzungen und Konzeptionen der Berufsschulsozialarbeit in RLP. Träger der Schulsozialarbeit Pädagogische Service-Einrichtungen arbeiten unter Anderem mit der Jugendhilfe zusammen. Serviceeinrichtungen und andere Partner § 21 SchulG RLP Pädagogische Service-Einrichtungen. 09.07.2010 Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben unter Anderem mit der Jugendhilfe zusammen. Inhalte Schule und andere Partner § 19 SchulG RLP Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen. 09.07.2010 Ministerium für Bildung, Wissenschaft,Weiterbildung und Kultur Ggf. Bezug der Bestg. Bezugsebene/Tiefe Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes Nr. 994 über die Mitbestimmung und Mitwirkung im Schulwesen Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) Vom 21.08.1996 (ABl. Saarland 1996,37, S. 869 ff., berichtigt in ABl. Saarland 1997,9, S. 147), zul. geänd. durch Gesetz vom 15.06.2011 (ABl. I Saarland 2011,25, S. 236 ff.) Name der Bestimmung Art der Bestimmung Empfehlung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule beim Umgang mit Lese-, Rechtschreib- und Rechenstörungen, 2009 Qualitätsprofil Schulsozialarbeit an Berufsbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Ausführungsgesetz zum KJHG Vom 30.03.2004 (GVBl. RheinlandPfalz 2004,8, S. 239 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 09.07.2010 (GVBl. Rheinland-Pfalz 2010,11, S. 167 ff.) Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) Art der Bestimmung Rheinland-Pfalz 5. Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Schul- Freiwillige Ganztagsschule (FGTS). Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ im Saarland. 15.3.2011 Name der Bestimmung Schulgesetz für den Freistaat Sachsen – SchulG Verwaltungsvorschrift Art der Bestimmung Gesetz § 35b SchulG Sachsen Zusammenarbeit 12.12.2008 Land Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Schuljugendarbeit als Bestandteil von Ganztagsangeboten, 2003 Rechtsverordnung Verwaltungsvorschrift Beispiele für Ausführung: Landesamt für Familie und Soziales Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen, 2004 Handlungsempfehlung Handlungsempfehlung Landesjugendhilfeausschuss Fachempfehlung zur Schulsozialarbeit im Freistaat Sachsen, 12.11.2003 Träger der Schuljugendarbeit Träger der Schuljugendarbeit Träger der Schuljugendarbeit Ausführliche Darstellung zu Rahmenbedingungen, Aufgabenfeldern und Konzeption. Grundlagen zur Schulsozialarbeit in Sachsen und Abgrenzung zur Schuljugendarbeit. Schuljugendarbeit ergänzt die örtliche Jugendarbeit und unterstützt die Schule in ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag. Schuljugendarbeit unterstützt die Schule in ihrer Öffnung nach außen. Schule und Jugendhilfe Die Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammen. Inhalte Schule/öffentliche und Bedingungen und Möglichkeiten der Förderung von Ganztagsangeboten auch in Verbindung mit freie Träger der der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Jugendhilfe Ggf. Bezug der Bestg. Bezugsebene/Tiefe Richtlinien Staatsministerium für Kultus und Sport zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)- SächsAGSGB VIII Ausführungsgesetz zum KJHG Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Stelle in der Bestimmung Staatsministerium für Kultus und Sport Sachsen Ausgebendes Organ Ministerium für Bildung Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Förderrichtlinie In Bezug auf SchulG Sachsen (§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag). Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Rechtsverordnung Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetz für den Freistaat Sachsen Vom 16.07.2004 (GVBl. Sachsen 2004,10, S. 298 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 12.12.2008 (GVBl. Sachsen 2008,18, S. 866 ff.) Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Ausführungsgesetz zum KJHG (Schulordnungsgesetz: SchoG) Vom 21.08.1996 (ABl. Saarland 1996,37, S. 846 ff., berichtigt in ABl. Saarland 1997,9, S. 147), zul. geänd. durch Gesetz vom 15.06.2011 (ABl. Saarland 2011,25, S. 236 ff.) und Jugendsozialarbeit und Schule  Name der Bestimmung  Gesetz Stelle in der Bestimmung § 1 SchulG Abs. 4a LSA Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule. 18.01.2011 Ausgebendes Organ Kultusministerium Ggf. Bezug der Bestg. Inhalte Die Schule arbeitet im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Jugendhilfe zusammen. Bezugsebene/Tiefe Schule Kinder- und Jugendhilfe und Schule. Empfehlungen für eine gelingende Kooperation, 2009 Gemeinsame Aufgaben, Formen der Kooperation. Checklisten. Handlungsempfehlung Schule,Träger der Jugendhilfe Zielsetzungen, Grundlagen und Aufgaben der Schulsozialarbeit in Sachsen-Anhalt Die Schulen arbeiten („ständig“ Nr.5.10) mit der Jugendhilfe zusammen um die Aufgaben der öffentlichen Ganztagsschule erfüllen zu können. Finanzen Finanzen Kooperation, Inhalte,Verwaltung Vereinbarung, Handlungs- Schule,Träger der Jugendhilfe empfehlung In Bezug auf SchulG LSA und SGB VIII Ministerium für Soziales, Frauen, Grundsätze für die Arbeit in Niedersächsischen Kooperations- und Familie, Gesundheit und Integration Bildungsprojekten an schulischen Standorten (NiKo). Programmende zum 31.12.2011! Kultusministerium Ministerium für Gesundheit und Soziales Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt Schulen und Jugendhilfe Runderlass Ministerium für Soziales, Frauen, Richtlinien über die Gewährung von Familie, Gesundheit und Zuwendungen zur Förderung von Niedersächsischen Kooperations- und Integration Bildungsprojekten an schulischen Standorten (NiKo). Programmende zum 31.12.2011! Vereinbarung und Empfehlung zur Kooperation zwischen Schule und Kinder- und Jugendhilfe, 2006 Land Richtlinie Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule, 16.3.2004 Beispiele auf Vereinbarungsebene Land Richtlinie Kultusministerium Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe; Schulsozialarbeit in Sachsen-Anhalt, 1998 Verwaltungsvorschrift Schule,Träger der Jugendhilfe Kultusministerium Ministerium für Gesundheit und Soziales Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Treten bei Schülern Probleme auf, die für die Jugendhilfe relevant sind, informiert die Schule das Jugendamt. Schule § 38 SchulG LSA Schulgesundheitspflege, Sucht- und Drogenberatung. 18.01.2011 Rechtsverordnung Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden die Aufnahmeverfahren mit der Jugendhilfe abgestimmt. Schule § 8 Abs. 7 SchulG LSA Förderschule. 18.01.2011 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA) Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Öffnungszeiten werden unter Anderem mit den Belangen der Jugendhilfe abgeglichen. Die Aufgaben der Grundschule werden von pädagogischen Mitarbeitern ergänzt. Schule § 4 Abs. 2 SchulG LSA Grundschule. 18.01.2011 Ausführungsgesetz zum KJHG Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Vom 11.08.2005 (GVBl. SachsenAnhalt 16.2005,50, S. 520 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 18.01.2011 (GVBl. 22.2011,1, S. 2 f.) Richtlinie Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) Art der Bestimmung Sachsen-Anhalt 5. Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Zusammenarbeit von Schul- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) Gesetz Beispiele auf Vereinbarungsebene Ministeriums für Bildung und Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von Offenen Ganztagsschulen Kultur sowie zur Einrichtung und Förderung von Betreuungsangeboten in der Primarstufe und im achtjährigen gymnasialen Bildungsgang, 02.12.2010 Verwaltungsvorschrift Land Die Schulen öffnen sich ihrem Umfeld und arbeiten mit der Jugendhilfe zusammen. Schule und Jugendhilfe Handlungsempfehlung Handlungsempfehlungen und Konzepte in Bezug auf „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe. Bericht der Landesregierung.“ Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Kooperation Offene Jugendarbeit und Schule, Dokumentation und Handreichung, 2004. Konzepte von Trägern der Jugendhilfe, Projektebene Konzeptionelle Bedingungen zur finanziellen Förderung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Träger der offenen Bezieht sich auf die Kooperation von offener Jugendarbeit und Schule Jugendarbeit und Schule. Kooperation verschiede- Kooperation von: ner Partner/Träger Jugendarbeit und Schule, Jugendsozialarbeit und Schule, Kinder- und Jugendschutz und Schule, Hilfen zur Erziehung und Schule. Konzepte zu diesen Bereichen. Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule. Datenschutzrechtliche Anforderungen an die personenbezogene Zusammenarbeit Nr. 2: Offene Ganztagsschulen sollen mit Hilfe der Kinder- und Jugendhilfe (und anderen Partnern) den Auftrag der Schule unterstützen. Umgang mit Daten in der Kooperation von Jugendhilfe und Schule. Datenschutz bei der gegenseitigen Übermittlung von Fällen. Schule und Kinder- und Jugendhilfe, andere Partner Die Träger der schulbezogenen Jugend­ Träger der schulbezogenen Jugendarbeit arbeit sollen geeignete Maßnahmen entwickeln und sie in Abstimmung mit der und Schule Schule durchführen. Land Bericht und Handlungsempfehlung Datenschutzrechtliche Bestimmungen Richtlinie § 12 JuFöG Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit. 8.9.2010 Die Schulkonferenz bespricht grundsätzliche Fragen der Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe. Schule und Jugendhilfe § 63 Abs. 1 Nr. 25 SchulG Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz. 28.01.2011 Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie (federführend). Ministerium für Arbeit, Soziales Gemeinsame Empfehlung für die Vergabe von Mitteln zur Förderung der und Gesundheit Kooperation von Jugendhilfe und Schule, 01.01.2010 Inhalte Bezugsebene/Tiefe § 45 SchulG Förderzentrum. 28.01.2011 Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe. Bericht der Landesregierung, 2001. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Rechtsverordnung Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule, Datenschutzrechtliche Anforderungen an die personenbezogene Zusammenarbeit Ministerium für Arbeit, Soziales Erstes Gesetz zur Ausführung des und Gesundheit Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – Ju-FöG). Letzte berücksichtigte Änderung: Ressortbezeichnungen ersetzt (Art. 62 und 63 LVO v. 8.9.2010, GVOBl. S. 575) Ggf. Bezug der Bestg. Förderzentren arbeiten unter Anderem mit der Jugendhilfe zusammen an der Vermeidung sonderpädagogischen Förderbedarfs. § 3 SchulG Selbstverwaltung der Schule. 28.01.2011 Ministerium für Bildung und Kultur Schule und Jugendhilfe Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Ausführungsgesetz zum KJHG Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig-Holstein (Art. 1: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG)) Vom 24.01.2007 (GVBl. SchleswigHolstein 2007,3, S. 39 ff.; ber. in GVBl. 2007,11, S. 276), zul. geänd. durch Gesetz vom 28.01.2011 (GVBl. Schleswig-Holstein 2011,2, S. 23 ff.) Name der Bestimmung Art der Bestimmung Schleswig-Holstein und Jugendsozialarbeit und Schule   Name der Bestimmung Gesetz Inhalte Erzieher, Fachkräfte der Jugendhilfe an der Schule und sonderpädagogische Fachkräfte nehmen beratend an der Lehrerkonferenz teil. Auf Beschluss können auch externe Fachkräfte zu einzelnen Themen herangezogen werden. Soweit vorhanden nehmen die Fachkräfte der schulbezogenen Jugendhilfe beratend an der Schulkonferenz teil. Die Schulkonferenz berät Fragen zur Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe. Schule (Konferenzebene) Schule (Konferenzebene) Schule und öffentliche Die Schule entwickelt geeignete Formen der Träger der Jugendhilfe Kooperation. Bei Gefahr für das Wohl des Kindes arbeitet sie mit dem Jugendamt zusammen. (Jugendamt) § 37 ThürSchulG Lehrerkonferenz, Klassenkonferenz und Fachkonferenz. 20.12.2010 § 38 ThürSchulG Schulkonferenz 20.12.2010 § 55a ThürSchulG Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe. 20.12.2010 Kultusministerium Landesjugendhilfeausschuss Schuljugendarbeit an Thüringer Schulen Fachliche Empfehlungen Schulsozialarbeit Handlungsempfehlung Information, Handlungsempfehlung Ministerium für Soziales, Familie Vereinbarung und Gesundheit Thüringer Kultusministerium Thüringischen Landkreistag Gemeinde- und Städtebund Thüringen Richtlinie zur Förderung von unterrichtsbegleitenden und außerunterrichtlichen schulischen Maßnahmen Vereinbarung zur Kooperation von Jugendhilfe und Schule im Freistaat Thüringen, 2008 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Projekte der Schuljugendarbeit, 2003. Verwaltungsvorschrift Beispiele für Vereinbarungsebene Richtlinie Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Keine einschlägige Rechtsnorm vorhanden. Rechtsverordnung Ministerium für Soziales, Familie § 14 Abs. 4 ThürKJHAG und Gesundheit Aufgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 9.9.2010 Thüringer Kinder- und JugendhilfeAusführungsgesetz (ThürKJHAG). Letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291, 292). Ausführungsgesetz zum KJHG Vom 30.04.2003 (GVBl.Thüringen 2003,7, S. 238 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl.Thüringen 2010,14, S. 530 ff.) Träger der Jugendhilfe und Schule Träger der Jugendhilfe, Schulen, Projekte Träger der Jugendhilfe und Schule Projektträger,Träger der Jugendhilfe Schule Zielgruppen, Aufgaben und Konzeption der Schulsozialarbeit in Thüringen. Formelle und konzeptionelle Bedingungen der Schuljugendarbeit und ihrer Förderung in Thüringen. Bestimmung der gemeinsamen Aufgaben und Formen der Kooperation. Finanzen,Verwaltung Bedingungen zur Förderung von Projekten der Schuljugendarbeit. Schule und Jugendhilfe Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet insbesondere bei schulbezogenen Kinderund Jugendhilfemaßnahmen mit den Schulen zusammen und entwickelt hierzu geeignete Kooperationsmöglichkeiten. Bei der Gestaltung des Erziehungs- und Schulwesens arbeiten die Schulen mit der Kinder- und Jugendhilfe und anderen Partnern zusammen. Ggf. Bezug der Bestg. Schule § 2 Abs. 3 Thür-SchulG Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen. 20.12.2010 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Bezugsebene/Tiefe Stelle in der Bestimmung Ausgebendes Organ Richtlinie In Bezug auf ThürSchulG und SGB VIII. Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) Neubekanntmachung des Thüringer Schulgesetzes Art der Bestimmung Thüringen 6.  om Gesetz zur Umsetzung – V zwei Beispiele Beispiel Niedersachsen Am 03.03.1998 wurde das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) neu gefasst. In diesem Rahmen wurde auch die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule auf eine gemeinschaftliche Grundlage gestellt. So findet § 81 SGB VIII seine Entsprechung in § 25 Abs. 3 NSchG in folgendem Wortlaut: (3) Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen. Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 5. Februar 1993; zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.1.1999 (Nds.GVBl. S. 10) beinhaltet hingegen noch keinen expliziten Be- zug zur Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule in Niedersachen. Nur die Einbindung einer Lehrkraft in den Jugendhilfeausschuss (§ 4 Abs. 1 AG KJHG) ist dort geregelt. Gleichwohl das Land Niedersachsen bereits seit den 1970er Jahren SchulsozialarbeiterInnen als so genannte „pädagogische MitarbeiterInnen“ in den integrierten Gesamtschulen beschäftigt und dieses Konzept in weiteren Schulformen (Berufsschule, Grundschule etc.) in den 1980er Jahren ausgebaut hat, ist eine verbindliche Kooperationsform mit der Jugendhilfe und somit eine konkrete Anbindung an das SGBVIII (KJHG) nicht gesetzlich verankert. Schulsozialarbeit in schulischer Verantwortung 6. Vom Gesetz zur Umsetzung – zwei Beispiele Die Handhabung der Ausarbeitung und Ausführung der rechtlichen Grundlagen unterscheidet sich stark zwischen den einzelnen Bundesländern, wie aus der Tabelle (s. Kap. 5) ersichtlich wird. Im Folgenden wird daher beispielhaft der Rechtsweg vom Gesetz zur Umsetzung anhand von zwei Bundesländern nachgezeichnet. Dabei soll eine vergleichsweise intensive rechtliche Ordnung am Beispiel Niedersachen und eine stärker an der Vereinbarungsebene orientierte Regelung am Beispiel Baden-Württemberg dargestellt werden. Zudem ist ein Vergleich der beiden Bundesländer auch deshalb interessant, weil Niedersachsen die Aufgaben der Schul- und Jugendsozialarbeit eher als Auftrag der Schule sieht, während Baden-Württemberg die Stellung der öffentlichen und freien Träger Jugendhilfe stärkt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Form von Schulsozialarbeit unter Trägerschaft der Landesschulbehörde sind demnach lediglich in verschiedenen Erlassen geregelt (zur Schulsozialarbeit in schulischer Trägerschaft s. Terner 2010). So enthält der Grundlagenerlass „Zusammenarbeit zwischen Schule, Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe, Schule-Jugendamt“ (1994) das verbindliche Leitbild einer Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule sowie mögliche Kooperationsformen. Rechtlich verpflichtend ist dort die Benennung von AnsprechpartnerInnen zur Zusammenarbeit genannt.  Auf dieser Basis wurden etliche weitere rechtliche Bestimmungen verabschiedet, darunter z.B. zz „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ (Runderlass des MK vom 8. März 2002, geändert durch Erlass vom 16. März 2004), welche die Kooperation mit außerschulischen Trägern der Jugendhilfe hervorhebt (Abs. 1.2), sowie deren Einbindung im Rahmen des pädagogischen Konzepts (Abs. 1.4) beinhaltet. Die Kooperation mit außerschulischen Trägern im Rahmen der Angebote (Abs. 3, 3.2 und 3.7) sowie die Beteiligung an der Erstellung des Konzepts (Abs. 4.1 und 4.2) und die Einbindung von Kooperationspartnern (Abs. 8.1ff.) sind ebenfalls darin ausgeführt. Im letztgenannten Abs. wird zudem explizit auf § 25 NSchuG Bezug genommen. Besonders im Rahmen der Einführung von Ganztagsschulen flossen die Notwendigkeiten und die Bedürfnisse eines Ausbaus der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule in rechtliche Bestimmungen ein. Auch die Beziehungen zwischen Schule und weiteren Kooperationspartnern, die Bereiche der Jugendsozialarbeit tangieren, wie z.B. zwischen Grundschule und Kindertagesstätte, zwischen Hauptschule und beruflichen Bildungsstätten und zwischen Schule und Sportverein) wurden durch entsprechende Erlasse geregelt, allerdings ohne expliziten Bezug zur Jugendhilfe/Jugendsozialarbeit zu nehmen. Allerdings wurde festgestellt, dass „Gesetze und Erlasse … keine Gewähr für einen nahtlosen Transport in die Praxis“ bieten (Teuber 2002: 37). Daher wurde das Präventions- und Integrationsprogramm PRINT entwickelt, das stärker  auf die Bedürfnisse der Beteiligten eingehen und ein Netzwerk institutioneller Zusammenarbeit initiieren sollte. In Anschluss an PRINT wurde 2007 das Niedersächsische Kooperationsprogramm NIKO verabschiedet. Diesem umfassenden Programm liegen zugrunde: zz „Grundsätze für die Arbeit in Niederdie sächsischen Kooperations- und Bildungsprojekten an schulischen Standorten“, in denen die Kooperation zwischen Schule, Jugendhilfe und weiteren Partnern sowie das Prinzip der Partizipation auch bei der Konzepterstellung festgeschrieben sind (Abs. 1). Ebenso verpflichten die Grundsätze zur Einrichtung von Bildungs- und Erziehungspartnerschaften von Schule, Jugendhilfe und Familie und zur Gesundheitsförderung (Abs. 1.1 und 1.2), zu Angeboten der Fortbildung für Fachkräfte und Transfer (Abs. 2) sowie zur Evaluation (Abs. 3). zz sofern diese Grundsätze eingehalten werden, erfolgt die Festschreibung der Finanzierung in der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Niedersächsischen Kooperations- und Bildungsprojekten an schulischen Standorten (NiKo)“ Gem. Erl. d. MS u. d. MK v. 30.4.2007 - 30351 744/2 (Nds.MBl. Nr.24/2007 S.496) - VORIS 21133, in die zudem § 44 der VV zur Niedersächsischen Haushaltsordnung einfließt. Diese Richtlinie war vom 30.4.2007 bis zum 31.12.2011 gültig. Nach dem Auslaufen des NIKO-Programms Ende 2011 ist eine neue Form der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule über Bildungsgutscheine geplant, die zunächst ebenfalls auf zwei Jahre begrenzt sein soll. Insgesamt sind die rechtlichen Grundlagen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule in Niedersachsen vergleichsweise umfangreich ausformuliert. Während die gesetzliche Grundlage sehr offen gehalten wurde, reichen die Regelungen in den folgenden Erlassen bis hin zum Einbezug von bestimmten Personengruppen in Entscheidungen. Bis Ende 2011 wurden diese Grundlagen durch umfassende Landesprojekte (zunächst PRINT, dann NIKO) auf die Ausführungsebene übertragen. Die gemeinschaftliche Orientierung an den rechtlich festgeschriebenen Grundsätzen sowie eine gewisse Finanzierungssicherheit der Kooperationen bildeten eine breite Basis für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule. Durch die zeitliche Beschränkung der jeweiligen Finanzierung sind der Kooperation jedoch Grenzen gesetzt. Gleichzeitig liegt die Betonung auf einer deutlichen Steuerung durch die Landesverwaltung. Baden-Württemberg Im Land Baden-Württemberg trat die Neufassung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchulG) am 1. 08. 1983 in Kraft (Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 (GBl. Baden-Württemberg 1983,15, S. 397 ff.), zul. geänd. durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 570)). Für die Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Schule ist dabei bes. § 1 Abs. 3 richtungsweisend: (3) Bei der Erfüllung ihres Auftrags hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen. 6. Vom Gesetz zur Umsetzung – zwei Beispiele Durch den Runderlass für das Hauptschulprofilierungsprogramm „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Programms zur Profilierung der Hauptschule und der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen RdErl. d. MK v. 14.10.2010 - 32- 81022/6 (NDS. MBl. Nr.41/2010 S.1033; SVBl. 12/2010 S.481) - VORIS 22 410“, der eine Finanzierung von sozialpädagogischen Maßnahmen u.a. zur Kompetenzfeststellung, Berufsorientierung und Berufsbildung v.a. für Hauptschulen, Hauptschulzweige in zusammengefassten Schulen, Kooperative Gesamtschulen und Förderschulen bis Ende 2014 festschreibt, wurde zudem ein Schwerpunkt der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule auf den Übergang Schule-Beruf festgelegt. Weiterhin wird der Schulleitung explizit die Verantwortung für die Kooperationsbeziehungen zur Jugendhilfe übertragen (§ 41 Abs. 1). (1) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Gesamtlehrerkonferenz. Er leitet und verwaltet die Schule und ist, unterstützt von der Gesamtlehrerkonferenz, verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule und für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit, soweit nicht auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm […] die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu Elternhaus, Kirchen, Berufsausbildungsstätte, Einrichtungen der Jugendhilfe und Öffentlichkeit.  Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für BadenWürttemberg (LKJHG) bestimmt in § 4 Abs. 3, dass dem Landesjugendhilfeausschuss eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Beamtin oder ein Beamter der Schulverwaltung als beratendes Mitglied anzugehören hat. Weiterhin ist eine Zusammenarbeit mit Schulen im Rahmen der Gemeinwesenorientierung explizit gefordert (§ 13 Abs. 4): (4) Jugendhilfe soll ihre Veranstaltungen, Dienste und Einrichtungen auf das Gemeinwesen hin vernetzen, für eine enge Zusammenarbeit untereinander sorgen und berührte Partner, insbesondere die Schulen, einbeziehen, um die Integration der jungen Menschen zu erleichtern und ihre Selbsthilfekräfte zu stärken. Die Jugendsozialarbeit wird in § 15 Abs. 1 besonders an der Stelle des Übergangs von Schule und Beruf verankert, und hat zudem eine lebensweltbezogene Unterstützung gerade sozial benachteiligter junger Menschen zum Ziel. (1) Jugendsozialarbeit wendet sich an sozial benachteiligte oder in ihrer individuellen Entwicklung beeinträchtigte junge Menschen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII vorliegen. Aufgabe ist die Unterstützung beim Übergang von der Schule zum Beruf und die soziale Integration durch möglichst ortsnahe und lebensweltbezogene sozialpädagogische Hilfen, die dort ansetzen, wo sich die jungen Menschen aufhalten. Dazu gehört die Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihre Eingliederung in die Arbeitswelt.  Zudem ist nicht nur die Abstimmung zwischen Schule, Jugendsozialarbeit und anderen Akteuren, sondern auch die Konzeption gemeinsamer Angebote in § 15 Abs. 2 festgeschrieben. (2) Über die Abstimmung mit der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Beschäftigungsangeboten hinaus sollen Angebote im Verbund angestrebt werden. Diese gesetzlichen Grundlagen wurden zunächst in Gemeinsamen Richtlinien ausformuliert: zz Gemeinsamen Richtlinien des Die Sozialministeriums und des Kultusministeriums für die Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen, des Projektes Jugendberufshelfer sowie Jugendagenturen im Rahmen regionaler Jugendinitiativen“ (28. März 2000, zunächst bis Ende 2003, verlängert bis Ende 2005) verorten dabei die Hauptverantwortung auf kommunaler Ebene. Eine Förderung durch das Land erfolgt nur bei vermehrten Problemstellungen und war als Anschubfinanzierung gedacht: „Nach §§ 13 und 79 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. April 1996 (GBl. S. 457) liegt die grundsätzliche Verantwortung für die Planung, Bereitstellung und Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Für die Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen durch das Land besteht daneben vor allem dann Veranlassung, wenn Kreise Weitere Richtlinien ergingen von Landesseite u.a. zur Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen (Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über die Kooperation zwischen Tageseinrichtungen für Kinder und Grundschulen, 14.02.2002), die besonders Zuständigkeiten und die Benennung von AnsprechpartnerInnen regelt, zur Suchthilfe (Suchtprävention in der Schule, Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2000) und zum Übergang zwischen Schule und Beruf (z.B. Durchführung von Betriebs- und Sozialpraktika in der Hauptschule, von Betriebs- und Sozialpraktika in der Förderschule, von Betriebsund Arbeitsplatzerkundungen in der Realschule und von Berufserkundungen im Gymnasium sowie von Erkundungen und Praktika in Sonderschulen mit entsprechenden Bildungsgängen, Verwaltungsvorschrift vom 21. August 2002). Außerdem wurden von Landesseite verschiedene Projekte zur Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule durch freie und öffentlich Träger gefördert, z.B. das Projekt Praxisberatung Jugendarbeit-Schule des Landesjugendrings (2008-2010) sowie das Projekt „Kooperationsfachstelle Jugendarbeit und Schule“ (bis Ende 2011). Insgesamt lag jedoch die hauptsächliche Verantwortung bei den Kommunen und den freien und öffentlichen Trägern der Jugendhilfe. Dementsprechend ergingen zur Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen v.a. Verwaltungsvorschriften auf kommunaler Ebene, z.B. die „Richtlinien zur Förderung von Jugendsozialarbeit an Schulen“ und die „Rahmenkonzeption“ des Landkreises Konstanz durch das örtliche Kreisjugendamt. Durch diese Verortung der Verantwortlichkeit wurden in den vergangenen Jahren in Baden-Württemberg viele Handlungsempfehlungen, Grundlagen und Arbeitshilfen auf Vereinbarungsebene in gemeinsamer Konzeption von Jugendhilfe und Schule erstellt. Land beteiligt sich an Finanzierung Voraussichtlich zeichnet sich jedoch eine Veränderung dieser Gewichtung ab: Die neue Lan­ desregierung erklärte den weiteren Ausbau der Jugendsozialarbeit an Schulen zum wichtigen Anliegen. Am 1. Dezember 2011 wurde daher im über den Koalitionsvertrag vereinbarten „Pakt für Familien mit Kindern“, der zwischen dem Land und den kommunalen Landesverbänden geschlossen wurde, eine deutlich erweiterte Landesförderung für die Jugendsozialarbeit festgeschrieben, die ein Drittel der Kosten der Schulsozialarbeit, bis zu 15 Millionen Euro jährlich, umfassen wird. Die Kommunen werden mit Pauschalbeträgen in Höhe von 16.700 Euro/Jahr/Vollzeitstelle unterstützt. Näheres regeln die Grundsätze zur Förderung der Jugendsozialarbeit an öffentlichen Schulen vom 27. April 2012. Die Abwicklung der Landesförderung wurde dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) übertragen. 6. Vom Gesetz zur Umsetzung – zwei Beispiele durch eine Häufung von Problemstellungen in besonderem Maße belastet sind (§ 82 SGB VIII).“ (s.a. Abschnitt 2.3.1)  7. Fazit Der vorliegende Bericht fokussiert auf den Bereich der rechtlichen Regelungen der Jugendsozialarbeit bzw. Schulsozialarbeit, mit dem Ziel, eine Übersicht über die bestehenden Regelungen auf Länderebene zu bieten. Die Auswertung hat zudem Folgendes ergeben: In den verschiedenen Bundesländern lässt sich eine z.T. sehr unterschiedliche Herangehensweise verzeichnen, die sich in der Synopse abzeichnet und beispielhaft dargestellt wurde. Die zentralen Unterschiede liegen dabei im Steuerungsmodell, das sich zwischen den beiden Endpolen der Verantwortlichkeit von Land auf der einen Seite und von Kommunen auf der anderen Seite bewegt: zz Eine stärkere zentrale Steuerung geht mit höheren Finanzierungsanteilen auf Landesebene sowie einer entsprechend intensiveren Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen einher. Die größere rechtliche und finanzielle Sicherheit geht jedoch u.U. zu Lasten einer Flexibilität bei der Anpassung an lokale Gegebenheiten. Eine Möglichkeit zum Ausgleich besteht hier in der Finanzierung kommunaler Modelle und Projekte der Kooperation. zz Eine stärkere Verortung der Verantwortung bei den Kommunen geht mit der Förderungen von Modellen einher, die weniger auf rechtlichen Regelungen basiert, sondern sich eher auf Vereinbarungen zwischen mehr oder minder gleichberechtigten Partnern stützt. Diese Vereinbarungen stärken den partnerschaftlichen Charakter der Zusammenarbeit zwischen zwei so unterschiedlichen Systemen und sind stärker an den dezentralen Charakter der Jugendhilfe angepasst. Die meist lückenhafte finanzielle Sicherung und die Rechtsunsicherheit gerade  an Konfliktstellen können jedoch die Kooperation schwächen. Diese strukturelle Fächerung resultiert aus der unterschiedlichen gesetzlichen Verortung sowie den hierarchischen Gegebenheiten in Bereich Schule und in der Jugendhilfe und spiegelt sie in unterschiedlicher Weise wieder: Während im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die Kompetenzen für die Gesetzgebung grundsätzlich beim Bund liegen und die Umsetzung durch die Kommunen gewährleistet wird, ist die Gesetzgebung im schulrechtlichen Bereich Ländersache. Der Umgang mit dieser Spannung auf Landesebene resultiert in einer unterschiedlichen Verortung der Verantwortlichkeiten, der Finanzierung und auch in der Schwerpunktsetzung auf die Ausformulierung rechtlicher Bestimmungen. Allerdings handelt es sich bei den beiden skizzierten Modellen um eine idealisierte Darstellung der derzeitigen Struktur. De facto finden sich in der Praxis Mischformen, die sich aus dem jeweiligen politisch und historisch geprägten im Umgang der Länder mit der Zuweisung von Verantwortlichkeiten ergeben. Die Erfordernisse einer partnerschaftlichen Kooperation haben verschiedene Ausprägungen der rechtlichen Ausformulierung hervorgebracht. Die Herausforderung besteht nun darin, mit dieser Vielfalt der Modelle umzugehen und eine Balance zu finden, die gesetzlichen Regelungen an den erforderlichen Stellen so weit wie nötig auszubauen, um Sicherheit zu geben, aber dabei eine größtmögliche Flexibilität zu wahren, um eine partnerschaftliche Einbindung aller Akteure und eine größtmögliche Anpassung an die lokalen Gegebenheiten zu gewährleisten. 8. Literatur Ahrens, Frank (2009): Kooperation und Netzwerke zwischen Jugendarbeit und Schule – Grundlagen, Rahmenbedingungen und Beispiele der Jugendverbandsarbeit in Niedersachsen. In: Kolhoff, Ludger/Tabatt-Hirschfeld, Andrea (Hrsg.): Wirtschaftlich denken, vernetzt handeln, kompetent das Soziale managen. Braunschweig, S. 42-54. Amt für Sozialwesen der Stadt Esslingen (Hrsg.) (o.J.): Jugendsozialarbeit an Esslinger Schulen. 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Tarif- / Besoldungsgebiet Postleitzahl,Ort Tarif / Besoldungsgruppe Fachgruppe Stufe Telefon E-Mail Bruttoeinkommen Euro monatlich (falls nicht öffentlicher Dienst) Geburtsdatum Nationalität seit Betrieb / Dienststelle / Schule Träger des Betriebs / der Dienststelle / der Schule gewünschtes Eintrittsdatum bisher gewerkschaftlich organisiert bei von/bis (Monat/Jahr) Straße, Nr. des Betriebs / der Dienststelle / der Schule Postleitzahl,Ort des Betriebs/der Dienststelle / der Schule Name / Ort der Bank Kontonummer BLZ Ihr Mitgliedsbeitrag: Beschäftigungsverhältnis: –  BeamtInnen zahlen 0,75 Prozent der Besoldungsgruppe und -stufe, nach der sie besoldet werden. – Angestellte zahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der vergütet wird. –  Mindestbeitrag beträgt immer 0,6 Prozent der untersten Stufe der Der Entgeltgruppe 1 des TVöD. – Arbeitslose zahlen ein Drittel des Mindestbeitrages. – Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro. – Mitglieder im Referendariat oder Praktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro. – Mitglieder im Ruhestand zahlen 0,66 Prozent ihrer Ruhestandsbezüge.  Honorarkraft  angestellt  beurlaubt ohne Bezüge  beamtet  in Rente / pensioniert  im Studium  Altersteilzeit  in Elternzeit  befristet bis Std. /Woche  teilzeitbeschäftigt mit Prozent  teilzeitbeschäftigt mit  Referendariat / Berufspraktikum  arbeitslos  Sonstiges Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen. Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich dem Landesverband zu erklären und nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Mit meiner Unterschrift auf diesemAntrag ermächtige ich die GEW zugleich widerruflich, den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitrag vierteljährlich von meinem Konto abzubuchen. Ort, Datum Unterschrift wird von der GEW ausgefüllt GEW-KV/-OV Dienststelle Fachgruppe Kassiererstelle Tarifbereich Beschäftigungsverhältnis Mitgliedsbeitrag Euro Startmonat Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an den für Sie zuständigen Landesverband der GEW bzw. an den Hauptvorstand. Die uns von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sind nur zur Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgaben auf Datenträgern gespeichert und entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt.   Vielen Dank! Ihre GEW Fachgruppe Betrieb/Dienststelle Nach § 11 der GEW-Satzung bestehen folgende Fachgruppen: Hierunter versteht die GEW den jeweiligen Arbeitsplatz des Mitglieds. Im Hochschulbereich bitte den Namen der Hochschule/der Forschungseinrichtung und die Bezeichnung des Fachbereichs/Fachs angeben. − Erwachsenenbildung − Gesamtschulen − Gewerbliche Schulen − Grundschulen − Gymnasien − Hauptschulen − Hochschule und Forschung − Kaufmännische Schulen − Realschulen − Schulaufsicht und Schulverwaltung − Sonderpädagogische Berufe − Sozialpädagogische Berufe Bitte ordnen Sie sich einer dieser Fachgruppen zu. Berufsbezeichnung Geben Sie hier bitte Ihren Beruf oder Ihre Tätigkeit an, eingetragen werden sollen auch Arbeitslosigkeit oder Ruhestand. Tarifgruppe/Besoldungsgruppe Die Angaben Ihrer Vergütungs- oder Besoldungsgruppe ermöglicht die korrekte Berechnung des satzungsgemäßen Beitrags. Sollten Sie keine Besoldung oder keine Vergütung nach TVöD/TV-L oder BAT erhalten, bitten wir Sie um die Angabe Ihres Bruttoeinkommens.   Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft